Kollateralschäden bei Notwehrhandlung

Hallo,

nehmen wir mal an, ein 40jähriger Passant beobachtet, wie eine Gruppe von fünf 14-18jährigen einen Gleichaltrigen „abzieht“, also beraubt. Der Passant versucht die Situation zu entschärfen, indem er sich vor das Opfer stellt. Daraufhin drangsaliert die Gruppe den Helfer, erst verbal, dann mit Schubsen und Tritten.
Überrascht von der Selbstüberschätzung der Jugendlichen und der Tatsache, dass sie so wenig Respekt vor einem Älteren haben, weiss der Helfer sich nur noch durch blanken Terror zu helfen. Er packt den Ältesten aus der Gruppe und wirft ihn kopfüber in die Frontscheibe eines parkenden Autos.
Die übrigen Übeltäter ergreifen panisch die Flucht.
Ist die Handlung des Helfers durch Notwehr gedeckt?
Wer zahlt den Schaden am Auto?

Vielen Dank für Antwort.

Grüsse

Jörg

Moin moin,

ob die Tat durch Notwehr gerechtfertigt war, lässt sich nur bedingt beantworten. Die Frage, die sich hier stellt, ist wohl die, ob es ein anderes, ein milderes Mittel gegeben hätte, den Angriff mit Sicherheit abzuwehren. Du schreibst, der Helfer habe keinen anderen Ausweg mehr gesehen - nehmen wir also an, es sei so gewesen, dann habe ich hinsichtlich der Notwehr (genauer: Nothilfe) keine weiteren Bedenken.

Wer den Schaden bezahlt, ist eine gute Frage. Wenn wir hier von Notwehr ausgehen, war die Beschädigung der Scheibe durch den Helfer nicht rechtswidrig, so dass der Helfer nicht schadensersatzpflichtig ist. § 904 BGB passt meines Erachtens auch nicht, weil es sich ja bereits um einen Notwehrfall handelt.

In Betracht käme somit wohl ein Schadensersatzanspruch durch die Jugendlichen. Da möchte ich mir jetzt aber keine abschließende Meinung zu bilden, insbesondere am Vorsatz kann man ja erheblich zweifeln.

Schöne Grüße,
Levay