Vor über einem Jahr habe ich mein KFZ an einen Gebrauchtwagenhändler zum Verkauf auf Kommissionsbasis gegeben. Dieser hat KFZschein und -brief von meinem Fahrzeug. Ich habe einen einseitigen Vertrag unterschrieben, bei dem auch meine untere Preisgrenze für das Auto festgehalten wurde. Aus dem Vertrag geht weiterhin hervor, dass bei Ruecknahme durch mich die Parkgebuehr sowie die Kosten für die Autoaufbereitung übernommen werden müssen. Mittlerweile reden wir jetzt bei Rücknahme durch mich über einen Betrag von fast 4000 Euro. Die Provision des Händlers liegt aber bei 1500 Euro. Mir wurde damals gesagt, dass sie Autos normalerweise binnen 1 Monat verkaufen. Nun meine Frage: Gibt es die Möglichkeit, dass ein Bekannter von mir das Auto kauft und mir dann verkauft (dadurch wären ja dann nur die 1500 Euro fällig) oder ist das rechtlich nicht möglich? Selbstverständlich würde das Auto auch erstmal auf meinen Bekannten versichert und angemeldet werden. Oder habe ich gar keine andere Möglichkeit und muss wirklich 4000 Euro bezahlen?
Vielen Dank für eure Hilfe!
Nuja… Vertrag ist Vertrag und einen „einseitigen“ Vertrag gibt es nicht.
Schau mal genau rein in den Vertrag. Stehen da keine Klauseln im Bezug auf die Standauer oder eine Verkaufsgarantie e.t.c?
Es gilt… was im Vertrag steht. Es sei denn das es Gesetzwidrig ist. Aus den vorliegenden Infos sehe ich das jedoch nicht…
Nun meine Frage: Gibt es die Möglichkeit, dass ein Bekannter von mir das Auto kauft und mir dann verkauft (dadurch wären ja dann nur die 1500 Euro fällig)
oder ist das rechtlich nicht möglich? Selbstverständlich würde das Auto auch erstmal auf meinen Bekannten versichert und angemeldet werden. Oder habe ich gar keine andere Möglichkeit und muss wirklich 4000 Euro bezahlen?
Hallo,
Ihre Frage kann ich leider nicht abschließend beantworten.
Grundsätzlich wäre die von Ihnen angedachte Vorgehensweise möglich.
Es könnte aber sein, dass diese als „Umgehungsgeschäft“ zu werten und wegen Verstoß gegen den Grundsatz „Treu und Glauben“ unwirksam ist. Rechtsprechung oder Meinungen aus der Rechtsliteratur sind mir zurzeit nicht geläufig und ich müsste diese in einschlägigen Kommentaren nachschlagen, die mir momentan jedoch nicht zur Hand stehen.
Folge des Verstoßes könnten sodann u.a. Schadensersatzansprüche des Händlers sein.
Es tut mir Leid, dass ich Ihnen nicht genauer auf Ihre Frage antworten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
selbstverständlich kann dein Bekannter das Auto kaufen und an dir weitergeben. Dem steht nichts entgegen.
Gruß Pieter
Natürlich kann Ihr Bekannter das KFZ erwerben, wenn er daran interessiert ist. Sollte der Vermittler Ihren Bekannten schon mal mit Ihnen gesehen haben, würde allerdings der Eindruck eines Schein-Kaufs entstehen und daher würde ich vorab mal den Vermittlungsvertrag prüfen lassen, denn die genannten Details erscheinen mir doch recht suspekt. Es handelt sich ja in diesem Fall um eine Dienstleistung, deren Charakter auch vertraglichen Grundsätzen unterliegt. Anbei ein Link, mal so zum Verstehen.
http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/die-wochenpausch…
Gruß
Hutsch
Sorry , kann da nicht helfen.
Ist aber eine Sache die durch den Vertrag, wenn dieser nicht Sittenwiedrig, bestimmt wird.
Sicher zum Anwalt.
Hallo,
selbstverständlich kann „ein Bekannter“ das Fahrzeug bei dem Händler für einen evtl. niedrigen oder zu hohen Preis kaufen. Mit einem roten Nummernschild kann er es abholen, ohne es anmelden zu müssen. Er kann es dann irgendwo für Sie unterstellen.
