Solche Fälle gehören zu den ganz schwierigen Fragen, die man am besten vorher mit dem Amt abklärt - die Urteile, ab wann eine Eigenkündigung wegen eines wackeligen neuen Jobs als „sozialwidrig“ einzuschätzen ist, sind je nach Einzelfall unterschiedlich.
Und wenn das Kriterium „sozialwidrig“ angewandt wird, gibt es eine Sperre beim ALG I für drei Monate und eine Absenkung des ALG II für drei Monate (plus evtl. Rückforderungen für den Rest).
Hat man aber eine schriftliche Zusage seines Amtes, dass eine Eigenkündigung in dem Fall nicht als „sozialwidrig“ eingestuft wird, ist man auf der sicheren Seite. Kriegt man keine Zusage, kann man es dennoch wagen - aber es bleibt ein Wagnis.
Das kann man verringern, wenn man einen Anwalt befragt nach dessen Einschätzung - oder seine Gewerkschaft, die kennt sich mit sowas auch gut aus, manchmal besser.
Verdient man sehr viel in kurzer Zeit, kann man auch vergleichen, ob das die max. 3 x 105,- Absenkung des ALG II danach nicht mehr als ausgleicht.
Aber … auch der gute alte Teilzeitjob wäre dann flöten, mitsamt dem regelmäßigen, beim aufstockenden ALG II teilweise nicht anrechenbaren, Einkommen.
Gruß aus Berlin, Gerd