Servus,
Eine Tätigkeit als Kongressorganisator (Referenten suchen,
Raum mieten, u.s.w.) scheint mir gewerblich zu sein. Ist das
korrekt?
Ja, durchaus. Wer hier eine freiberufliche Tätigkeit im Sinn von § 18 I EStG konstruieren will, muss dieses positiv („Ähnlichkeit“) begründen, weil diese Tätigkeit nicht in 18 I EStG aufgeführt ist.
Hier gab es einige Diskussionen mit Kollegen.
Die dürften darauf zurückzuführen sein, dass es für alle möglichen selbständigen Tätigkeiten eine ungeheure Wirrnis an Begriffen gibt („freier Mitarbeiter“, „Freischaffender“, „Freelancer“ etc. etc.), die jedoch allesamt im Steuerrecht nicht definiert sind. Ferner kann es vorkommen, dass jemand, der unterhalb des Grundfreibetrages in der Gewerbesteuer bleibt, jahrelang mit Einkünften aus Gewerbebetrieb veranlagt wird, aber glaubt, seiner Erklärung „Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit“ sei gefolgt worden, einfach weil es für das FA keinen Unterschied ausmacht.
Wie sieht es dann auch z.B. aus, wenn jemand, der
normalerweise als Trainer bzw. Referent beschäftigt ist,
gebeten wird, sich für eine aktuelle Tagung für den Kunden um
die Buchung von Seminarraum und Catering für die Teilnehmer zu
kümmern, und das dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Hier
wäre für mich dann doch eher eine freiberufliche Tätigkeit
anzunehmen.
Die Begriffe „Trainer“ und „Referent“ führen nicht eindeutig zu einer Zuordnung zu den freien Berufen. Es kommt auf die Tätigkeit an, nicht auf deren Namen. Gesetzt, der Trainer sei tatsächlich freiberuflich tätig: Auch dann hängt es noch vom Einzelfall ab, ob die Organisation der Räume & Verpflegung im Verhältnis zu seinem Vortrag von ganz untergeordneter Bedeutung ist oder nicht. In dem Moment, wo das regelmäßig als „Paket“ angeboten wird, wird seine gesamte Tätigkeit gewerblich. Im Einzelfall kann es wohl unschädlich sein. Hier kann unter anderem eine wirtschaftliche Betrachtung helfen: Vergleich der Honorare „mit Organisationsleistung“ und „pur“. Aus dem Unterschied lässt sich dann die Bedeutung der Organisationsleistung monetär ermitteln.
In den 1990er Jahren gab es einen berühmt gewordenen Extremfall, in dem die Praxis eines Arztes als Gewerbebetrieb veranlagt worden ist, weil er im Treppenhaus seiner Praxis (in dem Haus waren auch noch andere Betriebe untergebracht) einen Getränkeautomaten aufgestellt und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Automatenbetrieb nicht von seinem Praxisbetrieb getrennt hatte. Das ist freilich extrem, und ich bin nicht sicher, ob es da nicht auch an der Argumentation im Verfahren lag, aber es mag als Hinweis genügen, wie leicht man als Einzelunternehmer ins Gewerbe rutscht, wenn man verschiedene Tätigkeiten vermischt.
Schöne Grüße
MM