A und B sind 2,5 Jahre verheiratet und lassen sich dann scheiden. A hat ein Vermögen von knapp 1 Mio € und erzielt monatlich ca. 2000 € Mieteinnahmen. B hat Einnahmen aus unselbstständiger Arbeit in Höhe von ca. 1300 €. Während der beiden Ehejahre ist A erwerbsunfähig geworden und gibt an keine weitere Arbeit mehr aufnehmen zu können. Das Vermögen von A war bereits vor der Ehe vorhanden. Aufgrund hoher Tilgungsraten mit denen A sein Vermögen aufgebaut hat, hat A vom Einkommen von B gelebt.
Frage 1: Ist es dem vermögenden A möglich sich so „arm“ zu rechnen, dass B unterhalt zahlen muss? Welche Möglichkeiten gibt es da? Z. B. Aufnahme von Hypotheken etc.
Frage 2: Muss Vermögen nicht erst verkauft werden bevor ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen besteht?
A und B sind 2,5 Jahre verheiratet und lassen sich dann
scheiden. A hat ein Vermögen von knapp 1 Mio € und erzielt
monatlich ca. 2000 € Mieteinnahmen. B hat Einnahmen aus
unselbstständiger Arbeit in Höhe von ca. 1300 €. Während der
beiden Ehejahre ist A erwerbsunfähig geworden und gibt an
keine weitere Arbeit mehr aufnehmen zu können.
Das Vermögen
von A war bereits vor der Ehe vorhanden. Aufgrund hoher
Tilgungsraten mit denen A sein Vermögen aufgebaut hat, hat A
vom Einkommen von B gelebt.
Wenn A sich vor der Ehe ein Haus für 1 Million € kauft und das mit 800k € Fremdkapital finanziert, ist doch sein Vermögen nur 200k€ .
Und wenn aufgrund von Tilgungen nach der Ehe nur noch 750k€ Hypothekenschuld valutieren, ist der Zugewinn 50k€, den es dann zu verteilen gilt. (alles Zugewinngemeinschaft voraussetzend)
Frage 2: Muss Vermögen nicht erst verkauft werden bevor ein
Anspruch auf Unterhaltszahlungen besteht?
zu 2: Um die Frage zu beantworten inwieweit Vermögen verwertet werden muss, ist wie so oft eine Gesamtschau des Einzelfalles anzustellen. Insbesondere ist hierbei eine umfassende beiderseitige Interessensabwägung notwendig (vgl. § 1577 III BGB).
Im Zweifel ist dies eine Ermessensentscheidung des Gerichts.
Wenn A sich vor der Ehe ein Haus für 1 Million € kauft und das
mit 800k € Fremdkapital finanziert, ist doch sein Vermögen nur
200k€ .
Und wenn aufgrund von Tilgungen nach der Ehe nur noch 750k€
Hypothekenschuld valutieren, ist der Zugewinn 50k€, den es
dann zu verteilen gilt. (alles Zugewinngemeinschaft
voraussetzend)
gruß n.
Hallo,
so sehe ich das auch. Fraglich ist nur folgendes:
Nehmen wir an A hat vor der Ehe ein Reinvermögen von 800.000 €, also 200.000 € Fremdkapital. Die Mieteinnahmen betragen 2000 €, Zinsen 200. Nun verschuldet sich A vor der Scheidung soweit, dass er 1200 € Zinsen zahlen muss (mal angenommen Bank macht mit). Dann bleiben A also abzüglich der Zinsen 800 € zum leben. Das Geld (Schulden die er aufnimmt) hebt er von der Bank ab, oder überweist es einfach als Schenkung an einen Kollegen. Somit hätte B mit 0 Vermögen und 1300 € ein höheres Einkommen als A mit z. B. 200.000 ( immer noch real 800.000 €) Reinvermögen und 800 € Nettomieteinnahmen.
Kann A sich quasi verschulden wie er bock hat, sich arm rechnen, und dann von B unterhalt verlangen?
Im Fall von konstruierten Notlagen im Sozialrecht hat das BVerwG jedenfalls geurteilt, dass „…es auch nur auf die tatsächliche Notlage ankommt und nicht auf die aus der rechtlichen Gestaltung hergeleitete“.
Ich denke (weiß es aber nicht), dass in Analogie dazu, solch ein Verhalten als Scheingeschäft oder sittenwidriges Rechtsgeschäft in Abhängigkeit von der speziellen Fallgestaltung angesehen wird.
Gruß n.
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für mich (bin gelernter Kaufmann) ist Vermögen nur das, was nicht mit Schulden behaftet ist.
Wurde diese Verschuldung auf 1.200 Euro nach der Trennung gemacht oder war eine Scheidung absehbar?
Zweitens muss A die Schuld - wenn sie anerkannt werden soll - im Einvernehmen mit B machen oder sie müssen unvermeidlich sein - z. B. das Haus hatte einen Sturmschaden und musste zu diesem Preis repariert werden.
So wäre jedenfalls meine Argumentation, der die meisten Richter (oft auch mal erst in der zweiten Instanz) folgen würden.
Drittens kann B übers Gericht verlangen, dass Rechenschaft über den Verbleib des Geldes der neuen Schuld abgelegt wird.
Stellt sich heraus, dass A das Geld verschleudert hat um unterhaltsbedürftig zu werden, kann B mit dem § 1579 BGB auf Unterhaltsverwirkung argumentieren. § 1579 BGB muss dann extra bei Gericht beantragt werden.
B sollte sich einen wirklich guten Rechtsanwalt nehmen.