Konkursverschleppung/eilt

Hi,

wann genau tritt dieser Tatbestand bei bestehender Überschuldung UND Zahlungsunfähigkeit ein? Um präziser zu werden: Wieviele Tage hat ein Vorstand Zeit, Maßnahmen zur Abwendung dieser Situation zu ergreifen? Wann MUß man spätestens Antrag auf Insolvenz stellen, um später nicht belangt werden zu können?

Bitte nur sichere bzw. fachlich fundierte Antworten.

Trauriger Gruß
Christian

Hallo Christian,

§64 GmbHG
Geschäftsführerpflichten bei Zahlungsunfähigkeit
Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Konkursverfahrens oder die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt. Eine schuldhafte Verzögerung des Antrags liegt nicht vor, wenn die Geschäftsführer die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns betreiben.

Außerdem ist es sinnvoll, wenn Du die Insolvenzordnung kennst:
http://www.anwalt-hls.de/insolvenz/inhalt2.htm#Anfang

Du hast also mit dem Gang zum Gericht bis 3 Wochen nach Bekanntwerden der Zahlungsunfähigkeit Zeit. Es gibt darüber hinaus noch etliche Fußangeln. So werden oft Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Konkursverschleppung eröffnet, weil das Unternehmen nach Sichtung der Bilanzen schon seit langer Zeit überschuldet ist. Dabei sollte man sich warm anziehen. Immerhin sind sehr viele durchaus florierende Unternehmen überschuldet, weil werthaltiges Anlagevermögen nur noch mit Erinnerungswerten in der Bilanz steht und weil wenig Wert auf „Bilanzoptik“ gelegt wurde. Jedenfalls versucht mancher Staatsanwalt, dem ohnehin gebeutelten Haftenden noch ein Strafverfahren anzuhängen. Dafür ist es sinnvoll, auch das GmbHG quergelesen zu haben und für die Bilanzen geeignete Anhänge nebst Erläuterungen aus der Tasche ziehen zu können.
Stichwort Bilanzen: Sieh’ irgendwie zu, daß diese Unterlagen komplett sind.

Schließlich: Wenn das Geschäftskonzept, die Dienstleistung, das Produkt etwas taugten und die Zahlungsunfähigkeit andere Gründe hatte, dann bietet ein Insolvenzverfahren auch die Chance, sich von falschen Wegbegleitern (Geschäftspartner, Bank) zu trennen.
Haftungspflichten kommen auf den Gf insbesondere bei Umsatz- und Lohnsteuerrückständen sowie Verbindlichkeiten gegenüber der Soz.-Vers. zu. Bankverbindlichkeiten sind ein eigenes Kapitel, soweit Du dafür persönlich haftest. Nur so viel vorweg: Unterschreibe unter keinen Umständen ein Schuldanerkenntnis!
Für Näheres brauche ich genaue Kenntnis der Umstände. Maile mich ggf. an.

Du darfst Dich nicht von Verzweiflung vereinnahmen lassen! Du brauchst einen möglichst klaren Kopf!

Gruß
Wolfgang

Hi,

das fraglich Gute vorab: Die Sache betrifft nicht mich, sondern einen unserer Kunden.

Der Rest erfolgt per email.

Danke und sehr deprimierter Gruß
Christian

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Christian,

hi, der wolfgang hat soweit zu 99% recht, eines möchte ich noch anmerken. hat den die gmbh deines geschäftskunden mal überlegt einen aussergerichtlichen vergleich durchzuziehen? das heisst, zusammensetzen mit allen gläubigern, offenlegung der verbindlichkeiten der firma, quote anbieten. meist ist den gläubigern eine aussergerichtliche einigung lieber, weil sie so zu einer höheren quote kommen, weil keine grossen kosten anfallen. hier ist es wichtig wirklich ALLE gläubiger zu überreden mit einer quote von x prozent innerhalb von y jahren zufriedenzusein um auf den rest knallhart gesagt zu verzichten. der gerichtliche vergleich im inso-verfahren ist auch nichts anderes, nur das treuhaender und gerichte noch was vom dicken kuchen absacken vor verteilung.

hier wäre aber ein besuch des/der GF bei einem fähigen anwalt angebracht.

