Kommentar/Urteil § 174a+c StGB

Hi !

Im Rahmen einer Diplomarbeit, die sich mit mit einer Einführung von Sexualbegleitung geistig behinderter Menschen in Deutschland beschäftigt, ist folgende Frage aufgetaucht:

Wie wird durch die aktuelle Rechtsprechung die Formulierung „unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit“ in § 174a Abs. 2 StGB verstanden.

Habe bisher in einem juristisch nicht relevanten Buch nur gefunden, dass die Buchstaben des Gesetzes eine Sexualbegleitung verbieten, dies aber eigentlich nicht im Sinn des Gesetzes sei.

Habe leider keinen Zugriff auf juris oder StGB-Kommentare. Wäre daher vor allem für online-Hinweise dankbar.

BARUL76

.

Wie wird durch die aktuelle Rechtsprechung die Formulierung
„unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit“ in §
174a Abs. 2 StGB verstanden.

Hallo,

habe keinen online-Kommentar, aber soviel: § 174a schützt die geschlechtliche Selbstbestimmung. Bestraft ist in II die „Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit“ wegen Aufnahme in Krankenhaus etc. durch einen Anvertrauten.

Das Anvertrautsein ist besonderes persönliches Merkmal, nur derjenige kann die tatsächliche Lage des Opfers ausnutzen zum Mißbrauch/sexueller Handlung.

Ich finde den Wortlaut recht einfach gestrikt… aber ich habe hier auch nur einen Studienkommentar und nicht Lackner/Kühl oder Tröndle/Fischer…

Mfg vom

showbee

weitere/ergänzende Frage
Hi !

Danke schon mal.

Die Frage soll nun noch etwas spezifiziert werden.

Wenn ein Betreuer in einer Wohngruppe von geistig Behinderten mit Kenntnis der „Heim“-Leitung, der Eltern des Bewohners und dessen Zustimmung sexuelle Handlungen vornimmt, wäre dies dann dennoch ein Fall des § 174a oder c StGB?

Laut den Buchstaben würde ich auch diese Handlungen darunter subsummieren auch wenn der Sinn dem wahrscheinlich entgegensteht.

BARUL76

.

Hallo,

adhoc und ohne im Komm. zu blättern würde ich das dann am „ausnutzen“ scheitern lassen. Oder wird hier die spezifische Gefahr der Obhut genutzt um die Handlungen durchzuführen? Da ist der Sachverhalt etwas dürftig. Zustimmung des Berechtigten lässt aber ggf. die Rechstwidrigkeit der Tat entfallen, wenn es dennoch ein ausnutzen war. Müsste man wirklich mal Kommentar durchblättern, ob es für ausnutzen eine besondere Definition schon gibt. Ich überlege die ganze Zeit, ob es einen anderen Tatbestand mit „ausnutzen“ gibt… na klar, Mord… „Heimtückisch“ wird als ausnutzen der arg- und wehrlosigkeit definiert. Ausnutzen ist danach gegeben, wenn der Täter die Lage wahrgenommen hat und dies bewußt zur Begehung der Tat ausnutzt… hä? Defintion mit Zirkelschluß? Naja, wenns wichtig ist, sollte unbedingt ein Kommentar her!

Gruß vom

showbee

1 „Gefällt mir“