Guten Tag, angenommen ein Interessent schaut sich auf einer Internetseite ein paar Uhren an und klickt auf einen Button auf dem steht: „Angebot abgeben“. Er gibt für 3 Uhren Angebote ab und erhält auf alle drei Uhren per Mail eine Nachricht, dass das Angebot aktzeptiert wurde. Der Interessent kauft aber schlussendlich nur eine Uhr. Kann der Verkäufer den Interessent auf Schadensersatz verklagen weil er die anderen Uhren nicht abnehmen will, bzw ihn auffordern auch die anderen Uhren zu kaufen, weil ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen ist?
ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande.
Gruß Keki
Das ist schon richtig, die Frage die sich stellt ist, ob hier im Streitfall vor Gericht die Mail des Verkäufers als Bestätigung für die beidseitige Willsenserklärung ausreicht.
Weiteres Gedankenspiel: Wenn der Käufer nun dieser Aufforderung nachkommt und auch die anderen zwei Uhren erwirbt. Kann er dann nicht nach Erhalt der Ware, diese wieder innerhalb von zwei Wochen zurückschicken und vom Vertrag zurücktreten? Damit wäre er der Aufforderung zum Kauf nachgekommen und nicht mehr auf Schadensersatz wegen Nichtabnahme verklagbar.
Wenn der Käufer nun dieser
Aufforderung nachkommt und auch die anderen zwei Uhren
erwirbt. Kann er dann nicht nach Erhalt der Ware, diese wieder
innerhalb von zwei Wochen zurückschicken und vom Vertrag
zurücktreten?
Ist ein Rücktrittsrecht vereinbart? Zurückschicken kann er sie immer. Kann sie auch mir schicken
Die Frage ist, ob der Rücktritt wirksam erklärt werden kann.
Damit wäre er der Aufforderung zum Kauf
nachgekommen und nicht mehr auf Schadensersatz wegen
Nichtabnahme verklagbar.
Richtig, er muss dann nur noch die Rechnung begleichen.
Bei Onlinekäufen ist es so das ein gültiger Kaufvertrag durch Bestellung des Käufers auf der einen Seite und Bestätigung des Verkäufers durch eine Auffragsbestätigung zustande kommt. Dann ist der Kaufvertrag gültig.
Innerhalb der 2 Wochen kann aber bei Onlinegeschäften ohne weiteres zurückgetreten werden. Hierzu brauchen keine Gründe genannt werden. Ein Rücktritt erfolgt schon durch die rechtzeitige Rücksendung.
Der Verkäufer muss die Waren dann zurücknehmen, kann bei Verschlechterung der Ware aber einen Abzug machen.
Bei EBAY und Amazon gelten übrigens nicht 14 sondern 30 Tage.
muss man das vereinbaren, wenn ein Geschäft per Internet abgeschlossen wird und offensichtlich ein Verbraucher bei einem Händler bestellt hat?
Gruß
loderunner (ianal)