Dabei sollte man sich warm anziehen. Immerhin sind sehr viele
durchaus florierende Unternehmen überschuldet, weil
werthaltiges Anlagevermögen nur noch mit Erinnerungswerten in
der Bilanz steht und weil wenig Wert auf „Bilanzoptik“ gelegt
wurde.

wobei man bedenken sollte, anlagevermögen (buchwert egal), erst im notfall zu versilbern, weil damit wohl das ende des unternehmens eingeleitet ist. ich denke das wissen schon die meisten banken, das es vor allem auf umlaufvermögen ankommt (vor allem einwandfreie forderungen, geldbestände etc.).

Jedenfalls versucht mancher Staatsanwalt, dem ohnehin
gebeutelten Haftenden noch ein Strafverfahren anzuhängen.

nanana… das ist doch wieder nur einseitige mache! staatsanwälte fangen doch meines erachtens nur an zu ermitteln, wenn die ka… schon am dampfen ist. hatte selber einen fall, wo die staatsanwaltschaft sehr gnädig war. denen kommt es auch meist nur drauf an, demjenigen den kopf zu waschen - es sei denn, in der tat liegt vorsatz vor, dann ist man nicht zimperlich!

Dafür ist es sinnvoll, auch das GmbHG quergelesen zu haben und
für die Bilanzen geeignete Anhänge nebst Erläuterungen aus der
Tasche ziehen zu können.

korrekt! vor allem lege nicht viel wert auf gutachten zu grundstückswerten etc. wie gesagt, versilberung von AV bedeutet das ende (wenn es unentbehrlich ist!)

Schließlich: Wenn das Geschäftskonzept, die Dienstleistung,
das Produkt etwas taugten und die Zahlungsunfähigkeit andere
Gründe hatte, dann bietet ein Insolvenzverfahren auch die
Chance, sich von falschen Wegbegleitern (Geschäftspartner,
Bank) zu trennen.

tssss. dazu ist das InSo verfahren aber wirklich nicht gedacht. kredite aufnehmen, einen auf zahlungsunfähig machen und dann mit der inso sich mit 10% quote ausm staub machen… nenenene!

Haftungspflichten kommen auf den Gf insbesondere bei Umsatz-
und Lohnsteuerrückständen sowie Verbindlichkeiten gegenüber
der Soz.-Vers. zu.

FRAGEZEICHEN??? durchhaften auf den gesellschafter einer gmbh? da muessen schon mehr tatbestände erfüllt sein, als nur eine offen verbindlichkeit ggü. dem FA!

Bankverbindlichkeiten sind ein eigenes
Kapitel, soweit Du dafür persönlich haftest.

bei kleinen kapitalgesellschaften ist es meist so, das die gmbh das darlehen bekommt, nur wenn die GF bürgschaften unterzeichnen.

Nur so viel
vorweg: Unterschreibe unter keinen Umständen ein
Schuldanerkenntnis!

keine falschen! also im eigenen namen! als GF schon möglich!

also, am besten: weg zum RA der sich mit gesellschaftsrecht und der inso auskennt!

grüsse vom

showbee

Hi.

hat denn die gmbh deines geschäftskunden mal
überlegt einen aussergerichtlichen vergleich durchzuziehen?

Ist so nicht möglich. Das drängenste Problem sind die Gehälter (eine Runde ist schon ausgefallen und nicht jeder Mitarbeiter wartet entspannt auf das nächste Geld) und Sozialversicherungen. Außerdem kann die kritische Tochtergesellschaft der Gruppe den Betrieb nicht aufnehmen, weil das neue Gebäude nicht bezogen werden kann, weil die Mietkaution wiederum nicht bezahlt werden kann. Daß der Vermieter in dieser Situation kaum darauf verzichten wird, ist offensichtlich.

