Hallo,
wer weiss nach wieviel Jahren die Erhebung von Wasserbeiträgen (Schaffensbeitrag) zwischen den hessischen Wasserverbänden und
Privatleuten verjährt ist.
Finde ich das KAG kommunale abgabengesetz hier im internet?
Danke!!!
Hallo,
wer weiss nach wieviel Jahren die Erhebung von Wasserbeiträgen (Schaffensbeitrag) zwischen den hessischen Wasserverbänden und
Privatleuten verjährt ist.
Finde ich das KAG kommunale abgabengesetz hier im internet?
Danke!!!
Hi man kuckelt im Internet, Gibt „KAG Hessen“ ein und schon findet man bei der größten Suchmaschine der Welt gleich den ersten Treffer…
Beiträge werden erhoben NACH Fertigstellung der Einrichtung. Nicht, sobald man diese benutzen kann sondern z. B. erst wenn ALLE Leitungen (auch die fürs neue Baugebiet) fertig sind.
Das kann auch mal viele, viele Jahre dauern…
grüße
miamei
Danke, hatte ich gefunden,
aber leider keine Verjährungsfristen.
Das ist mein Problem!
Kann man hier helfen?
Konkret, der Schaffensbeitrag wird erst jetzt nach 8 Jahren erhoben.
Nochmal Danke!
Hi,
Die Verjährungsfristen finden sich in § 4 Abs. 1 nr 5 und 6: dort sind die § der Abgabenordnung (AO) genannt, da musst du reinschauen.
Die Verjährungsfristen sind beim KAG aber in den seltensten Fällen das Problem.
Wahrscheinlich hat die Gemeinde erst jetzt die Anlage für VOLLSTÄNDIG Fertiggestellt erklärt und will jetzt erst das Geld. Aus diesem Bereich stammen die meisten Streitigkeiten im KAG.
Grüße
miamei
Ich habe es vor mir und kann es dennoch nicht erkennen…
Bitte hilf mir!
Wo steht hier was von Verjährung?
Nochmal Danke!
§ 4 Anwendung der Abgabenordnung
(1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten:
a) über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1 und 4, §§ 5, 7 bis 15,
b) über das Steuergeheimnis § 30 mit folgenden Maßgaben
aa) die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern,
bb) bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden,
cc) die Entscheidung nach Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c trifft der Gemeindevorstand der Gemeinde oder der Kreisausschuß des Landkreises, denen die Abgabe zusteht; die Entscheidung bedarf der Genehmigung des Ministers des Innern und des Ministers der Finanzen,
c) über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
a) über die Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,
b) über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 49,
c) über die Haftung §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, daß die Worte „oder eine Steuerhehlerei“ gestrichen werden, §§ 73 bis 75, 77,
a) über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 93, § 96 Abs. 1 bis 6, Abs. 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 110, § 111 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115, § 117 Abs. 1, 2, und 4,
b) über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, daß in § 126 Abs. 2 und in § 132 das Wort „finanzgerichtlichen“ durch das Wort „verwaltungsgerichtlichen“ ersetzt wird,
a) über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145 bis 149, § 150 Abs. 1 bis 5, §§ 151 bis 153,
b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren §§ 155, 157 bis 160, 162, § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 165 Abs. 1 und 2, §§ 166, 167, § 169 mit der Maßgabe, daß die Festsetzungsfrist nach Abs. 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 und 2, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die Worte „§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 101 der Finanzgerichtsordnung“ durch die Worte „§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung“ ersetzt werden, Abs. 7 bis 13, §§ 191 bis 194,
a) über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 221 bis 223, § 224 Abs. 1 und 2, §§ 225, 226, § 227 Abs. 1, §§ 228 bis 232,
b) über die Verzinsung und die Säumniszuschläge § 233, § 234 Abs. 1 und 2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, daß in Abs. 3 an die Stelle der Worte „§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung“ die Worte „§ 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung“ treten, § 237 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Worte „(§ 348)“ durch die Worte „(§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung)“ und die Worte „eine Einspruchsentscheidung“ durch die Worte „einen Widerspruchsbescheid“ ersetzt werden, Abs. 2, Abs. 4 mit der Maßgabe, daß die Worte „und 3 gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt werden, §§ 238 bis 240,
c) über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248,
§ 261.
(2) Die in Abs. 1 genannten Vorschriften gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgaberechtliche Nebenleistungen).
(3) Bei der Anwendung der in den Abs. 1 und 2 genannten Vorschriften treten jeweils an die Stelle
der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,
des Wortes „Steuer(n)“ - allein oder in Wortzusammensetzungen - das Wort „Abgabe(n)“,
des Wortes „Besteuerung“ die Worte „Heranziehung zu Abgaben“.
§ 5 Abgabenhinterziehung
(1) Wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen
einer Gemeinde oder einem Landkreis über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
eine Gemeinde oder einen Landkreis pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt,
und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 370 Abs. 4 sowie §§ 371 und 376 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für das Strafverfahren gelten § 385 Abs. 1 und die §§ 391, 393, 395 bis 398 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.
Hi, hier ist die Stelle:
§4…
5. aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -a) über die Verwirklichung, DIE FÄLLIGKEITEM und das Erlöschen
von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 221
bis 223, § 224 Abs. 1 und 2, §§ 225, 226, § 227 Abs. 1, §§ 228
bis 232,
So, und nun nimmst du dir die AO und siehst dir die oben genannten § in der AO durch…
Grüße
Miamei
Sorry, ich will nicht unhöflich sein,
aber was soll mir dieser Part sagen, wenn ich wissen will,
welche Verjährungsfrist so ein Bescheid eines Schaffensbeitrags hat?
Ich stehe vor einem Rätsel…
Nochmal Danke!