Der fiktive Fall: ein ehemaliger ALG II – Bezieher hat eine Erbschaft gemacht und sich somit vom Leistungsbezug abgemeldet. Er hat sich dann bei der KV freiwillig ohne eigenes Einkommen versichert, denn erlebt jetzt von der Erbschaft. Bei der Beitragsbemessung setzt die KV ein monatliches Einkommen von ca. 968 € voraus, obwohl kein Einkommen erzielt wird. Der monatliche KV-Beitrag beträgt ca. 170 € im Monat. Stellt die KV im nächsten Jahr eine Nachforderung, wenn ca. 650 € auf selbständige Weise (z.B. Internetrecherchen) verdient wurden?
Servus,
nein - alles, was bis zu der fiktiven Beitragsbemessungsgrundlage geht, ist mit dem Mindestbeitrag abgedeckt.
Schöne Grüße
MM
Warum fragst Du erneut?
Die Antworten auf Deine Frage im Februar klick mich waren doch schon ausführlich,
Übrigens: bei freiwilliger KV zählen auch die Zinseinkünfte aus Deiner Erbschaft als Einkommen.
Weil es zu viele unterschiedliche Meinungen in diesem Zusammenhang gibt.
Außerdem: die KK versendet einmal im Jahr eine Einkommenserklärung, die vom Versicherten ausgefüllt werden muss. Wenn man hier aus Unwissen an der falschen Stelle ein Häkchen setzt, kommt es zu Nachforderungen. Und die bekommt man, wenn bereits bezahlt, wahrscheinlich nicht zurück.
Servus,
kannst Du bitte
damit konkretisieren, dass Du eine Meinung zitierst, die sich für eine Nachforderung der KK in diesem Zusammenhang ausspricht und das auch begründet?
Vielleicht kommen wir dann der Geschichte auf die Spur - der geschilderte Fall ist recht einfach, und eine abweichende Meinung bezieht sich wahrscheinlich auf eine nur auf den ersten Blick vergleichbare Situation (z.B. nebenberufliche Selbständigkeit bei Ehegatten oder sowas).
Schöne Grüße
MM
Die Unklarheit kommt folgendermaßen zustande: einmal im Jahr fordert die KK eine Einkommenserklärung von freiwillig Versicherten, in der Angaben zum Erwerbsstatus gemacht werden müssen. Die Rubrik „nebenberuflich selbständiger Hinzuverdienst“ findet sich dort nicht.
Demzufolge könnte die KK anhand des beigefügten Steuerbescheides die „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ von ca. 650 € als selbständige Tätigkeit werten und Krankenkassenbeiträge nachfordern, weil als Selbständiger ein monatliches Mindest-Einkommen von ca. 2178 € vorausgesetzt wird und nicht ca. 968 € wie bei freiwillig gesetzlichen Versicherten ohne Einkommen. Selbst wenn das fiktive Mindest-Einkommen für Selbständige reduziert wird, so wird vermutlich doch ein höheres Einkommen als 968 € bei der Beitragsbemessung veranschlagt werden, so dass die Nachforderung den Hinzuverdienst von ca. 650 € übersteigt.
Servus,
einen solchen Erwerbsstatus gibt es auch nicht. Die Einstufung als „nebenberuflich selbständig“ mit sehr niedrigen Beitragssätzen - Du gehörst garantiert nicht dazu - erfolgt anhand der dafür zutreffenden Kriterien durch die KK, nicht durch den Versicherten selbst. Voraussetzung ist hier unter anderem, dass es andere Einnahmen außer denen aus der selbständigen Tätigkeit gibt, und dass deren wirtschaftliche Bedeutung überwiegt.
Die Frage habe ich jetzt erst verstanden, weil Du ziemlich vage Begriffe verwendest (und die Zahlen, die sich eh von Jahr zu Jahr ändern, haben bloß ausgesprochene KV-Freaks so im Kopf, dass sie ohne Begriffe, nur mit Hausnummern, sehen was gemeint ist): Ja, wegen der Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit wird grundsätzlich die Beitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbständige herangezogen. Aber:
Auf Antrag (und nicht rückwirkend) kann bei niedrigen Einkünften eine Beitragsermäßigung gewährt werden, die Beitragsbemessungsgrundlage ist dann 1.452,50 € monatlich.
Anders als bei den „Härtefällen“ werden hier meines Wissens nur Einnahmen, nicht das Vermögen, berücksichtigt.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
zunächst danke für die Info.
Aber was bedeutet das jetzt in dem hier geschilderten Fall: ist jetzt mit einer Nachforderung der KK zu rechnen?
Das weiß nur Deine Krankenkasse!
Du solltest das Gespräch mit denen suchen. Nichts anderes.
Aus der Nummer kommst Du anders nicht raus, weil 2015 abgelaufen ist und Du nachträglich an den Gegebenheiten (Einnahmen + ESt-Bescheid) nichts mehr ändern kannst.
Das dürfte m.E. die „Zahl“ für Existenzgründer sein.
Gruß
Servus,
die Techniker KK sagt, diese würde auf Antrag auch anderen Selbständigen mit niedrigen Einnahmen gewährt.
Schöne Grüße
MM
Servus,
da muss man reden mit die Leut. Was antragsgebunden und nicht rückwirkend läuft, ist zwar eigentlich vergeigt, aber fragen kann man danach immer. Wenn man allerdings nicht fragt und sich an die Formulare klammert, geht ganz bestimmt nichts.
Schöne Grüße
MM
Eine andere Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist: wertet die KK das ganze Jahr als selbständige Tätigkeit? Denn bis einschl. April 2015 erfolgte ALG II - Bezug. Und die während des ALG II - Bezuges auf selbständge Weise erwirtschafteten Einnahmen wurden dem Jobcenter gemeldet und auf den Leistungsbezug angerechnet.
Servus,
wenn die selbständige Tätigkeit das ganze Jahr ausgeübt wurde, wie Du beschreibst, wird sie von der Krankenkasse auch für das ganze Jahr zugrundegelegt.
Während des Bezugs von ALG II und Versicherung über das Jobcenter ist aber meines Wissens eine geringfügige selbständige Tätigkeit beitragsfrei. Auch das sollte im direkten Kontakt mit der Krankenkasse geklärt werden, ohne sich auf irgendwelche Formulare zu verlassen.
Schöne Grüße
MM
Danke für deine Info.
Die Ausführungen sind nachvollziehbar und zeugen von gewisser Sachkenntnis.
Freundliche Grüße
Mike