Was der Händler dann mit Ihnen abrechnet bzw. abrechnen kann und darf, kann ich aber nicht vorhersehen. Die Provision liegt zwar bei 1500 €, was ist aber mit den Standgebühren und den Kosten für die Aufbereitung. Steht im Vertrag, dass diese Kosten in der Provision enthalten sind? Möglicherweise wird der Händler bei der Aushändigung des erzielten Kaufpreises an Sie außer der Provision weitere Kosten in Abzug bringen „können oder dürfen“. Dazu kenne ich den genauen Vertragstext zu wenig. Wenn Sie sich getäuscht oder betrogen sehen, sollten Sie einen Anwalt befragen, das kostet zwar eine Auskunftgebühr, der hilft Ihnen dann aber vor Ort.
Dem Händler kann auch nicht vorgeworfen werden, das Fahrzeug nicht wie versprochen innerhalb eines Monats verkauft zu haben. Evtl. war ich Kaufpreiswunsch auch viel zu hoch. Die Gebrauchtwagenverkäufe sind seit längerer Zeit äußerst schwierig.
MfG
PB
Hallo tigerbarbie,
so wie ich das sehe, (aus dem entnommen, was du schreibst,) würde die 4.000,- € teure Park- und Instandhaltungsgebühr nur anfallen, wenn das Auto nicht verkauft werden würde. Wenn der Händler jedoch keinen zeitlichen Rahmen angegeben hat, bis zu dem er das Auto entweder verkauft oder wieder dem Vertragspartner zurückgegeben haben muss, so gilt die Kommission als zeitlich unbegrenzt - nach meiner Kenntnis.
Wenn du meinst, du kriegst den Wagen schneller weg und kannst dabei noch einen Euro verdienen, dann musst du kalkulieren, ob der Rückkaufpreis + die 1500,- € Prov. den neuen Wiederverkaufspreis decken. Je nach Fabrikat / Modell und Zustand könnte es sich lohnen - ich würde aber nicht allzu große Hoffnungen darauf setzen, da schließlich der Händler das Auto innerh. eines ganzen Jahres nicht verkaufen konnte. Wahrscheinlich hat er keine reelle Verkaufschance gesehen und will nun versuchen über dich sein Geld zu verdienen.
Ansonsten würde ich den Wagen einfach beim Händler weiterhin stehen lassen - wie gesagt, sofern keine zeitliche Begrenzung an den Kommissionsvertrag gesetzt wurde.
Rechtlich ist natürlich auch ein selbst initiierter Rück- oder Wiederverkauf auf jeden Fall zulässig.
Wünsche noch viel Erfolg und schau dir nochmals den Vertrag genau durch, bevor du eine Entscheidung triffst.
Falls nötig lass dir den Vertrag einmal von einem Anwalt für Vertragsrecht für ca. 40-50,- € durchlesen. Dann bist du auf jeden Fall auf der sicheren Seite (ohne jetzt Werbung für RAe machen zu wollen).
Alles Gute,
TT
Herzlichen Dank! Der Link hat mir schon sehr geholfen. Ich bin vor einem guten Jahr ins Ausland gezogen, wollte den Wagen aber nicht mitnehmen. Deswegen habe ich diesen Vertrag dann auch geschlossen. Mittlerweile bin ich aber so weit, dass ich mir denke, die 1500 Euro kann der Haendler haben, ich will nur meinen Wagen zurueck, weil mir bei dem momentanen Preis (ich habe den urspruenglichen 3 -5 mal reduziert) einfach bei einem Verkauf das Herz bluten wuerde, und ich mir ueberlegt habe, den Wagen doch wieder selbst zu fahren. Mir ging es nur darum, dass dieses Konstrukt (ein anderer kauft einen Wagen und letztendlich gebe ich ihm dann das Geld dafuer und ich kaufe das Auto ihm ab) rechtlich in Ordnung ist.
Hallo, oh, dass ist übel. KFZ-Händler sind „schwierig“. Lassen sie den „Trick“ des Rückkauf. Mein Rat, bedienen sie sich schnell der Hilfe eines Anwalts für Vertragsrecht. Die zuständige Anwaltskammer nennt ihnen welche. Dieses kostet im Verhältnis zu dem „Schaden“ nur ein Bruchteil. Formal gesehen, durch Abgabe der Autopapiere, sind sie nicht einmal Besitzer des PWK. Nur reagieren sie schnell. Viel Glück.
Hallo,
das scheint mir eine ziemlich verzwickte Geschichte zu sein. Ich würde dir raten doch zu einem Anwalt zu gehen, da bestimmt einige kniffe in der Ausformulierung des Vertrags liegen werden.
Grüße
Armin
Dumm gelaufen für dich. lese dir deinen Vertrag mit dem Händler durch. Der ist bindend. Mit allen Konsequenzen!!
Was dzu machen willst, wird vom FA überwacht und geht in die Hose.
Ole