Hallo,
betrachten wir folgende Fälle:
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Eine Person verschafft sich durch einen gefälschten Ausweis Zutritt zu einem Fitnessstudio. Der Ausweis wurde der Person von einem Angestellten des Studios zum „Schnäppchenpreis“ verkauft. Die Person wird gestellt und von den Betreibern zu einer Zahlung von 250 Euro „verdonnert“. Als Alternative wird eine Anzeige in Aussicht gestellt.
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Ersetzen wir die Betreiber des Fitnessstudios durch eine Privatperson. Wie sieht hier die Rechtslage aus ?
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Ersetzen wir den Tatbestand der „Erschleichung einer Dienstleistung“ oder „Betrug“ durch Körperverletzung - bsp. Person A schlägt Person B die Nase ein. B bietet A als Alternative zu einer Anzeige die Zahlung von x Euro an. Wie sieht hier die Rechtslage aus ?
Insbesondere würde mich interessieren, ob „Erschleichung einer Dienstleistung“ und „Betrug“ wie Körperverletzung Offizialdelikte sind.
Gruss
Enno
PS: Um Spekulationen gleich den Wind aus den Segeln zu nehmen - ich habe einen gültigen Ausweis
.
Hallo Enno,
vgl. StGB § 253 RN 8 (Tröndle/Fischer):„Der Verletzte darf dagegen den Ersatz seines Schadens durch Androhung der Anzeige erzwingen, aber nicht in übertriebener Höhe.“
Aber wer weis schon, welche Schadenshöhe im jeweiligen Fall angemessen ist? Die Grenze zur Erpressung bzw. Nötigung ist da schnell überschritten.
Leistungserschleichung und Betrug sind Offizialdelikte. Körperverletzung ein sogenanntes relatives Antragsdelikt, d.h. der StA kann auch bei fehlendem Strafantrag öffentliches Interesse erklären.
Dachsgruß
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Hallo,
danke - noch zum Verständnis von:
vgl. StGB § 253 RN 8 (Tröndle/Fischer):„Der Verletzte darf
dagegen den Ersatz seines Schadens durch Androhung der Anzeige
erzwingen, aber nicht in übertriebener Höhe.“
Bezieht das sich nur auf den Fall einer Körperverletzung ? Ich frage wg. dem Begriff „Verletzte“ (statt z.B. „Geschädigter“). Wenn das der Fall ist, wie sieht es für den Fall 1. und 2. aus ?
Gruss
Enno
Hallo,
„Verletzter“ ist hier im Sinne von „in seinen Rechten verletzter Bürger“ gemeint.
Dachsgruß
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