Die eigentliche Pleite wird sich jedoch voraussichtlich ergeben, weil die Mutter die Forderungen ggü. der insolventen Tochter abschreiben muß. Damit ist das EK dahin.

Traurig ist vor allem, daß die nicht vor zwei Wochen zu uns gekommen sind. Der Faktor Zeit ist jetzt der entscheidende, daher auch meine Frage, weil es für meine Bemühungen wesentlich werden kann, ob die am Montag schon ein Insolvenzverfahren für die ganze Gruppe beantragen müssen oder noch zwei Tage Zeit bleiben. Bis dahin könnte ich noch etwas erreicht haben.

Gruß
Christian

das heisst, zusammensetzen mit allen gläubigern, offenlegung
der verbindlichkeiten der firma, quote anbieten. meist ist den
gläubigern eine aussergerichtliche einigung lieber, weil sie
so zu einer höheren quote kommen, weil keine grossen kosten
anfallen. hier ist es wichtig wirklich ALLE gläubiger zu
überreden mit einer quote von x prozent innerhalb von y jahren
zufriedenzusein um auf den rest knallhart gesagt zu
verzichten. der gerichtliche vergleich im inso-verfahren ist
auch nichts anderes, nur das treuhaender und gerichte noch was
vom dicken kuchen absacken vor verteilung.

hier wäre aber ein besuch des/der GF bei einem fähigen anwalt
angebracht.

Dabei sollte man sich warm anziehen. Immerhin sind sehr viele
durchaus florierende Unternehmen überschuldet, weil
werthaltiges Anlagevermögen nur noch mit Erinnerungswerten in
der Bilanz steht und weil wenig Wert auf „Bilanzoptik“ gelegt
wurde.

wobei man bedenken sollte, anlagevermögen (buchwert egal),
erst im notfall zu versilbern, weil damit wohl das ende des
unternehmens eingeleitet ist. ich denke das wissen schon die
meisten banken, das es vor allem auf umlaufvermögen ankommt
(vor allem einwandfreie forderungen, geldbestände etc.).

Jedenfalls versucht mancher Staatsanwalt, dem ohnehin
gebeutelten Haftenden noch ein Strafverfahren anzuhängen.

nanana… das ist doch wieder nur einseitige mache!
staatsanwälte fangen doch meines erachtens nur an zu
ermitteln, wenn die ka… schon am dampfen ist. hatte selber
einen fall, wo die staatsanwaltschaft sehr gnädig war. denen
kommt es auch meist nur drauf an, demjenigen den kopf zu
waschen - es sei denn, in der tat liegt vorsatz vor, dann ist
man nicht zimperlich!

Dafür ist es sinnvoll, auch das GmbHG quergelesen zu haben und
für die Bilanzen geeignete Anhänge nebst Erläuterungen aus der
Tasche ziehen zu können.

korrekt! vor allem lege nicht viel wert auf gutachten zu
grundstückswerten etc. wie gesagt, versilberung von AV
bedeutet das ende (wenn es unentbehrlich ist!)

Schließlich: Wenn das Geschäftskonzept, die Dienstleistung,
das Produkt etwas taugten und die Zahlungsunfähigkeit andere
Gründe hatte, dann bietet ein Insolvenzverfahren auch die
Chance, sich von falschen Wegbegleitern (Geschäftspartner,
Bank) zu trennen.

tssss. dazu ist das InSo verfahren aber wirklich nicht
gedacht. kredite aufnehmen, einen auf zahlungsunfähig machen
und dann mit der inso sich mit 10% quote ausm staub machen…
nenenene!

Haftungspflichten kommen auf den Gf insbesondere bei Umsatz-
und Lohnsteuerrückständen sowie Verbindlichkeiten gegenüber
der Soz.-Vers. zu.

FRAGEZEICHEN??? durchhaften auf den gesellschafter einer gmbh?
da muessen schon mehr tatbestände erfüllt sein, als nur eine
offen verbindlichkeit ggü. dem FA!

