Kontakt zum Kläger

Hallo,

Person A hat Person B wegen Körperverletzung verklagt und Person B Person A wegen Hausfriedensbruch und Beleidigung.
Das alles allerdings aus einer ziemlich blöden und unsinnigen Situation heraus.
Kann die eine Person die Daten der Anderen erfragen um mit dieser in Kontakt zu treten? Können beide Klagen ohne Kosten fallengelassen werden? Wenn ja bis zu welchem Zeitpunkt? Ereignis soll ca 1 Tag vergangen sein.

gruß
Philipp

Kann die eine Person die Daten der Anderen erfragen um mit
dieser in Kontakt zu treten?

Also wenn A den B verklagt, dann gibt es da eine Klageschrift. Und auf der steht (im sog. Rubrum) die Adresse von Kläger und vom Beklagten. Anders ausgedrückt: Der Kläger kann ohne Adresse nicht klagen (Ausn.: öffentliche Zustellung), der Beklagte erhält mit der Klageschrift auch die Adresse des Klägers (er muß ja wissen mit wem er es zu tun hat…).

Insofern haben im Zeitpunkt ab Zustellung der Klage beide die Adressen…

Also wenn A den B verklagt, dann gibt es da eine Klageschrift.

Hallo,

na, ich geh mal davon aus, das hier nicht zivilgerichtliche Klagen sondern Strafanzeigen nebst Strafantrag an die Polizei/Staatsanwaltschaft gemeint sind, damit diese die öffentliche Klage vor dem Strafrichter erheben mögen.

Da beide angesprochenen Delikte (§ 223 StGB sowie § 123 StGB) nur auf Antrag verfolgt werden (§§ 230, 123 II StGB), kann die Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft gestoppt werden, indem die Anträge zurückgenommen werden (§ 77d StGB). Wenn bisher nur einer Strafantrag gestellt hat, dann muss nur dieser den zurücknehmen (§ 77c StGB).

Ohne Antrag kann der Staatsanwalt nichts machen.

Das ganze gilt natürlich nur, wenn es eine einfache Körperverletzung war (Fausthieb) und nicht bspw. ein Messer im Spiel war.

Mfg vom

showbee