Komm ich um die Zahlung einer Reallast?

Hallo,
ich benötige da mal dringend Hilfe in folgender Situation.
Die Lebensgefährtin meines inzwischen verstorbenen Vaters hat ein beschränktes persönliches Wohnrecht in dem Haus meines Vaters von dem ich nun Alleinerbin bin. nun kam es dazu das ihr Anwalt mir mitteilte das ich eine monatliche Reallast an diese zu zahlen habe. Jedoch ist diese im Grundbuch nicht eingetragen oder vermerkt.
Dann ist es so gewesen, das sie 2 Wochen vor dem Tod meines Vaters aus dem Haus gezogen ist, was ihr freier Wille war.
Hab ich eine Möglichkeit irgendwie da raus zu kommen?

Zur Beantwortung Ihrer Frage müße man zunächst einmal die Reallast vom Onhalt her kennen. Lassen Sis sich von der Gegenseite den Beweis für die angebliche Forderung vorlegen. Vielelicht haben Sie Glück und die mfreiwillige aufgabe des persönlich bedingten Wohnrechtes führt auch die Reallast „ad absurdum“.

Sie hat mündlich kunt getan das sie auf das wohnrecht verzichtet. das Problem ist sie hat sich im Grundbuch mit eintragen lassen mit diesem beschränkten persönlichen Wohnrecht jedoch die notariell beglaubigte Reallast steht im Grundbuch nicht. Die Reallast beträgt 500,- monatlich. dieses wurde mir durch ihren anwalt mitgeteilt. lg yvokad

Das hört aber jetzt schon mehr nach einem dinglich gesicheerten Nießbrauchrecht an! Demnach müßten sie Ihr das Geld zahlen und könnten auf der anderen Seite bei schriftlicher klarer Verinbarung die Wohnung dann vermieten, um das Geld wieder einzuspielen.

Im Auszug vom Grundbuch steht ein beschränktes persönliche Wohnrecht mit 5 untergeordneten Paragraphen.

wie gesagt das Grundbuchamt weiß nichts von dieser reallast. Und sie ist vor dem Tod meines Vaters ausgezogen hat sie nicht damit schon ihr Wohnrecht verwirkt… immerhin ist es ja wie eine Trennung? Lg

Vereinbarungen können gelten, auch wenn diese nicht im Grundbuch eingetragen sind. Die Löschung des Wohnrechtes im Grundbuch bedarf der Zustimmung der Berechtigten, wenn die ursprüngliche Eintragungsbewilligung nichts anderes hergibt. Wenn Sie etwas von 5 weiteren §§ lesen, dann sollten Sie die auch verdeutlichend erwähnen, wenn Sie eine vernünftige Antwort begehren!

Hallo,
hierzu kann ich leider nichts zur Klärung beitragen, da dies auch für mich fremd ist.
Mfg Falk