Ein Wohnungseigentümer möchte den zur Wohnung gehörigen geräumigen Kellerraum in eine Wohnung umwandeln und die Wohnung an die gemeinschaftlichen Leitungen anschließen. Er möchte diese Umwandlung auf eigenes Risiko ohne Baugenehmigung durchführen. Die Eigentümergemeinschaft stimmt dem Vorhaben zu - auch dem Sachverhalt, dass die Teilungserklärung und die Grundbucheinträge nicht geändert werden.
Unabhängig vom hohen Risiko, welches der Eigentümer des Kellerraums eingeht, stellt sich die Frage, ob die Eigentümergemeinschaft, die dieses nicht ordnungsgemäße Vorhaben duldet, irgendwelche Nachteile hat oder Probleme bekommen könnte.
Etwa im Schadensfall, der von der neuen Kellerwohnung ausgeht. Könnte die Versicherung Schwierigkeiten bereiten, könnte die Gemeinschaft vielleicht sogar den Schutz verlieren?
Oder wenn der Staat dahinter kommt, dass der Eigentümer ohne Baugenehmigung gebaut hat und die Gemeinschaft das geduldet hat, also quasi Mitwisser ist, dieses Fehlverhalten aber nicht gemeldet hat.
Gibt es dazu Beispiele oder Urteile, wie mit solchen Situationen umgegangen wurde oder wird?
Bauen ohne Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit. Eigentümer des Gebäudes ist die WEG. Daher ist sie möglicherweise mit im Boot.
Baugefährdung ist ein Straftatbestand. Die WEG, und damit jedes seiner Mitglieder, kann strafrechtlich mit in die Verantwortung gezogen werden, wenn etwas passiert.
Privatrechtlich mag ein Geschädigter erfolgreich Schadensersatzforderungen an die WEG stellen.
Versicherungsrechtlich sind illegal errichtete oder genutzte Gebäude/teile natürlich durch die Versicherung ausschließbar.
Eigentumsrechtlich kann jeder der Wohnungseigentümer zu jedem Zeitpunkt Schwierigkeiten machen.
Sowohl der Sondereigentümer als auch die WEG wären mit dem Klammersack gepudert, wenn sie sich - wegen ein paar Euro - auf solch einen Mist einlassen.
Frage, ob die Eigentümergemeinschaft, die dieses nicht ordnungsgemäße Vorhaben duldet, irgendwelche Nachteile hat oder Probleme bekommen könnte.
Aber sicher! Die Verpflichtung und Kostentragungspflicht für die Einhaltung/bauliche Umsetzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften trägt nach außen die Eigentümergemeinschaft. http://bda-akg.de/cms/database/prints/AKG200909-Mess…
Die „normalen“ Folgen:
Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoss gegen Baugesetz gegen die ETG
Entweder Rückbau/Nutzungsuntersagung oder Antrag auf Legalisierung der Umnutzung eines Kellerraumes zu Wohnfläche beim Bauamt (falls das Bauamt dem zustimmt - Belichtung/Belüftung/Raumhöhe/Stellplätze?). Durch die Wohnflächenerweiterung wird i.d.R. das gesamte Gebäude in eine höhere Brandschutzklasse fallen und die Einhaltung nach heutigen Vorschriften abgeprüft werden - mit der Folge, dass nicht nur Gemeinschaftsflächen sondern auch alle Wohnungen zwecks Einhaltung „brandschutztechnisch ertüchtigt“ werden müssen. Das kann angefangen von Lappalien (Feuerschutzwiderstand Türen, Wände der notwendigen 1. Rettungsweges =Treppenhaus) bis zur brandschutztechnische „Aufrüstung“ der Geschossdecken/Leitungsführungen gehen.
Weil die Einhaltung der brandschutztechnischen Anforderungen richtig Geld kostet, verzichten manche Bauherren von Anfang an darauf z.B. das Dachgeschoss als Wohnraum auszubauen, um nicht in eine höhere Brandschutzklasse zu fallen.
Herauskommen kann es nicht nur durch Anzeigen von Nachbarn sondern z.B. auch bei einem Verwalterwechsel, falls ein Eigentümer seine Wohnung verkauft/verkaufen muss, Finanzierungsunterlagen/Baugenehmigung geprüft werden.
Ich bin kein Jurist und kann keine Urteile zu vergleichbaren Fällen nennen.
So wie es sich anhört glaube ich aber schon, dass die Eigentümergemeinschaft für einen Rückbau oder Konsequenzen haftbar gemacht würde, sofern der eigentliche EIgentümer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder nich nachkommen kann.
Das scheint mir auch mehr als logisch, wenn die ETG wissentlich einer rechtswidrigen Sache zustimmt und diese sogar per Beschluß deckt.