Konto gelöscht nach Kontopfändung

Hallo.

Ich schildere euch mal meine Situation. Ich habe ein Konto bei der Postbank gemacht und einen Dispokredit genutzt. Als durch meine Arbeitslosigkeit kein Geld mehr einging, wurde der Dispo monatlich um 33 € zurückgeführt. Dann kam Kontopfändung, Dispo wurde gelöscht. Kontopfändung ist noch nicht ruhend gestellt und Minus war auch noch auf dem Konto. Nun habe ich eben beim Online Banking gesehen, dass mein Konto aufgelöst wurde. Meine Frage nun: Dürfen die das so einfach? Habe leider noch keinen Brief mit einer Begründung für das Konto auflösen bekommen. Nur, dass der Dispo aufgrund der Kontopfändung gelöscht wurde.

Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.

Liebe Grüße,

NafNaf2611

Hallo,

so wie Du jederzeit Dein Konto löschen darfst, darf das auch die Bank jederzeit.
Solltest Du der Bank trotzdem noch Geld schulden, so ist diese Schuld selbstversändlich mit der Kontolöschung nicht erloschen, sondern immer noch offen und zu begleichen.

Grüße

Uwe

Hallo.

Aber ich habe mal gelesen, dass die Bank aufgrund einer Kontopfändung das Konto nicht löschen darf!?

LG NafNaf2611

Hallo,

da geht jetzt ein bisschen was durcheinander.

Also, wie Uwe schon sagte, kann die Bank natürlich auch das Konto kündigen, es handelt sich um einen normalen Geschäftsbesorgungsvertrag. Da gibt es zum einen die fristlose Kündigung (z.B. wenn der Kunde die Bank betrügen wollte oder Mitarbeiter belästigt oder bedroht hat) und die fristgerechte. Letztere dürfte die Regel sein, zumal aus Verbraucherschutzgesichtspunkten der Kunde auch Gelegenheit haben muss, sich eine neue Bank zu suchen und alles umzuleiten. Eine Pfändung ist nach meiner Einschätzung keinesfalls eine Begründung für eine fristlose Kündigung. Eine fristgerechte muss die Bank nicht begründen.

Die Bank kann allerdings nicht einfach das Konto löschen, sie muss Dir schriftlich mitteilen, dass sie das Konto kündigt.

Das, was Du meinst ist das Thema „freiwillige Selbstverpflichtung der Banken“. Die Banken haben sich verpflichtet, jedermann am bargeldlosen Zahlungsverkehr mit einem Guthabenkonto teilnehmen lassen zu können. Auch hier gibt es einen Katalog von Gründen, mit denen die Bank so ein Jedermannkonto wieder kündigen kann. Das sind nicht nur die oben genannten Gründe, sondern auch z.B. „das Konto kann nicht für den bargeldlosen Zahlungsverkehr genutzt werden“.

Da gibt es Schlaumeier in den Banken, die sagen, sobald eine Pfändung da ist, ist dieser Grund erfüllt, das Konto ist platt und darf durch uns auch gekündigt werden. Ob diese Kündigungsberechtigung tatsächlich dem Geist der Selbstverpflichtung entspricht, darf bezweifelt werden. Bester Grund: Auch mit Pfändung sind ja Verfügungen des Kunden möglich (§55 SGB, §850k ZPO) und auch zum Leben nötig.

Also: Bei Postbankens nachfragen. Ich habe allerdings auch schon gehört, dass die bei Pfändungsbearbeitung sehr resolut sind.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hi NafNaf2611,

zu dem, was Hans-Jürgen schon sehr richtig beschrieb, möchte ich noch eine eigenen Erfahrung hinzufügen:

Als Mensch in der Wohlverhaltensphase nach einer Privatinsolvenz bin ich bei einer Kreissparkasse mit einem Guthabenkonto „glücklich“.

Da wollte ich dann mal bei der POSTBANK ein Konto eröffnen, weil ich bei der KSpk keine Daueraufträge einrichten darf und die Postbankler meinten, bei ihnen wäre das selbstvernatürlich überhaupt kein Problem, auch bei einem Konto auf Guthabenbasis…
Drei Monate und -zig Schriftverkehr später war die Aussage der Postbank sinngemäß, dass sie mit mir nichts zu tun haben wollen.

Wende dich an eine KrSpk, und dir wird (vermutlich) geholfen.

Gruß
BT

Meiner Meinung nach hätte die Bank eine ordentliche Kündigung unter Beachtung der vertraglichen Kündigungsfrist aussprechen müssen. Die Frist ist in den Geschäftsbedingungen nachzulesen und bei vielen Banken nicht vorhanden. Auf jeden Fall hätte eine Kündigungserklärung erfolgen müssen. Ferner ist über die Führung eines „Jedermannkontos auf Guthabenbasis“ zu diskutieren, wobei darauf kein Rechtsanspruch besteht.
Versuche es mal hier:
http://www.bankenombudsmann.de
Ferner wäre über die Zulässigkeit der Pfändung und die rechtlichen Möglichkeiten dagegen vorzugehen rechtlicher Rat einzuholen. Pfändungsfreigrenzen beachtet? Sozialleistungen unzulässig auch gepfändet? Dabei sind kurze Fristen zu beachten.

Viel Glück.

Carsten

Hallo,

Ferner wäre über die Zulässigkeit der Pfändung und die
rechtlichen Möglichkeiten dagegen vorzugehen rechtlicher Rat
einzuholen. Pfändungsfreigrenzen beachtet? Sozialleistungen
unzulässig auch gepfändet? Dabei sind kurze Fristen zu
beachten.

da gibt für den Schuldner nicht viel zu prüfen. Bei der Kontopfändung sind erstmal keine Pfändungsfreigrenzen zu beachten, das Konto ist dicht. Wenn der Schuldner sein Gehalt darauf bekommt, kann er es freigeben lassen (§850k ZPO). Sozialleistungen sind nie pfändbar, die kann er eine Woche nach Gutschrift verfügen, auch dann, wenn das Konto wieder ins Soll geht.

Allgemein gilt, dass die Ordnungsmässigkeit der Pfändung schon durch den Drittschuldner geprüft wird.

Gruss Hans-Jürgen
***