Bankverbindlichkeiten sind ein eigenes
Kapitel, soweit Du dafür persönlich haftest.

bei kleinen kapitalgesellschaften ist es meist so, das die
gmbh das darlehen bekommt, nur wenn die GF bürgschaften
unterzeichnen.

Nur so viel
vorweg: Unterschreibe unter keinen Umständen ein
Schuldanerkenntnis!

keine falschen! also im eigenen namen! als GF schon möglich!

also, am besten: weg zum RA der sich mit gesellschaftsrecht
und der inso auskennt!

grüsse vom

showbee

Der Faktor Zeit ist jetzt der entscheidende,
daher auch meine Frage, weil es für meine Bemühungen
wesentlich werden kann, ob die am Montag schon ein
Insolvenzverfahren für die ganze Gruppe beantragen müssen oder
noch zwei Tage Zeit bleiben. Bis dahin könnte ich noch etwas
erreicht haben.

Hallo Christian,

der Zeitpunkt für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte auf keinen Fall verschlafen oder verschleppt werden. Besser das Unternehmen stellt den Antrag selbst, bevor es ein anderer macht. Den selbst gestellten Antrag kann man nämlich jederzeit selbst zurücknehmen, den Insolvenzantrag Dritter nicht. So gesehen wird mit der Antragstellung sogar Zeit gewonnen, nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen.

Die alte Konkursordnung war auf Zerschlagung und Verteilung der Reste ausgerichtet. Alte Gewohnheiten der als Konkursverwalter bei den Gerichten gemeldeten Anwälte ändern sich nicht so schnell, zumal es bei vorhandener Masse für den Verwalter ein gefüllter Trog mit dem weitgehenden Recht auf Selbstbedienung war. Die neue Insolvenzordnung ist dagegen mehr auf Fortführung des Betriebes ausgerichtet. Deshalb empfehle ich dringend:

  1. rechtzeitig Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen

  2. ein Gespräch mit dem zuständigen Richter zu führen, der zunächst vorläufig einen Insolvenzverwalter einsetzt. Dabei ist dem Richter deutlich zu machen, daß Bemühungen zur Betriebsrettung laufen. Mit etwas Glück gelingt es, daß der Richter einen Verwalter mit entsprechender betriebswirtschaftlicher Kompetenz auswählt.

  3. sofern es bis hierher wunschgemäß läuft, wird sich ein kompetenter Verwalter eben nicht primär um die Verwertung der Reste, sondern um die Abklärung der Chancen einer wie auch immer gearteten Weiterführung des Betriebes kümmern.

  4. Bemühungen und Kontakte des Verwalters können zu einem positiven Ergebnis führen, brauchen aber in jedem Fall Zeit

  5. gleichzeitig können die Bemühungen seitens der Bank, darum handelt es sich hier offenkundig, fortgeführt werden.

Deadline für alle Aktionen ist die 3-Monatsfrist für die Beschäftigten, weil das Konkursausfallgeld höchstens 3 Monate rückwirkend gezahlt wird. Aus dem gleichen Grund spielen die Krankenkassen auch nicht länger mit.

Setze Dich also nicht selbst unnötig unter Druck. Es lassen sich u. U. noch ein paar Wochen Spielraum erzielen, die Du nutzen kannst. Mit den Mitarbeitern ist ein offenes Gespräch zu führen, um wenigstens die wichtigsten Köpfe bei der Stange zu halten.

Gruß
Wolfgang

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Hi Wofgang,

ich danke Dir für Deine Antworten, die mich durchaus weitergebracht haben.

Da zeigt sich doch mal wieder, daß bei www nicht nur Pseudoexperten rumlungern.

Wie es dann ausgegangen ist, werde ich Dir noch mitteilen.

Gruß
Christian,

der nach 8 Stunden Verhandlung wieder mal erschöpfter ist, als es der Arbeitsvertrag vorsieht.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,

als P.S. sei natürlich auch Dir gedankt.

Gruß
Christian