Hallo…
warum kollidieren eigentlich §2, 3 BaföG und § 41(3) WoGG miteinander?
Gruß
Marco
Hallo…
warum kollidieren eigentlich §2, 3 BaföG und § 41(3) WoGG miteinander?
Gruß
Marco
Hi Marco,
die von dir genannten BaföG-Leistungen schließen die Kosten für die Unterkunft mit ein. Eine Bewilligungsvoraussetzung ist ja gerade, dass der Antragsteller eine eigene, von den Eltern getrennte Wohnung unterhält.
Wenn die Konkurrenzklausel des § 41 Abs. 3 WoGG nicht wäre, würde der Antragsteller für ein und die selbe Sache doppelt Leistungen erhalten.
Gruß,
Francesco
Hallo Francesco,
okay… soweit klar…
Erweiterung der Frage:
Gegeben sei ein anspruch nach BaföG dem Grund nach, der Höhe nach besteht kein Anspruch.
Gleichzeitig besteht dann auch kein Anspruch aus WoGG oder wird dann WoGG doch wiederum gültig?
*fragend*
Gruß
Marco
Hi Marco,
ich habe zur Zeit die Berechnungsgrundlagen nicht vorliegen.
Aber plausibel wäre es schon, dass die den Anspruch auf BaföG ausschließende Einkommensgrenze ebenso keinen Wohngeldanspruch mehr zuläßt. Insofern ist der Ausschluß des Anspruchs auf Wohngeld verständlich, für den es ausreicht, dass der BaföG-Anspruch nur dem Grunde nach bestehen muß.
Gruß,
Francesco
Hi Francesco,
wo bleibt dabei aber der Gleichheitsgrundsatz?
Angenommen A verdient 1500 DM / Monat brutto durch nichtselbständige Tätigkeit. A studiert und hat so dem Grunde nach Anspruch auf BaföG. Gleichzeitig liegt er aber oberhalb der Fördergrenze vom BaföG bzw. hat Gespartes knapp oberhalb der Freigrenze von 6.000 DM, bei dem ein Wohnkostenanspruch von meines Wissens nach 275 DM zugrunde liegt. Weiterhin hat er Werbungskosten von ca. 12.000 DM.
Anspruch auf Leistungen nach BaföG nicht infolge des Verdienstes möglich. Soweit klar.
Aber worin besteht jetzt der Unterschied zwischen dem dem Grunde nach förderfähigem A und einem B, der 1800 DM brutto verdient?
Während A keine Leistungen nach WoGG erhält, erhält B diese doch?
Geht das unter den Gesichtspunkten der Gleichberechtigung?
Gruß
Marco