Hallo, liebe Leute!
Kann zu diesem Fall einer was sagen?
Erfinden wir mal Herrn A, der türkischer Staatsbürger ist.
Sagen wir weiter, Herr A wohnt und arbeitet seit nunmehr 6 Jahren in Deutschland, und zwar mit „eingeschränkter Arbeitserlaubnis“ bei Firma B, die bisher für ihn bürgte.
Gerade hat Herr A sich erfolgreich um eine „unbeschränkte Arbeitserlaubnis“ in Deutschland bemüht. Er ist nun also nicht mehr auf die Bürgschaft der Firma B angewiesen, was gut ist, denn Firma B geht es gerade nicht so gut. Eine ganze Reihe Kollegen hat bereits Kündigungen erhalten.
Aber Herr A kann sich ja nun notfalls ohne Komplikationen in Deutschland auf Jobsuche begeben, da ein neuer Arbeitgeber nicht mehr für ihn bürgen muss.
Nun stellt sich aber eine ganz andere, berechtigte Frage. Herr A hat gesehen, dass viele der deutschen Kollegen im Zusammenhang mit ihren Kündigungen auf Wiedereinstellung geklagt und sich erfolgreich Kompensationen erstritten haben.
Nun fragt er sich: Würde ihm nun ebenfalls gekündigt, hätte er als türkischer Staatsbürger die gleichen Rechte vor dem Arbeitsgericht, auch wenn er die letzten 6 Jahre „nur“ mit der beschränkten Arbeitserlaubnis für Firma B gearbeitet hat? Immerhin hat er Steuern und Sozialabgaben in gleicher Höhe wie die deutschen Kollegen gezahlt.
Fragen über Fragen… Weiss jemand eine Antwort?
Danke im voraus und beste Grüße!
„Luise“