Kontinuierliche Minderung eines zur Mietsache gehörenden Kellerraums

Hallo zusammen,

in einem Mehrfamilienhaus seien 2 Wohnungen neu zu vermieten gewesen.
Ein Paar, das an einer Wohnung interessiert war, sei durch die Wohnung und auch zum Kellerraum geführt worden, habe letztlich den Mietvertrag abgeschlossen („1 Kellerraum“ explizit genannt) und habe kurz vor dem Einzug gemerkt, dass der Kellerraum geteilt wurde (offensichtlich wurde er bei den Führungen zu jeder der 2 Wohnungen gezeigt und dann kurzfristig - Stichwort Nacht und Nebel - einfach geteilt). Zugewiesen worden sei ein Teil, der etwa noch 40% der Größe hatte, wie der ursprünglich gezeigte Raum. Hätte das Paar Anspruch auf den ursprünglich gezeigten Raum? Oder einen Raum gleicher Größe? Oder eine dauerhafte Mietminderung?

Nun habe sich im Weiteren das Paar mit dem erheblich kleineren Raum abgefunden, da auch nicht nachweisbar war, dass ein anderer bzw. größerer Kellerraum „versprochen“ worden war. Ein schaler Nachgeschmack bleibt natürlich. Jetzt stehe der Anschluss des Hauses an das Fernwärmenetz an. Der Fernwärme-Hausanschluss solle in dem (bereits deutlich größenreduzierten - s.o.) Kellerraum(teil) vorgenommen werden, der dem Paar als Keller zugeteilt wurde. Nehmen wir an, das Paar findet einen Zettel im Briefkasten mit einer äußerst kurzfristigen Aufforderung zu einem nicht unerheblichem Arbeitsaufwand: „Der Keller muss wegen der Anschlussarbeiten ab Montag offen stehen und unverzüglich vollständig leergeräumt werden. Der Hausmeister“.
Hätte das Paar Anspruch darauf, dass 1.) die nötigen (auch Rück-)Räumarbeiten von anderen vorgenommen werden (für das Paar kostenfrei oder allenfalls per Umlage auf das ganze Haus; außerdem kann es diverse Gründe geben, dass das Paar nicht in der Lage ist, der Aufforderung selbst nachzukommen! Urlaub, Krankheit, berufliche Abwesenheit etc.pp.), 2.) eine (abschließbare) Ersatz-Lagermöglichkeit geschaffen wird, 3.) monetäre Entschädigung geleistet wird (insbes. in dem Fall, dass die Punkte 1.+2. nicht zufriedenstellend gelöst werden), und wenn ja, in welcher Höhe etwa?

Wäre es vorstellbar, bei längerfristigem Verzicht auf einen Kellerraum eine Mietminderung vorzunehmen? In welcher Höhe etwa?

Wie oft wäre in der Zukunft damit zu rechnen, dass erneut Zugang gefordert wird (Wartung des Fernwärmeanschlusses,…), u.U. immer wieder mit Räumarbeiten, damit die Trupps ungehindert zum Anschluss kommen und arbeiten können, etc.pp. - und inwiefern wäre auch diese eine erhebliche Minderung? Wäre es überhaupt zulässig, dass in einem zugewiesenen Kellerraum derartige „Anlagen“ installiert sind? Könnte das - zunehmend genervte - Paar schlussendlich verlangen, dass ihnen einfach wieder ein vernünftiger Kellerraum zugeteilt wird?

Danke & Viele Grüße,
c-k

Hallo!

das ist doch eine recht klare Sache.

Was wäre wenn die Wohnung bei Besichtigung 3 Zimmer und bei Einzug „plötzlich“ nur noch 2 oder 2,5 Zimmer hätte ?
Wäre das da nicht klar was das für mietrechtliche Folgen hätte ?

Und beim Keller soll es ganz anders sein ?

Nein.

Wenn geplant war ( müsste es nach menschlichem Ermessen !) den großen Keller zu teilen und in 2 Mieterkeller umzubauen, dann hätte man das bei Besichtigung klar stellen müssen.
Sonst durfte man davon ausgehen, der gezeigte Keller ist auch der zur Wohnung zugehörige, der auch mitgemietet ist.

Änderungen wären schadenersatzpflichtig. In jedem Fall bei deutlicher Verkleinerung.

Und wenn Keller wegen Einbau einer Übergabestation für Fernwärme einem neuen Zweck zugeführt werden soll dann wäre das nochmals ein anderer Punkt.
Hier müsste eine Änderungskündigung ausgesprochen werden. Mit gleichzeitigem Angebot eines Ersatzkellers.

Es ist für mich nicht ersichtlich, in dem geschilderten Fall könnte der Mieterkeller nach Umbau zur Fernwärmeübergabestation noch als Lagerkeller genutzt werden. Wenn überhaupt dann mit deutlichen Einschränkungen wo man was lagern darf damit Zugänglichkeit gegeben bleibt. Und Zugang müsste auch sehr kurzfristig gegeben sein, eigentlich müsste Hausmeister den Schlüssel bekommen.

Daraus sieht man schon, so ein Raum kann kaum noch als Mieterkeller dienen. Man müsste es halt sehen, wie groß und wo was eingebaut wird.

Und aus allem kann man schließen, es besteht Anspruch auf Minderung (das sowieso) oder eben Ersatzraum für Abstellzwecke irgendwo anders im Haus.

Ach so, das Ausräumen.
Auf wessen Wunsch hin soll denn das geschehen ? Hausverwaltung, gut. Dann muss die auch dafür zahlen und Ersatzlagerraum bereitstellen und grundsätzlich auch die nötigen Helfer bereitstellen, wenn man das selbst nicht machen kann oder es wegen der Menge und Gewicht unzumutbar wäre.

MfG
duck313

Also wenn der Kelleraum als zum Mietobjekt gehörend im Mietvertrag aufgeführt ist dann haben weder Vermieter noch Verwaltung das Recht den plötzlich für die Installation einer Fernwärmeeinrichtung zu fordern.

  1. wenn sich der Mieter dazu entschließt den Kellerraum der Fernwärmeeinrichtung zur Verfügung zu stellen dan obliegt die Aus- und Wiedereinräumerei dem Vermieter oder, wie hier geschildert dem Verwalter und kann nicht auf den Mieter abgewälzt werden!
    Und 2. sollte sich der Mieter darauf überhaupt nicht einlassen sondern erst die Zuweisung eines neuen Kellerraumes verlangen um dann seinen bisherigen Kellerraum freizugeben.
    Wenn der Mieter den Kellerraum gänzlich abgeben will, sollt er wegen einer Mietminderung dazu anwaltliche Hilfe einholen. ramses90

Das spielt überhaupt keine Rolle!
Wenn der VM den Keller geräumt haben will, dann ist er auch für die Räumung zuständig und nicht der Mieter! ramses90

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