mal ein Gedankenspiel: Ein frustrierter Mitarbeiter A bekäme ein Angebot bei einem anderen Unternehmen AGneu eine neue Abteilung aufzubauen, die seinem bisherigen Arbeitsgebiet beim bisherigen Arbeitgeber AGalt entspricht. AGneu ist zwar kein direkter Mitbewerber, aber würde am Ende doch auch im gleichen Kundenpool angeln. A hat keine Wettbewerbsklauseln o.ä. in seinem Arbeitsvertrag.
Es läge für A ja nun nahe, seine Kollegen bei AGalt bei einem privaten Treffen mal auf ihr Interesse zum Wechsel zu AGneu zu befragen und einige würden bspw. auch wechseln. A kommt dabei zugute, dass er die bisherigen Gehälter kennt und diese leicht überbieten kann.
Dem AGalt entstünden nachweislich erhebliche Schäden, weil Projekte wegbrechen bzw. von weit herzuholdenen anderen Kollegen abgearbeitet werden müssten.
Vom moralischen Standpunkt einmal abgesehen: Welche rechtlichen Konsequenzen könnte dies für A haben? Schließlich kann es ja nicht verboten sein, seinen Kollegen beim Bier vom neuen Job vorzuschwärmen.
Ab wann dürften diese Kollegen unbedenklich ihm hinterher wechseln?
Wie sähe das rechtlich aus?
Besten Dank im Voraus
Birk
mir fällt dazu spontan das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb
Dir fallen ja regelmäßig völlig absurde Dinge ein, die Du (und ausschließlich DU) in irgendwelche Zusammenhänge quetschst, die nicht zusammen hängen.
ein…§ 4, Absatz 10
Fange doch einmal mit dem § davoran, da steht direkt unter Abs 1 Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern , Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmernspürbar zu beeinträchtigen.
Mitbewerber und sonstige Marktteilnehmer fallen bei privaten Aktivitäten flach, Verbraucher sind grundsätzlich nicht betroffen.
Es läge für A ja nun nahe, seine Kollegen bei AGalt bei einem
privaten Treffen mal auf ihr Interesse zum Wechsel zu AGneu zu
befragen und einige würden bspw. auch wechseln. A kommt dabei
zugute, dass er die bisherigen Gehälter kennt und diese leicht
überbieten kann.
Dem AGalt entstünden nachweislich erhebliche Schäden, weil
Projekte wegbrechen bzw. von weit herzuholdenen anderen
Kollegen abgearbeitet werden müssten.
Im Arbeitsvertrag könnte eine Klausel stehen, die die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen nach dem Ausscheiden untersagt.
Sicherer wäre, wenn der evtl. neuer AG ein oder mehrere Inserate in der Regionalzeitung schaltet.
Daraufhin könnte man sein eigenes Interesse an dieser Position im Kollegenkreis mal zufällig erwähnen.
Direkte Hinweise/Empfehlungen /Aktivitäten bei Kollegen könnte sonst evtl. Probleme bereiten. Man weiß ja nicht, welchen „Honig“ ein raffinierter Anwalt bei einem massiven Mitarbeiterwechsel „saugen“ könnte.
auch ein blindes Huhn findet mal einen Korn (hicks)!
Das Problem ist hier, inwieweit jemand tatsächlich als Privatperson agiert, und inwieweit er im Auftrag seines neuen AG agiert. D.h. wenn hier jemand nach dem Wechsel eine neue Abteilung aufbauen soll, und hierfür zielgerichtet (insbesondere unter Kenntnis der bisherigen Gehaltsstruktur seiner Exkollegen) diese abwirbt, dann kann dies schon Probleme geben. Wettbewerbsrechtlich natürlich nicht persönlich und privat für den so tätigen Mitarbeiter, aber für dessen Unternehmen, was dann vermutlich indirekt auch wieder Konsequenzen für den Mitarbeiter hat.
Ich wäre daher ganz vorsichtig damit, den Exkollegen in größerer Zahl ungefragt konkrete Angebote im Sinne von: „Wenn Du zu uns kommst, dann gibt es da € 500,-- mehr für Dich“ zu machen. Erst recht, wenn man diese mehreren Kollegen in einheitlicher Art und Weise „zum Bier geladen hat“, und bei der Veranstaltung schnell klar wird, dass die keinen privaten Charakter hat, sondern sich eigentlich nur um dieses eine Thema dreht.