Kollege später eingestellt, aber mehr Stunden?

Hallo zusammen,

eine Freundin von mir hat ein Problem. Sie arbeitet seit etwa 2 Jahren in einem evangelischen Kindergarten auf Teilzeit (85%). Obwohl sie der Leitung gegenüber schon mehrmals sehr deutlich geäußert hat, dass sie in Ihren Stunden hochgesetzt werden will, wurde ihr das regelmäßig versagt. Andere Kollegen, die weit später eingestellt wurden als sie wurden teilweise innerhalb weniger Wochen von den anfänglichen 85% auf 100% hochgestuft.

Gibt es für sie eine rechtliche Grundlage, auch auf die 100% zu pochen, da sie ja die Dienstältere ist und nie gefragt wurde, ob sie nicht auch hochgesetzt werden will? Wenn ja, bitte mit Angabe eines entsprechenden Gesetzes und/oder Richterspruches.

Vielen lieben Dank für gute Antworten!

Hallo,

ich glaube tatsächlich, dass es keine rechtliche Grundlage gibt.
Das man dienstälter ist wird bestenfalls beim Auswahlverfahren wenn betriebsbedingete Kündigungen anliegen eine Rolle spielen.
Allerdings gilt es zu prüfen, ob die Vorgehensweise ein Indiz für Mobbing darstellt. Das würde ich in Erwägung ziehen wenn auch noch an anderer Stelle „Ungerechtigkeiten“ eine Rolle spielen, oder aber wenn die neueungestellten Kollegen bei gleichen Qualifikationen, Fähigkeiten, Beurteilungen usw. eher auf 100% gestuft wird.
Wie immer ersetzt auch diesmal meine Antwort nicht den Gang zum Anwalt um sicher zu sein.
Was sagt die MAV? Gewerkschaft?

lg
Andi

Hallo,

leider mit Kirchlichen Angelegenheiten kenne mich nicht aus. Aber kann mir gut vorsteleln, dass das mit der Alter Ihrer Freundin zusammenhängt.

Gruß
Marinel

Hallo Marco,
aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz - kannst du bei juris.de komplett nachlesen:

„§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.“

Deine Freundin sollte ihren Antrag schriftlich stellen und bei erneuter Ablehnung ein offenes Gespräch mit ihrem Vorgesetzten einfordern und nach den Gründen fragen. Ggfs. kann sie sich ja Unterstützung von Mitarbeitervertretung oder Personalrat holen (hilft Wunder).

Meine Erfahrung: Die wenigsten Dienst- oder Arbeitgeber kennen sich mit dem TzBfG aus.

Gruß
Petra

Hallo,

leider kann ich Ihnen hier nicht so recht weiterhelfen. Ich kann Ihnen nur empfehlen sich evtl. mal mit einer Gewerkschaft in Verbindung zu setzen.
Die beraten auch oft Nichtmitgleider.

Es stellt sich natürlich mal die Frage ob Ihre Freundin schonmal hinterfragt hat warum Sie noch nicht in einen Vollzeitanstellung übernommen wurde. Oft hilft da auch die Suche eines Gesprächs mit der Leitung und evtl. Fragen zu klären.

Ich wünsch Ihnen viel Glück bei Ihren Antworten.

Viele Grüße

Hallo, für solche Fälle gibt es eine Mitarbeitervertretung. Dort- oder bei dem übergeordneten Zusammenschluss aller Mitarbeitervertretungen - kann man sich informieren, was man tun kann. sicherlich gibt es auch einen Klageweg, den ich aber im Moment nicht empfehlen würde. Ein Gespräch mit dem zuständigen Pfarrer oder dem zuständigen Verwaltungsbeschäftigten ist auch sehr hilfreich.
Manchmal hilft auch ein Blick in den Arbeitsvertrag bzw. in das Vertragswerk des Dritten Wegs. Dort ist - zumindest in der Diözese, in der ich Einblick habe, geregelt, dass solche Wünsche vorrangig zu berücksichtigen sind.

Gruss Siegfried

Gruss Siegfried

hallo,
naja… wenn sie nur einen Arbeitsvertrag für die 85 hat muss der AG sie nicht auf 100 hochstufen. Das ist eine individuelle vertragliche Regelung. Auch wenn der AG andere MA hochstuft ist das auch individuell vertraglich geregelt…

In den katholischen Einrichtungen gibt es einen Tarifvertrag. Vielleicht gibt es sowas bei ihr auch… eventuell kann man da einen Bezug herstellen…

bg
ankral

Mir fallen dazu nur zwei gesetzliche Grundlagen ein:

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein von der Rechtsprechung entwickelter Grundsatz, der allgemein nicht gesetzlich geregelt ist. Nur der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz als Unterform des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist in § 75 BetrVG geregelt.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass der Arbeitgeber bei begünstigenden Maßnahmen gegenüber seinen Arbeitnehmern keinen einzelnen Arbeitnehmer aus willkürlichen Gründen schlechter als andere, mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer behandeln darf.

