Hallo zusammen,
in einem Mehrfamilienhaus seien 2 Wohnungen neu zu vermieten gewesen.
Ein Paar, das an einer Wohnung interessiert war, sei durch die Wohnung und auch zum Kellerraum geführt worden, habe letztlich den Mietvertrag abgeschlossen („1 Kellerraum“ explizit genannt) und habe kurz vor dem Einzug gemerkt, dass der Kellerraum geteilt wurde (offensichtlich wurde er bei den Führungen zu jeder der 2 Wohnungen gezeigt und dann kurzfristig - Stichwort Nacht und Nebel - einfach geteilt). Zugewiesen worden sei ein Teil, der etwa noch 40% der Größe hatte, wie der ursprünglich gezeigte Raum. Hätte das Paar Anspruch auf den ursprünglich gezeigten Raum? Oder einen Raum gleicher Größe? Oder eine dauerhafte Mietminderung?
Nun habe sich im Weiteren das Paar mit dem erheblich kleineren Raum abgefunden, da auch nicht nachweisbar war, dass ein anderer bzw. größerer Kellerraum „versprochen“ worden war. Ein schaler Nachgeschmack bleibt natürlich. Jetzt stehe der Anschluss des Hauses an das Fernwärmenetz an. Der Fernwärme-Hausanschluss solle in dem (bereits deutlich größenreduzierten - s.o.) Kellerraum(teil) vorgenommen werden, der dem Paar als Keller zugeteilt wurde. Nehmen wir an, das Paar findet einen Zettel im Briefkasten mit einer äußerst kurzfristigen Aufforderung zu einem nicht unerheblichem Arbeitsaufwand: „Der Keller muss wegen der Anschlussarbeiten ab Montag offen stehen und unverzüglich vollständig leergeräumt werden. Der Hausmeister“.
Hätte das Paar Anspruch darauf, dass 1.) die nötigen (auch Rück-)Räumarbeiten von anderen vorgenommen werden (für das Paar kostenfrei oder allenfalls per Umlage auf das ganze Haus; außerdem kann es diverse Gründe geben, dass das Paar nicht in der Lage ist, der Aufforderung selbst nachzukommen! Urlaub, Krankheit, berufliche Abwesenheit etc.pp.), 2.) eine (abschließbare) Ersatz-Lagermöglichkeit geschaffen wird, 3.) monetäre Entschädigung geleistet wird (insbes. in dem Fall, dass die Punkte 1.+2. nicht zufriedenstellend gelöst werden), und wenn ja, in welcher Höhe etwa?
Wäre es vorstellbar, bei längerfristigem Verzicht auf einen Kellerraum eine Mietminderung vorzunehmen? In welcher Höhe etwa?
Wie oft wäre in der Zukunft damit zu rechnen, dass erneut Zugang gefordert wird (Wartung des Fernwärmeanschlusses,…), u.U. immer wieder mit Räumarbeiten, damit die Trupps ungehindert zum Anschluss kommen und arbeiten können, etc.pp. - und inwiefern wäre auch diese eine erhebliche Minderung? Wäre es überhaupt zulässig, dass in einem zugewiesenen Kellerraum derartige „Anlagen“ installiert sind? Könnte das - zunehmend genervte - Paar schlussendlich verlangen, dass ihnen einfach wieder ein vernünftiger Kellerraum zugeteilt wird?
Danke & Viele Grüße,
c-k