Komplex: Kunde zahlt nicht =>Abo-Vertrag =>

Hallo Experten!

ich bin euch für eure Unterstützung und Hilfe in folgendem, doch für mich sehr komplexen Rechtskonstrukt, sehr dankbar!

Einzelunternehmer X verkauft ab und zu Produkte per Internet. Darunter ist auch ein Produkt, das genau für ein Jahr lang alle 4 Monate geliefert wird. Für dieses eine Jahr mit 4 Lieferungen verlangt er im Voraus (nach erster Lieferung) 400 EUR.

(Nebenfrage: Gibt es in der „Rechtssprache“ einen speziellen Fachbegriff dafür? Unternehmer X bezeichnet das als Abo? Evtl. ist es aber eine „spezielle Vertragsart“.)

Unternehmer X hat nun die erste Lieferung versandt und Kunde zahlt nicht. Nachdem die erste Lieferung einen Wert von 100EUR hatte will Unternehmer X diesen Betrag/Lieferung per gerichtlichem Mahnbescheid einklagen.

1.) Unternehmer X hat in den AGB KEIN eigenes Sonderkündigungsrecht bei Nichtzahlung vereinbart. Kann der Unternehmer X bei Nichtzahlung den Vertrag einseitig (aber wirksam kündigen) so dass er die weiteren Lieferungen nicht mehr erbringen muss?

2.) Sollte 1.) möglich sein, dann würder Unternhemer X den Vertrag kündigen und eine Storno Rechnung für die Bereits in Rechnungestelltene 400 EUR ausstellen und dafür eine neue Rechnung über die 100 EUR ausstellen (= für die Ware die geliefert wurde). Diese 100EUR würde er dann per gerichtlichem Mahnverfahren einklagen. => Ist das so sinnvoll / möglich? (Der Kunde zahlt wohl eh nicht, dann ist es doch besser den Vertrag einseitig zu kündigen, oder macht es mehr Sinn das bei den 400 EUR zu belassen und auf die weitere Lieferung zu bestehen?)

Im Falle dass eine „Korrekturrechnung“ über die 100EUR ausgestellt wird. Wann tritt bei dieser der Verzug ein. Der Kunde wurde bezüglich der 400EUR Rechnung rechtlich korrekt in Verzug gesetzt, geht dieser Verzug auch auf die neue ausgestelte „Korrekturrechnung“ über, oder müsste man dann den Kunden erneut in Verzug setzen?

Ich bin euch sehr für einen Expertenrat sehr dankbar!

Vielen Dank!
Julian

meine Güte…

Einzelunternehmer X verkauft ab und zu Produkte per Internet.
Darunter ist auch ein Produkt, das genau für ein Jahr lang
alle 4 Monate geliefert wird. Für dieses eine Jahr mit 4
Lieferungen verlangt er im Voraus (nach erster Lieferung) 400
EUR.

(Nebenfrage: Gibt es in der „Rechtssprache“ einen speziellen
Fachbegriff dafür? Unternehmer X bezeichnet das als Abo?
Evtl. ist es aber eine „spezielle Vertragsart“.)

Wird ein Terminkauf sein. Wenn der Vertrag weiter spezifiziert ist könnte es auch ein Fixkauf oder unwahrscheinlich Kauf auf Abruf sein.
(Was ist vereinbart im Kleingedruckten?)

Unternehmer X hat nun die erste Lieferung versandt und Kunde
zahlt nicht. Nachdem die erste Lieferung einen Wert von 100EUR
hatte will Unternehmer X diesen Betrag/Lieferung per
gerichtlichem Mahnbescheid einklagen.

Kann er tun. Heißt aber noch nicht klagen. Die folgt womöglich, wenn der Kunde dem MB widerspricht und X die weiteren GK zahlt und seine Klageschrift einreicht.

1.) Unternehmer X hat in den AGB KEIN eigenes
Sonderkündigungsrecht bei Nichtzahlung vereinbart. Kann der
Unternehmer X bei Nichtzahlung den Vertrag einseitig (aber
wirksam kündigen) so dass er die weiteren Lieferungen nicht
mehr erbringen muss?

Ist den der Kunde überhaupt im Verzug. Hat er womöglich erst nach vollständiger Lieferung, also nach der letzten des „Abos“, zu zahlen, denn vorher hat X ja auch nicht vollständig geliefert!!!

2.) Sollte 1.) möglich sein, dann würder Unternhemer X den
Vertrag kündigen und eine Storno Rechnung

du meinst Gutschrift

für die Bereits in
Rechnungestelltene 400 EUR ausstellen und dafür eine neue
Rechnung über die 100 EUR ausstellen (= für die Ware die
geliefert wurde). Diese 100EUR würde er dann per gerichtlichem
Mahnverfahren einklagen. => Ist das so sinnvoll / möglich?
(Der Kunde zahlt wohl eh nicht, dann ist es doch besser den
Vertrag einseitig zu kündigen, oder macht es mehr Sinn das bei
den 400 EUR zu belassen und auf die weitere Lieferung zu
bestehen?)

Hörst sich so an wie oben darstellte: bezahlung nach vollständiger Lieferung. D.h. 400,- nach der letzten Lieferung.

Im Falle dass eine „Korrekturrechnung“ über die 100EUR
ausgestellt wird.

Also entweder hat X eine 400,- Rechnung zu Beginn über alles ausgestellt, oder nicht. Wenn er jetzt ein zweite Rechnung über 100,- ausstellt sind das schon 500,- Forderung.

Wann tritt bei dieser der Verzug ein. Der
Kunde wurde bezüglich der 400EUR Rechnung rechtlich korrekt in
Verzug gesetzt, geht dieser Verzug auch auf die neue
ausgestelte „Korrekturrechnung“ über, oder müsste man dann den
Kunden erneut in Verzug setzen?

Oh je, das wird nichts. Der X benötigt DRINGEND ein Schulung der buchhalterischen Grundsätze. In seinem Interesse und in dem der anderen.

Hallo Experten!

Einzelunternehmer X verkauft ab und zu Produkte per Internet.
Darunter ist auch ein Produkt, das genau für ein Jahr lang
alle 4 Monate geliefert wird. Für dieses eine Jahr mit 4
Lieferungen verlangt er im Voraus (nach erster Lieferung) 400
EUR.

Vielen Dank!
Julian

Warum nach erster Lieferung, da ist das Problem doch quasi vorprogrammiert. Wer sich auf solche Konditionen einläßt ist üblicherweise nicht finanzkräftig genug, also könnte X sich glücklich schätzen wenn er den Liefergegenstand unbeschädigt zurück erhält-oder Strafanzeige wg. Sachbeschädigung an Fremdeigentum erstatten, außer persönlicher Genugtuung bringt das aber nix.

Für Zeitschriftenabos gibt´s da aber wohl ne Sonderregel, die den Abonnenten zwingt das Abo bis zu 2 Jahre zu zahlen, wenn er es denn kann und die Widerrufsfrist hat verstreichen lassen. Die großen Verlage verhalten sich allerdings auch da sehr kulant, weil sie ihren guten Ruf nicht demolieren wollen- so kommt man immer recht preisgünstig an USB-Sticks und Uhren.

Ciao
Wolfgang