Hallo Fachleute und Kenner.
Eine kollektive Lebensversicherung eines kirchlichen Versicherers wurde 2003 abgeschlossen, im Jahre 2008 beitragsfrei gestellt und läuft im Jahre 2021 aus.
Nun musste der Arbeitnehmer allerdings schon vor dem Jahre 2021, also vor dem Datum der Regelaltersrente, in Erwerbsunfähigkeitsrente gehen.
Die Versicherung wurde angeschrieben um den bereits aufgelaufenen Betrag auszuzahlen.
Als Antwort kam, dass keine vorzeitige Auszahlung möglich ist, da der Gesetztgeber diese Form der Altersversorgung steuerlich fördert.
Angegeben als begründete Unterlage ist § 2 Abs. 2, Satz 4 bis 6 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG).
Ich habe mal dort nachgelesen, doch mit diesem fachchinesisch komme ich überhaupt nicht zurecht.
Stimmt das den was die Versicherung schreibt?
Gibt es da etwa noch ein Hintertürchen?
Wenn man schon gesundheitlich in Erwerbsunfähigkeit gehen muss, wird mn noch bestraft in dem man die dringend notwendige Kohle aus einer Versicherung nicht bekommt.
Für Antworten bedanke ich mich herzlich.
MfG
Hans13