Konkurrentenstreit: F-Klage oder FF-Klage?

Hallo,

hier geht es um einen Konkurrentenstreit: Ein Beamter wurde befördert und einen Tag vor Aushändigung der Urkunde wurde ein anderer Beamter per Mail informiert, dass der andere Beamte die höherwertige Stelle bekommt. Eine Bewerbung um diese Stelle hat es nicht gegeben, der Beamte wurde einfach so ausgesucht. Der nicht beförderte Beamte wurde deshalb nicht berücksichtigt, weil die von ihm besetzte Stelle noch Gegenstand einer anderen Konkurrentenklage war. Der unterlegene Beamte klagt nun auf Feststellung, dass die Beförderung des anderen rechtswidrig gewesen sei (der Beförderte hatte auch eine schlechtere Beurteilung) und er selbst hätte befördert werden müssen. Das Verwaltungsgericht schreibt ihn daraufhin an, dass es wohl eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei und das Feststellungsinteresse mangels Wiederholungsgefahr fraglich ist.
Nun meine Fragen: Ist es tatsächlich eine FFKl? Worin hat dann der VA gelegen, der sich erledigt hat? In der Mail, dass der andere befördert werden soll? Eine Bewerbung gab es ja nicht, so dass es keine Ablehnung und somit wohl auch keine Regelung gab.
Oder ist die Feststellungsklage nicht doch eher denkbar? Liegt ein Feststellungsinteresse vor? Die Beförderung des anderen kann ja nicht mehr zurückgenommen werden - Schadensersatz wäre ja nur bei den ordentlichen Gerichten einzufordern. Oder Wiederholungsgefahr, weil auch bei der nächsten Beförderungs"rutsche" der Kläger evtl. nicht berücksichtigt wird?
Über Antworten wäre ich dankbar,

Gruß,
A

Hi,

wenn überhaupt noch ein Verfahren vor dem VG möglich ist, ist es eine FFK. Der Verwaltungsakt ist in der Tat die ablehenende Entscheidung gegen den nicht beförderten Beamten. Dieser hat sich mit der Ernennung des anderen Beamten erledigt. Denn aufgrund des Prinzips der Ämterstabilität kann die Ernennung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Daher ist allein die FFK die richtige Klageart (BVerwG, Urteil vom 09.03.1989, Az. 2 C 4/87; VG Oldenburg, Urteil vom 26.03.2003, Az. 6 A 310/01 - die Erledigung der AK durch die Besetzung wird zwar inzwischen von dem BVerwG zumindest als kritisch gesehen, Urteil vom 13.09.2001, Az. 2 C 39/00, ist jedoch noch derzeitige Rechtsprechung).

Diese wird aber in der Regel unzulässig sein. Denn ein besonderes Feststellungsinteresse wird hier weder aus einem Rehabilitationsinteresse, noch aus einer Wiederholungsgefahr geschlossen (so nicht tatsächlich besondere Umstände für letzte vorliegen). Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen rechtfertigt eine FFK bei Klageerhebung nach Erledigung inzwischen nicht mehr. Zwar kann die nicht rechtzeitige Unterrichtung des unterlegenden Bewerbers, um noch Rechtsschutz gegen die Ernennung geltend zu machen, einen Schadenersatzanspruch begründen. Hier ist jedoch gleich der Weg zu den ordentlichen Gerichten gem. Art. 34 GG, § 839 BGB zu beschreiten.

Gruß
Dea