Hallo,
Der Vermieter bewohnt ein Einfamilienhaus und hat mehrere Zimmer untervermietet. Der Vermieter erwartet ein Kind und kündigt daraufhin wegen Eigenbedarfs ohne den Grund des Eigenbedarfs schriftlich festzuhalten, der Grund wird mündlich genannt. Als Kündigungsfrist werden 3 Monate genannt. Der Mieter zieht bereits einen Monat vor Ende des Mietvertrages aus und verlangt den Verzicht des Vermieters auf die letzte Monatsmiete, da der Vermieter nicht wirksam gekündigt hat und weist außerdem auf sein Recht auf Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs hin.
Was sind die Konsequenzen, welche Rechte haben Mieter und Vermieter?
Läuft der Mietvertrag bei unwirksamer Kündigung weiter? Würde das bedeuten, dass der Mieter ein Recht auf den Wohnraum hat? Hat der Vermieter in diesem Falle ein Recht auf die Miete?
Muss der Mietvertrag neu ( mit erneuter Frist von 3 Monaten ) gekündigt werden oder kann die ursprüngliche Kündigung umgewandelt werden?
Ist eine solche von beiden Parteien geregelte Vereinbarung rechtskräftig?
Bei einem vom Vermieter selbst mit bewohnten Zweifamilienhaus bedarf es keiner Begründung der Kündigung. Ob das auch im Falle der Vermietung von Zimmern in einem Einfamilienhaus gilt, weiß ich nicht.
Angenommen also, die Kündigung ist wirksam, dann endet der Mietvertrag nach der Kündigungsfrist von 3 Monaten. Eine Verkürzung der 3monatigen Kündigungsfrist von Seiten des Mieters ist nur mit Einverständnis des Vermieters möglich.
Hallo Joschi,
der Mieter mietete ein unmöbliertes Zimmer mit Mitbenutzung von Küche, Bad, WC und Wohnzimmer im Rahmen einer Wohngemeinschaft mit Untermietvertrag.
[…]
(2) Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über[…]
2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat , sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,[…]
der Mieter mietete ein unmöbliertes Zimmer mit Mitbenutzung
von Küche, Bad, WC und Wohnzimmer im Rahmen einer
Wohngemeinschaft mit Untermietvertrag.
unter „überwiegend“ wird lt. Literatur ein Anteil von mehr als 50% verstanden. Dabei bezieht sich die Ausstattung nicht nur auf das vermietete Zimmer sondern auch auf die übrige zur Nutzung überlassene Einrichtung. Ob dies nun hier gegeben ist kann ich leider nicht beurteilen.