Kommentar Baumbach/Lauterbach zu § 758aAbsatz2 ZPO

Hallo,

wer hat die Kommentare von Baumbach/Lauterbach zum
§ 758a Absatz 2 ZPO und kann mir diese zur Verfügung stellen?

Hier ein Link zu den Kommentaren die ich meine:
http://www.steuer-und-wirtschaftsbuecher.de/baumbach…

Gerne auch andere Kommentare zu o.a. Gesetzestext.

P.S. Haben Immobilie ersteigert. Alteigentümer wohnen noch drinn. Kein Mietvertrag. Der für uns zuständige GV weigert sich im ersten Versteigerungstermin die Massnahmen gem. § 758 Absatz 3 anzuwenden. Er verlangt einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss und verweist auf die o.a. Gesetzeskommentare.

Wäre schön wenns schnell geht.

Danke schonmal.

nö !
nur das hier
http://www.schuldenfrust.de/Immobilie.pdf

Guten Morgen,

es tut mir leid, den Kommentar besitze ich nicht. Wie weit wohnst Du denn von der nächsten größeren (Universitäts-)Stadt weg? Dort steht so etwas in den Bibliotheken.

In der katholischen Pfarrbücherei Klein-Pusemuckel wirst Du wohl Pech haben. :smile:

Morelle

Sorry, habe ich nicht. Aber wieso weigert sich ein Gerichtsvollzieher in einem Verseigerungstermin etwas? Verstehe ich nicht. Meinen Sie die Zwangsräumung? Dann einfach diesen Beschluss beim Vollstreckungsgericht beantragen.

Hallo,

wer hat die Kommentare von Baumbach/Lauterbach zum
§ 758a Absatz 2 ZPO und kann mir diese zur Verfügung stellen?

Hier ein Link zu den Kommentaren die ich meine:
http://www.steuer-und-wirtschaftsbuecher.de/baumbach…

Hab’s nicht griffbereit. Hast du es mal gegoogelt?
Sonst mal im Buchladen stöbern oder direkt nen Rechtsanwalt fragen. Ggfs. Kann dir auch der Gläubiger der versteigert hat, weiter helfen.

Gruß, darli

Hallo,
Ich habe die Kommentare nicht…sorry…

viel glück noch…

(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

(2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 901 ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.

(4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.

(5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.

(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden

Antwort:
Sorry, dass ich verspätet antworte.
Kann Ihrem Wunsch leider nicht nachkommen.
Grüsse