hallo,
angenommen, man besitzt ein grundstück. die gemeine beschließt, neue laternen aufzustellen. die baumaßnahme wäre mit dem 4. quartal 2007 mit der ordnungsgemäßen bauabnahme abgeschlossen. nun flattert dem grundstückseigentümer eine rechnung über die anteilmäßige kostenbeteiligung ende 2011 ein.
wäre das rechtes oder ist der anspruch gem. bgb-verjährung verwirkt??
die Kostenforderung richtet sich nicht nach dem BGB, sondern nach den einschlägigen Verwaltungsbestimmungen. Ich würde mal in das landeseigene Kommunalabgabengesetz schauen.
Ist die Kostenforderung eigentlich nach 80 (2) VwGO trotz Widerspruch vollziehbar?
Kleiner Tipp am Rande:
Ein Widerspruch gegen derartige Leistungsbescheide lohnt sich immer, denn die chronisch klammen Kommunen bzw. die mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten juristischen Personen neigen dazu, die Kosten zu hoch anzusetzen in der Hoffnung, dass der Bürger das schon schlucken wird.
hinsichtlich der Verjährung: Regelmäßig beträgt die Fetsetzungsverjährung vier Jahre. Unter der Voraussetzung, dass die sachliche Beitragspflicht tatsächlich 2007 mit der Fertigstellung der Einrichtung entstanden ist, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres der Ferrtigstellung und endet damit mit Ablauf des Jahres 2011.