Kommanditgesellschaft Beteiligung Angehöriger

Hallo. Ist es möglich das der Komplementär einer KG, die Anteile der Gesellschafter so auf die Familienmitglieder verteilt, dass Dieser nur noch geringfügig beteiligt ist also z.B. nur noch mit 10 Prozent? oder hat die Finanzverwaltung da eine Grenze gesetzt?

Hallo,

nein, da ist keine Grenze gesetzt, es gibt einen Gesellschaferbeschluss, wo die Anteile bei Gründung oder Veränderung fest gelegt werden, die Höhe der einzelnen Einlagen bestimmen die Gesellschafter.

Grüße

Al

Hallo,
leider kann ich Ihnen diesbezüglich nicht weiterhelfen.

Mit fr. Gr.

KM

da kenne ich mich zu wenig mit aus.

sollte der Komplemetär eine Gmbh sein.
sind die Anteile mit Notar auf die Angehörigen zu verteilen.
Beachte Schenkungssteuer !
es gibt keine Grenze,aber ob dies sinnvoll ist
muss man selbst entscheiden.
mehrere Angehörige-GmbH ist Komplementär und führt die Geschäfte-die GmbH wird durch Geschäftführer vertreten, der wiederum von den Anteilseigner bestimmt wird-hoffentlch sind sich die Angehörigen immer einig ?

Beim Komplementär handelt es sich um einen natürliche Person. Es handelt sich um ein Fallbeispiel aus meiner Bachelorarbeit in der ich die vereinfachende Annahme getroffen habe, dass keine Interessengegensätze bestehen. Können sie mir ggf. auch sagen, ob bei der Beteiligung eines Ehepartners als Kommanditist, der anteilmäßig auf die Ehepartner entfallende Gewerbesteuermessbetrag für die Nutzung der pauschalen Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG beim Ehegattensplitting zusammenaddiert und hälftig aufgeteilt wird?

Mit freundlichen Grüßen T.Menke

Dazu kann ich leider nichts Konkretes sagen, grundsätzlich ist der Anteil des Komplementärs aber egal, denn er haftet so oder so mit seinem vollen (auch privatem) Vermögen.
Die Kommanditisten haften nur bis zu ihrer Einlage.

Tut mir leid, dazu kann ich nichts sagen.

Hallo tmenke

so viel wie ich weis kann man es aufteilen so das jeder nicht gleiche Prozente haben muss ,wichtig ist nur die Summe des "Kapitals"bei zubehalten. LG Tine

Es gibt keine Mindestbeteiligung des Komplementärs. In einer typ. GmbH & CoKG ist der Komplementär garnicht am Vermögen der KG beteiligt. Das HGB bestimmt den Komplrementär immer zum Geschäftführer, egal wie hoch dessen Beteiligung ist. Insofern lautet die Antwort: ja!
Im Übrigen gehe ich davon aus, dass die Familienmitglieder bereits Kommanditisten sind und der Komplementär seine Anteile auf diese entgeltlich oder unentgeltlich überträgt.

Hallo. Ist es möglich das der Komplementär einer KG, die
Anteile der Gesellschafter so auf die Familienmitglieder
verteilt, dass Dieser nur noch geringfügig beteiligt ist also
z.B. nur noch mit 10 Prozent? oder hat die Finanzverwaltung da
eine Grenze gesetzt?

Komplementär ist eine Einzelperson.
Was soll das ?
Volle Haftung ?
Weltfremd
§ 35 gilt auch für Ehepartner

Hallo tmenke,
die Finanzverwaltung und auch die Steuergesetzgebung setzen keine Grenze für die Beteiligung eines Komplementärs an einer Kommanditgesellschaft.
Nach Handelsrecht haftet der Komplementär („Vollhafter“) für alle Verbindlichkeiten der KG in unbeschränkter Höhe mit seinem gesamten betrieblichen und privaten Vermögen.
Will man die Haftung begrenzen, kann man als Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung einsetzen, die dann nur mit ihrem Vermögen haftet. Siehe §§ 161 ff HGB (www.gesetze-im-internet.de).
Bei Verträgen mit Familienangehörigen verlangt die Finanzverwaltung, dass sie „wie mit Fremden“ abgeschlossen werden. Fraglich ist natürlich, ob ein fremder Komplementär mit einem Gewinnanteil von 10% einverstanden wäre, wenn er andererseits Volhafter für die Verbindlichkeiten ist. Als Ausgleich könnte man ihm für seine Tätigkeit und die Übernahme der Haftung einen „Vorweg-Gewinn“ vertraglich zugestehen.
Gruß, Rainer.
PS: War bis gestern Abend verreist.

Hallo Tmenke,

leider konnte ich nichts definitives finden, zur Fragestellung einer Mindestbeteiligung des Komplementärs an der KG.
Aber vom Prinzip her, dürfte es kein Problem sein, wenn der Vollhafter nur zu 10 % an der KG beteiligt ist. Er haftet mit dem gesamten Vermögen. Ob er nun mit 10 oder 99 % beteiligt ist.

Ich habe Ihnen gerade noch Ihre Anfrage zur GewStAnrechnung beantwortet.

Offensichtlich beschäftigen Sie sich mit Steuerproblem mind. einer Personengesellschaft.

Ich bin mir nicht sicher, ob Sie da weiterhin auf die Ratschläge eines Forums vertrauen sollten.

Gesellschaftsrecht ist nicht zu unterschätzen und es kommt sehr schnell zur Verwirklichung steuerlicher Tatbestände, die enorme finanzielle Auswirkungen haben könnten…

Trotzdem weiterhin viel Erfolg.

Gruß
Ralf.