Hallo zusammen,
nehmen wir an, A und B wollen sich einvernehmlich scheiden lassen. Nehmen wir weiter an, Gegenstand des Scheidungsverfahrens wäre nur die Scheidungssache an sich und der Versorgungsausgleich. Die Scheidung kann frühestens in 3 Monaten anhängig gemacht werden. Beide Parteien sind sich einig, dass das Verfahren schnell über die Bühne gehen soll. Es soll somit auch die Zeit verkürzt werden in denen das Gericht die Unterlagen zur Kontenklärung bei den gesetzlichen und privaten Rentenversicherungen anfordert. Die Parteien wollen dies gerne selber machen.
Ist dies grundsätzlich möglich oder müssen die Unterlagen zwingend vom Gericht angefordert werden. Können die Versicherungsträger Einwendungen erheben gegen dieses Ansinnen und wenn ja woraus könnten die Einwendungen rechtlich begründet sein.
Ich hoffe meine Ansinnen hinreichend deutlich gemacht zu haben.
Ich danke euch.
ml.