angenommen man hat eine werksmietwohnung und findet in einer anderen stadt arbeit…theoretisch muss man dann doch die kündigungsfrist nicht einhalten oder? weil ja mit beendigung des einen dienstverhältnisses und beginn des neuen, der anspruch auf die bisherige werksmietwohnung erlischt oder?
oder müssen die 3 monate eingehalten werden?
Hi,
gute Frage. Was würde denn der angenommene Mietvertrag über die Werkswohnung zur Kündigung aussagen?
Gruß
Nita
„Was würde denn der angenommene Mietvertrag über
die Werkswohnung zur Kündigung aussagen?“
Da wäre dann eine Kündigungsfrist von 3 Monaten festgelegt und im Übrigen würde auf §§ 576 BGB ff. verwiesen werden, die aber recht schwammig und für einen „Normalo“ schwer zu verstehen sind.
Liebe Grüße
Sandra
Hallo,
ja, ja diese Gesetzestexte! 
Aber so wie ich das lese, gelten die Paragraphen des Mietvertrages soweit abweichend der VERMIETER nicht anderweitige Gründe hat, den Mietvertrag aufzukündigen.
Und zwar eben, wenn die Dienstwohnung anderweitig gebraucht wird und dem Mieter zugemutet werden kann, die Wohnung zu räumen.
Vom Mieter oder einem Vorabkündigungsrecht steht da mal gar nix. M.E. ist also die Kündigungsfrist ganz normal 3 Monate.
Evtl. könnte ein MA seinen (Ex)Dienstherren mal um vorzeitige Auflösung bitten, sollte dies gewünscht sein. Hat dieser eine lange Warteliste für Dienstwohnungen, wird er ja sicher sehr relaxt sein.
Gruß
Nita