Hallo liebe „wer weiss was“ Gemeinde,
ich bitte mal um eure Mithilfe. In unserem Sportverein ist der Posten des 1. Vorsitzenden vakant. Dieses ist zwar nicht weiter schlimm, da der Verein noch durch den 2. Vorsitzenden, Kassenwart und Schriftführer geführt werden kann. Trotzdem kam jetzt die überlegung den vakanten Posten kommissarisch (bis zur nächsten JHV) zu besetzen.
In unserer Satzung gibt es einen Passus der lautet wie folgt:
„Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstigen dauernder Verhindung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten JHV durch geeignete Mitglieder des Vereins zu ersetzen.“
Jetzt meine Frage: Kann der Vorstand in diesem Falle einfach ein ordenliches Mitglied des Vereins als 1. Vorsitzenden einsetzen (natürlich nur wenn dieses Mitglied damit einverstanden ist)? Falls dieses so ohne weiteres möglich ist, muß der kommissarische 1. Vorsitzende dann auch beim Amtsgericht gemeldet werden oder kann dieses durch die zeitliche Begrenzung (bis zu nächsten JHV) unterbleiben?
Hallo,
theoretisch ist das sicher moeglich, da der Vorstand gewaehlt wirdd und die Posten intern festlegt. Allerdings ist hier der Stellvertreter die erste Wahl als Nachfolger des 1. denn der Neue ist ja nur kooptiert. Ein kooptiertes Vorstandsmitglied zum 1. zu machen riecht nach „Dummen“ suchen und koennte von den Mitgliedern angefochten, weil nicht ordentlich gewaehlt, werden.
Gruss
Peter
wir hatten so etwas mal mit unserem Schriftführer, da dieser einen Unfall hatte und im Koma lag, haben wir bis zur nächsten Generalversammlung jemanden kommissarisch eingesetzt, da sonst keine Einladungen etc. hätten rausgehen können. Beim Gericht eingetragen haben wir das damals nicht, allerdings ist auch nichts passiert, so dass es mit Sicherheit niemandem aufgefallen ist, auch wenn es natürlich im Protokoll der Generalversammlung vermerkt war.