Kompletter Lieferumfang auf Rechnung nötig?

Hallo zusammen,

mal angenommen, Person X möchte via Internet ein Keyboard kaufen. Sie tritt an ein Musikgeschäft heran und bietet an, das Keyboard Marke Brumm Modell X-traklasse zum Preis von 777 Euro abzunehmen. Das Musikgeschäft hatte das Keyboard vor einigen Wochen im Set mit einer Pedaleinheit und einem Hocker im Internet angeboten. Auf dieses Angebot bezieht sich Person X, also auch auf den gesamten Lieferumfang von 3 Teilen.

Das Musikgeschäft stimmt dem Angebot zu und bittet um Zahlung per Nachnahme bei Lieferung. Person X würde aber lieber per Paypal bezahlen. Auch hierzu erteilt das Musikgeschäft seine Zustimmung. Person X bittet um Zusendung einer Rechnung, um der Zahlung die Bestelldaten zuordnen zu können.

Die Rechnung wird via E-Mail geschickt. Als Kaufgegenstand findet sich jedoch nur das Keyboard Brumm Modell X-traklasse aufgeführt. Person X fragt nach der Pedaleinheit und dem Hocker und verweist darauf, den Kaufvertrag nur eingehen zu wollen, wenn auch diese Teile im Lieferumfang enthalten seien. Das Musikgeschäft bestätigt via E-Mail, Hocker und Pedaleinheit seien ebenfalls Bestandteil der Lieferung.

Nun meine Frage: Wären diese Angaben in einer E-Mail (also losgelöst von der Rechnung) ausreichend, um bei möglichen Reklamationen (Gewährleistungsansprüchen) auch später noch belegen zu können, dass Pedaleinheit und Hocker ebenfalls zur Lieferung gehörten? Oder gehören diese Infos zwingend auf die Rechnung?

Danke und Gruß
Kirsten

Hallo,

Sachmängelansprüche ergeben sich aus dem geschlossenen Kaufvertrag. Der Kaufvertrag ist dabei an keine Form gebunden, d. h., wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen, was auch mündlich oder per E-Mail der Fall sein kann, ist der Vertrag zu Stande gekommen. Die Rechnung spielt für deine Ansprüche keine Rolle.

Wenn es nun jedoch um die Geltendmachung deiner Ansprüche geht, ist eine Rechnung mit komplettem Lieferumfang zwar hilfreich, aber nicht zwingend erforderlich, wenn du nachweisen kannst, dass die nicht aufgeführten Dinge (Hocker und Pedal) dennoch im Rahmen des gleichen Kaufvertrages erworben wurden, auf den sich die Rechnung bezieht.

Relevant ist ein derartiger Nachweis in der Regel nur vor Gericht, d. h., wenn der Verkäufer dir deine Ansprüche nicht freiwillig gewähren will. Vor Gericht kommt es dann darauf an, ob du den Richter davon überzeugen, also nachweisen kannst, dass du den Hocker und das Pedal am Tag X tatsächlich bei dem Verkäufer gekauft hast. Wenn sich das aus einem E-Mail-Schriftwechsel oder sonstigen nachvollziehbaren Umständen zweifelsfrei ergibt, dürftest du keine Probleme haben, auch wenn die Sachen nicht auf der Rechnung stehen.

Schöne Grüße

Martin

Hallo Martin,

vielen Dank und Sternchen für diese hilfreiche Antwort.

Gruß
Kirsten