Liebe Juristen oder Experten,
muss der Kommissionär dem Alteigentümer seine erhaltene Provision zahlen wenn der Kommittent nicht der Eigentümer war? §935 BGB ist nicht der Fall (die Sache wurde dem Kommittenten zur Aufbewahrung übergeben). Der Kommissionär hat den Verkaufserlös schon an den Kommittenten weitergegeben und seine Provision einbehalten.
wieso soll da die §935 nicht passen? die sache wurde doch nach dem sachverhalt unterschlagen. und sicher muss er das geld abgeben, mit dem er sich durch den verkauf der unterschlagen güter bereichert hat.
ich würde da auch keinen streit anfangen, den der § 259 stgb steht auch noch im raum und da wird sich jemand fragen lassen müssen, wieso die eigentumsverhältnisse nicht sauber geklärt wurden…