Hallo Barul,
ich denke, man sollte den Extremfall von einem Jahr RND jedenfalls in Erwägung ziehen, und sich allemal überlegen, ob die derzeit in den amtlichen Tabellen gegebenen Werte für Hardware nicht immer noch viel zu lang sind - beiläufig: Bei Hardware habe ich die Tabellenwerte in den zurückliegenden dreizehn Jahren nie respektiert, unabhängig davon, ob individuelle betriebliche Erfahrungswerte gezeigt werden konnten oder nicht. Obwohl es da von den fraglichen Werten her nicht immer um Peanuts ging, wurde dieser Punkt nie bei einer Außenprüfung aufgegriffen.
§ 7 (1) EStG hebt auf die „betriebsgewöhnliche“ Nutzungsdauer ab und bezieht sich damit eher auf Erfahrungswerte aus zurückliegenden Perioden. Wenn wir aber für unseren Jemand aus dem Beispiel, obwohl er nicht bilanziert, gleichwertige Bedeutung von §§ 252, 253 HGB unterstellen, kommen wir über §§ 252 (1) Nrn 2 und 4 HGB und 253 (2) Satz 2 HGB zu der Frage, was im Zeitpunkt der „Runderneuerung“ mit der grundsätzlich gebotenen Vorsicht über die zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten der EDV-Anlage des freiberuflich tätigen Jemand gesagt werden kann.
Ich meine, dass sogar Jemand, für den die EDV-Anlage beruflich eher zweitrangige Bedeutung hat und eben zum Lesen, Schreiben, Rechnen und Web-Kommunikation dient, nicht wirklich wissen kann, ob seine Anlage nächstes Jahr um diese Zeit überhaupt noch den Anforderungen gewachsen ist, die dann an sie gestellt werden. Die technische Entwicklung ist bei Hardware zwar langsamer geworden, aber unverändert für Überraschungen gut, insbesondere weil Jemand einem ordentlichen Beruf nachgeht und sich nicht hauptsächlich um IT-Firlefanz kümmern kann.
Es ist also ziemlich riskant, aus der Tatsache der langen Nutzungsdauer der Anlage in der Vergangenheit auf Nutzungsmöglichkeiten der Zukunft zu schließen. Extremer Standpunkt, der sich aber noch nicht im Nirwana bewegt: „Wer Hardware überhaupt aktiviert, läuft Gefahr, dass er sein Anlagevermögen mit heißer Luft anfüllt“. Sichtbare Verkehrswerte gibts für ein Jahr alte Hardware eh nicht mehr.
Dein Argument, dass eine Runderneuerung für 600 € vom Betrag her in der Nähe einer Neuanschaffung von vielleicht 800 - 900 € liegt, ist sicherlich bedenkenswert. Insofern mag die Annahme einer RND von einem Jahr etwas zu forsch sein, mehr als zwei kommt mir aus den genannten Gründen kaufmännisch leichtsinnig vor.
Im Fall Jemand wissen wir, dass er trotz seiner anarchistischen Vergangenheit heute ein disziplinierter Steuerpflichtiger ist (anders als gewisse Studienräte, die schon immer brav waren, aber keinen Trick scheuen, wenn es darum geht, ihren obersten Dienstherrn zu linken). Er wird bei der Veranlagung tendenziell freundlich behandelt, die Behandlung der PC-Runderneuerung als Aufwand im laufenden VZ ist vor diesem Hintergrund immerhin vertretbar und einen Versuch wert.
Schöne Grüße
MM