Hallo!
Wir betreuen seit einiger Zeit einen Klienten, der sich auf extravagante Firmenkonstellationen fixiert hat. Da hier unser Rechtsberater nun mittlerweile auch die Segel gestrichen hat, bitte ich auf diesem Wege um Eure Mithilfe. Zur Sache selbst:
Es soll die offensichtliche Bezeichnung GMBH & CO. KG vermieden werden und stattdessen die ausschließlich die Rechtsformbezeichnung KG Verwendung finden.
Das der Geschäftspartner spätestens auf dem Briefpapier in den Pflichtangaben erkennt, dass die persönlich haftende Gesellschafterin eine GMBH ist auch klar. Darum geht aber auch nicht. Es gibt entsprechende Konstruktionen, nur haben wir hier noch keine Lösung gefunden und auf einen Fehler des Registergerichtes zu hoffen …
Die Firma der BEISPIEL GMBH & CO. KG, also die KG, gründet ein Tochterunternehmen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft und nennt sich TOCHTER KG. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die BEISPIEL GMBH & CO. KG, einziger Kommanditist ist HERR A.
Die Frage ist hier, ob die TOCHTER KG unter der Rechtsformbezeichnung KG firmieren darf oder ob die korrekte Rechtsformbezeichnung auf GMBH & CO. KG (also TOCHTER GMBH & CO. KG) lauten muss? Bevor Ihr mir nun hierauf antwortet, bitte erst weiter lesen:
In § 19 Abs. 2 HGB steht […] Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet. […]
In einem Kommentar zu § 19 Abs. 5 HGB einer älteren Fassung des HGB von 1999 steht jedoch, dass die Bezeichnung GMBH & CO. KG nicht zwingend geführt werden muss, wenn eine weitere natürliche Person oder aber eine andere OHG oder KG als persönlich haftender Gesellschaft auftritt.
Sicherlich gibt es mittlerweile nicht mehr den § 19 Abs. 5 HGB, nur was lässt sich hiervon auf die aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung - für ein Registergericht - ableiten?
Der Unterschied zwischen eine NATÜRLICHEN PERSON (z.B. Franz Muster) und eine JURISTISCHE PERSON (z.B. Muster GmbH) ist mir gegenwärtig. Eine PERSONENGESELLSCHAFT wir die KG verhält sich aber zu beiden neutral und ist doch als KÖRPERSCHAFT DES PRIVATEN RECHTS zu definieren.
Da die TOCHTER KG nun von der Firma der BEISPIEL GMBH & CO. KG (also von einer Personengesellschaft) kontrolliert wird, sollte doch die Firma - nur - mit den Rechtsformzusatz KG eintragungsfähig sein.
Ich hoffe mich verständlich ausgedrückt zu haben und freue mich schon auf eure Lösungsvorschläge. Mir gehen die Ideen diesbezüglich langsam aus!