Kommunalwahl. Was passiert wenn .. ?

Hallo,

wir in Schleswig-Holstein haben demnächst Kommunalwahl. Unsere Gemeinde soll erstmals 9 statt 7 Gemeindevertreter wählen. Bei der Aufstellung der Kandidaten drängte sich mir, aus naheliegenden Gründen, die Frage auf :
Was passiert, wenn wir keine 9 Kandidaten zusammenkriegen ? Wenn alle Listen und Einzelkandidaten zusammen nicht 9 ergeben ? Bleiben die Sitze dann frei ?

Grüsse

Heike

Hallo Heike,

was, bei den leeren Kassen könnt Ihr Euch mehr Gemeindevertreter leisten?
Oder müssen die bei Euch noch was mitbringen und deshalb kein Andrang auf Pöstchen?

Wir haben auch drei bezahlte Bürgermeister in unser Gemeinde, war kein Problem die zu finden, Gemeinderäte gibt es auch genug Bewerber.
Ihr da oben macht was falsch.

Schönen Abend noch

Gerd

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Hallo Gerd,

ungefähr diese Antwort krieg ich jedesmal auf meine diesbezügliche Frage. Alternativ gibt’s noch : das hatten wir noch nicht.
Woraus ich schließe: keiner weiß es.
Aber zum falschmachen:
Wir haben 220 Einwohner, da braucht man 9 Gemeindevertreter. Bei der letzten Wahl waren wir noch 198, da braucht man nur 7. so schnell geht das. Von diesen 220 Einwohner sind ca 170 wahlberechtigt. ungefähr 5 % der Wahlberechtigten müssen sich also mindestens bereiterklären, für die nächsten 5 Jahre Gemeindevertreter zu sein. Bist du sicher, dass ihr das bei Euch ganz leicht zurecht kriegen würdet ?

o)

Wir haben es wenigstens doch geschafft. Und mehr noch. Wir haben insgesamt 16 Kandidaten. Also mehr als 9 % der Wahlberechtigten kandidieren für den Gemeinderat. Das ist ja wohl kaum zu überbieten, oder ??

Eine Antwort auf meine Frage hab ich immer noch nicht :o(

Grüsse

Heike

P.S.: Was macht man denn wohl mit 3 (!) Bürgermeistern ?

Moin Heike,

das Kommunalwahlgesetz von Schleswig-Holstein sieht keine Mindestzahl vor. Wenn nur vier oder fünf Personen gewählt werden, ist dagegen rechtlich nichts einzuwenden. Anders mag das aussehen, wenn der Gemeinderat nur aus ein bis zwei Leuten besteht. Dann kann man wohl davon ausgehen, daß ein Verwaltungsgericht die Wahl mit Hinweis auf Demokratieprinzip, Arbeitsfähigkeit des gewählten Organs etc. für ungültig erklären wird. Aber wie gesagt, gesetzlich festgelegt ist dies nicht.

Hallo,

Im Kommunalwahlgesetz steht, dass zumindest die Direktkandidaten, also hier 5, zur Wahl stehen müssen. Sonst wird die Wahl verschoben, bis man die beisammen hat. Also gibt es doch eine Mindestzahl.
Andererseits steht in der Gemeindeordnung , dass eine Beschlussfähigkeit nur gegeben ist, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Gemeindevertreter anwesend ist. Das heißt, mit weniger als 5 kann ich bei vorgesehenen 9 Vertretern gar nichts beschließen lassen. Die 5 müssen also schon sein, sonst steht alles still.

Es ging mir auch mehr um die 4 Listenvertreter.
Trotzdem Danke für die Mühe
Grüsse

Heike