Dann noch das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Das AGG enthält ausführliche Regelungen über verbotene Gründe für Schlechterstellungen. Es verbietet allgemein Benachteiligungen aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, wegen der Religion oder Weltanschauung, wegen einer Behinderung, wegen des Alters oder wegen der sexuellen Identität (§ 1 AGG).
Außerdem verbietet das AGG nicht nur offensichtliche, sondern auch mittelbare Benachteiligungen und sogar „Belästigungen“ (§ 2 Abs.2, 3 AGG). Belästigungen sind eine besondere Form der unzulässigen Benachteiligung. Hierbei geht es grob gesagt um Mobbing.
Weiterhin gilt das AGG gemäß § 6 Abs. AGG auch zugunsten des Bewerbers, der ja noch gar kein „Arbeitnehmer“ im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist.
Schließlich enthält das AGG Ansprüche auf Schadensersatz und auf Geldentschädigung zugunsten der Betroffenen verbotener Diskriminierungen (§ 15 AGG). Diese Ansprüche können dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ohne weiteres entnommen werden.

Vielen Dank für die Antwort. Ich habe ihr den Link zu deiner und natürlich auch zu allen Antworten mal gegeben und hoffe, dass sie sich das irgendwie zu Nutze machen kann.

Liebe Grüße!

Hallo,
die 85% beruhen auf einem gültigen Arbeitsvertrag. Leider hat Ihre Freundin da keine Handhabe, der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen neuen Vertrag zu unterschreiben, auch wenn er das bei anderen Angestellten tut.
Viele Grüße, nadomu

Hallo zusammen,

eine Freundin hat ein Problem. Sie arbeitet seit etwa
2 Jahren in einem evangelischen Kindergarten auf Teilzeit
(85%). Obwohl sie der Leitung gegenüber schon mehrmals sehr
deutlich geäußert hat, dass sie in Ihren Stunden hochgesetzt
werden will, wurde ihr das regelmäßig versagt. Andere
Kollegen, die weit später eingestellt wurden als sie wurden
teilweise innerhalb weniger Wochen von den anfänglichen 85%
auf 100% hochgestuft.

Gibt es für sie eine rechtliche Grundlage, auch auf die 100%
zu pochen, da sie ja die Dienstältere ist und nie gefragt
wurde, ob sie nicht auch hochgesetzt werden will? Wenn ja,
bitte mit Angabe eines entsprechenden Gesetzes und/oder
Richterspruches.

Vielen lieben Dank für gute Antworten!

Hallo,

Ja sicherlich gibt es da mehrere Lösungen. Aber der Reihe nach. Grundsätzlich bestimmt der Unternehmer wie und zu welchen Bedingungen, er Arbeitnehmer beschäftigt. Aber !!, dafür gibt es Spielregeln an die sich beide Seiten in Deutschland halten müssen. Für Gewerkschaftsmitglieder ist das hier eine ganze einfache Sache. Die Gewerkschaften handeln dass in Tarifverträgen aus und dann gelten die Festlegungen für alle zutreffenden Gewerkschaftsmitglieder bindend.

Für Nicht-gewerkschaftsmitglieder sieht es anders aus. Der Unternehmer kann!, den Tarifvertrag für sie auch anwenden. Muß!, es aber nicht.

Dann hilft der Betriebsrat weiter. Dieser arbeitet völlig unabhängig und der Gewählte Kollege, vertritt nur die Ansichten der Arbeitnehmer!! vor dem Chef.

Und wenn der Betriebsrat zu einer Neueinstellung zum Punkt Vollzeit Nein sagt, dann muß der Unternehmer zum Gericht und sich dort sein Ok zur Vollzeiteinstellung eines Neukollegen, abholen. Dazu muß er begründen, warum ein bereits eingestellter Teilzeitkollege nicht auf die Vollzeitstelle gesetzt wurde. Das ist die Rechtsgrundlage. Ein Einzelurteil hilft hier nicht weiter. Nachzuschauen im Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Zusammengefasst: Betriebsrat oder Gewerkschaft oder kostenpflichtiger Anwalt. Andere Wege gibt es nicht.

Hallo,

grundsätzlich gilt auch an Kindergärten das AGG, will heißen, wenn es normal ist, dass die neuen Mitarbeiter mit 85% eingestellt und dann nach einiger Zeit auf 100% hochgesetzt werden, dann müssen hierfür nachvollziehbare Kriterien bestehen. Ein Indiz könnte sein, dass etwas im Arbeitsvertrag in der Art vermerkt ist, dass man nach der Einarbeitung auf 100% hochgesetzt wird.
Ansonsten ist die Arbeitszeit ein individuell vereinbarter Bestandteil des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Mitarbeiter und dem Arbeitgeber. Wenn die Arbeitszeit als Teilzeit vereinbart wurde, dann ist dies ein Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung und nicht einseitig änderbar. Es besteht daher kein Anspruch auf eine höhere Arbeitszeit seitens des Arbeitnehmers.

sorry, kann leider nicht helfen!

Hallo,

da greift das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
§7 (2):
Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer und Lage
seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen.

Und dazu noch §9:

Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

Daraus würde ich schließen, dass

  1. nicht einfach Stellen auf Vollzeit aufgestockt werden können, sondern dass in dem Moment, in dem klar ist, dass ein Mitarbeiter seine Arbeitszeit erhöhen kann, alle Mitarbeitern mit Arbeitszeiten

Ich glaube, da gibt es keine Möglichleit.
Ole

Hallo Marco,
ja es gibt ein Gesetz dazu. Hat deine Freundin „formal“, also schriftlich um Erhöhung auf Vollzeit gebeten? Wenn Nein, bitte machen,damit sie beim nächstenmal den gestellten Anspruch geltend machen kann, oder sie kann es anders beweisen. Anbei ein Link mit Kommentierung zum Gesetz:

http://www.emslandkommentar.de/index2.php?option=com…

LG Joachim