Hallo, folgender Sachverhalt liegt vor.
Ein Mann mit 2 leiblichen erwachsenen Kindern schreibt ein Testament in dem seine Lebensgefährtin(nicht eingetragene Gemeinschaft) als Alleinerbin eingesetzt wird. Beide Kinder haben nun einen Pflichttteilsanspruch. Also die Hälfte vom gesetzlichen Anspruch = 25% des Erbes je Kind.
Wie sieht es nun aus, wenn nur 1 Kind seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht? Erhöht sich der Pflichtteilsanspruch für das 2. Kind? Oder bekommt der Erbe dadurch mehr? Die Kinder haben eine 3 jährige Frist zur Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche. Muß solange das Vermögen „aufbewahrt“ werden? Oder kann der Erbe seinen Anteil ausgeben. Im konkreten Fall geht es um Geld, welches zum Teil in einem gesperrten Fond angelegt ist. Kann der Erbe über das vorhandene Bargeld verfügen und den Fond, der sowieso für ca. 5 Jahre gesperrt wurde, als Anteil für eventuelle nachfolgende Pflichtteilsansprüche bewerten? Wobei sich daraus eine neue Frage ergibt, da dieser Fond(Immobilienfond, der geplatzt ist aber noch abgewickelt werden soll) zwar heute über einen nominalen Wert verfügt, aber die Bank kann nicht zusichern, dass nach der Abwicklung daraus überhaupt noch ein Betrag übrig bleibt. Wie wird das berücksichtigt?
Vielen Dank im voraus für Ihre Hilfe.
herzlichen Dank für Ihre Fragen zum Erbrecht.
Angesichts der Vielzahl der Fragen, emfehle ich Ihnen die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht.
Der Pflichtteil wird nicht erhöhrt, wenn ein anderes Kind den Anspruch nicht geltend macht.
Dann verbleibt dem Erben mehr.
Der Pfichtteilsanspruch ist ein schuldrechtlicher Anspruch.
Das Erbe muss nicht aufbewahrt werden. Aus welchem Vermögen der Erbe den Pflichtteil bezahlt ist egal.
Für Wert des Pflichtteils kommt es auf den Zeitpunkt des Todes an.
Weitere Hinweise zum Erbrecht finden Sie unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
Schon vorgesorgt?
http://www.vorsorgeordnung.de
Der Pflichtteilsanspruch erhöht sich n i c h t , falls ein anderer Anspruch nicht geltend gemacht wird. Der Schuldner (Vater) kann selbst entscheiden, wie er was und wann in Anspruch nimmt. Die Nachteile des Fonds müssen selbstverständlich bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden, wenn und soweit sie sich bei der Verkehrswertschätzung per Todestag in Geld ausdrücken können. Bei Streit muß ein Sachverständiger beauftragt werden; wer ihn beauftragt muß ihn bezahlen.
Die Pflichtteilsansprüche bleiben unverändert; der Haupterbe erhält mehr, wenn ein Pflichtteilsberechtigter auf seinen Teil verzichtet.!
Sehr geehrter Dr. Buerstedde,
vielen Dank für Ihre Erklärungen. Damit helfen Sie mir ein gutes Stück weiter. Ich versuche die „Erbin“ zu unterstützen, die von einem RA, der von einer der Töchter beauftragt wurde, den Pflichtteil einzufordern, sehr unter Druck gesetzt worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Sina Müller
Hallo Herr Gintemann,
vielen Dank für Ihre Hilfe.
Welcher Sachverständiger müßte gegebenenfalls beauftragt werden?
Viele Grüße
Sina Müller
Hallo firstguardian,
vielen Dank für die schnelle Auskunft.
Nun kann ich nur hoffen, dass sich die 2. Tochter nicht die 3 Jahre Zeit läßt, um sich zu entscheiden, ob sie einen Pflichtteil geltend machen möchte.
Viele Grüße
Sina Müller
Bei Ihrer dortigen Handelskammer (IHK) wird es eine Liste von vereidigten S.verständigen geben, eingeteilt in die verschiedenen Sparten, z.B. für Fonds-, Geldanlagen-Bewertungen oder allgem. für Bankfragen. Auch die Gerichte bedienen sich einer Namensliste; ist aber vielleicht nicht öffentlich, aber umsomehr attraktiver, da die aufgenommenen Fachleute fachlich als renommiert gelten. Auch Ihr Bank- oder Sparkasse-Berater wird Ihnen gute Adressen nennen können.
Viel Erfolg! Und: Fragen Sie vorher nach den Kosten. Ferner: Ein Prozeß gleicht einer Fahrt auf HOHER SEE!