Mich würde der Ausgang folgender Situation interessieren:
die Mutter schließt mit einer Wäschefirma einen Vertrag auf ihren Namen und den ihrer minderjährige Tochter ab.
Sie bezahlt einige Raten, stellt die Zahlung jedoch ein und bleibt den Rest schuldig.
Kann diese Firma den offenen Betrag (samt Zinsen) nun von der mittlererweilen volljährigen Tochter einfordern?
Kinder haften für ihre Eltern, die Haftung kann aber nach § 1629a BGB auf das im Zeitpunkt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen beschränkt werden, es sei denn, die Wäsche war allein für das Kind bestimmt (§ 1629a Abs. 2)
Betroffen sind auch Dauerschuldverhältnisse, die vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen wurden; eine Sonderregelung hat der Gesetzgeber ausdrücklich abgelehnt (BT-Drucks 13/5624 S 9). Die Haftungsbeschränkung kann daher auch einer erst nach Eintritt der Volljährigkeit fällig gewordenen Einzelforderung aus einem Dauerschuldverhältnis entgegengehalten werden, soll dann aber den Gläubiger zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen (BT-Drucks 13/5624 S 9). Beruft sich der volljährig Gewordene allerdings erst auf die Haftungsbeschränkung, nachdem er zunächst die Einzelforderungen noch erfüllt hat, kann sein Verhalten als Neuvornahme des Rechtsgeschäfts anzusehen sein ( Lamm/Dylla-Krebs, FS Vieregge, 1995, S 513, 534).