Hallo Experten!
ich bin euch für eure Unterstützung und Hilfe in folgendem, doch für mich sehr komplexen Rechtskonstrukt, sehr dankbar!
Einzelunternehmer X verkauft ab und zu Produkte per Internet. Darunter ist auch ein Produkt, das genau für ein Jahr lang alle 4 Monate geliefert wird. Für dieses eine Jahr mit 4 Lieferungen verlangt er im Voraus (nach erster Lieferung) 400 EUR.
(Nebenfrage: Gibt es in der „Rechtssprache“ einen speziellen Fachbegriff dafür? Unternehmer X bezeichnet das als Abo? Evtl. ist es aber eine „spezielle Vertragsart“.)
Unternehmer X hat nun die erste Lieferung versandt und Kunde zahlt nicht. Nachdem die erste Lieferung einen Wert von 100EUR hatte will Unternehmer X diesen Betrag/Lieferung per gerichtlichem Mahnbescheid einklagen.
1.) Unternehmer X hat in den AGB KEIN eigenes Sonderkündigungsrecht bei Nichtzahlung vereinbart. Kann der Unternehmer X bei Nichtzahlung den Vertrag einseitig (aber wirksam kündigen) so dass er die weiteren Lieferungen nicht mehr erbringen muss?
2.) Sollte 1.) möglich sein, dann würder Unternhemer X den Vertrag kündigen und eine Storno Rechnung für die Bereits in Rechnungestelltene 400 EUR ausstellen und dafür eine neue Rechnung über die 100 EUR ausstellen (= für die Ware die geliefert wurde). Diese 100EUR würde er dann per gerichtlichem Mahnverfahren einklagen. => Ist das so sinnvoll / möglich? (Der Kunde zahlt wohl eh nicht, dann ist es doch besser den Vertrag einseitig zu kündigen, oder macht es mehr Sinn das bei den 400 EUR zu belassen und auf die weitere Lieferung zu bestehen?)
Im Falle dass eine „Korrekturrechnung“ über die 100EUR ausgestellt wird. Wann tritt bei dieser der Verzug ein. Der Kunde wurde bezüglich der 400EUR Rechnung rechtlich korrekt in Verzug gesetzt, geht dieser Verzug auch auf die neue ausgestelte „Korrekturrechnung“ über, oder müsste man dann den Kunden erneut in Verzug setzen?
Ich bin euch sehr für einen Expertenrat sehr dankbar!
Vielen Dank!
Julian