Hallo Wissende!
Person A wurde am Arbeitsplatz (Labor) aus dem Portemonnaie EC-Karte und Personalausweis gestohlen.
Mit Vorlage der EC-Karte (die PIN war nicht notiert!) und des Personalausweises hob der mutmaßliche Dieb dann am Schalter der Bank wenige Zeit später eine vierstellige Summe ab (, nachdem zuvor ein Kontoauszug geholt wurde).
Ist dies ein Versicherungsfall für die Bank, da die Angestellte am Schalter stark fahrlässig gehandelt hat (durch offensichtlich mangelhafte Kontrolle des Personalausweises) - oder überwiegt die Fahrlässigkeit von Person A? Den Verlust von Karte und Perso hat A erst zwei Stunden nach Kartenmissbrauch bemerkt und sofort gemeldet.
Unter dem Stichwort „Berufssorgfalt“ würde ich zu ersterem tendieren, bin aber kein Jurist.
Danke für Auskünfte, wenn weitere Informationen zur Beurteilung der Lage benötigt werden, folgen diese.
Gruß sannah
Meine Rechtsauffassung hierzu ist, dass der Bestohlene sich nicht vorwerfen lassen muss, dass er bestohlen wurde. Wenn die PIN nicht im Portemonnaie vorhanden war, dann hat der Bestohlene hier meiner Auffassung nach NICHT fahrlässig gehandelt, sondern die Bank hat den Schaden zu ersetzen. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (vgl. § 276 BGB) hätte hier wohl erfordert, dass die Bankangestellte die Identität des Abhebenden feststellt. Dies hat sie pflichtwidrig unterlassen. Hierin ist eine schuldhafte Pflicht aus dem Vertragsverhältnis zwischen Kunden und Bank zu sehen, das zum genannten Ergebnis führen dürfte. Ein Mitverschulden seitens des Kunden kann hier allenfalls darin gesehen werden, dass der Diebstahl 4 Stunden lang nicht entdeckt wurde, bzw. nicht unverzüglich der Bank gemeldet wurde, damit die Karte gesperrt werden konnte.
führen dürfte. Ein Mitverschulden seitens des Kunden kann hier
allenfalls darin gesehen werden, dass der Diebstahl 4 Stunden
lang nicht entdeckt wurde, bzw. nicht unverzüglich der Bank
gemeldet wurde, damit die Karte gesperrt werden konnte.
Scheibt doch, nach 2 Stunden und sofort gemeldet.
Frage evtl.: War das Portemonaie unter Verschluss, im abgeschlossenen Spind, im abgeschlossenen Schreibtisch, lag es nur in der unverschlossenen Schublade oder sogar offen rum?
Was sagt der Mitarbeiter am Schalter dazu? Er muss ja etwas ausgesagt haben, schließlich ist er ja in diesem Fall ein Zeuge. Sah der Dieb dem Karteninhaber sehr ähnlich?
Falls nicht, halte ich es für eine grobe Fahrlässigkeit, jemandem mit EC-Karte und fremdem Ausweis Geld herauszugeben.
Es hätte leicht vermieden werden können, er hätte ihn bitten können, das Geld am Automaten zu holen.
Wenn der Dieb gesagt hätte, er würde das Geld im Auftrag holen, hätte der Schalter-Mitarbeiter eine Vollmacht verlangen und die Unterschrift vergleichen sollen.
Ist das wirklich passiert? Bei der Bank sollte man dann mal dringend die Mitarbeiter schulen.
Grüße
Holygrail
Richtig, ich danke für die Korrekturen und Ergänzungen.
Hallo Ihr beiden,
Frage evtl.: War das Portemonaie unter Verschluss, im
abgeschlossenen Spind, im abgeschlossenen Schreibtisch, lag es
nur in der unverschlossenen Schublade oder sogar offen rum?
Das Portemonnaie befand sich in der Jacke, die offen über dem Stuhl hing. Eigentlich würde die Anwesenheit von Fremden bemerkt werden, da das Labor eine hohe Sicherheitsstufe aufweist, nur waren zu der Zeit alle sonst Anwesenden in einer Veranstaltung. (Das müsste der Dieb gewusst haben.)
Was sagt der Mitarbeiter am Schalter dazu? Er muss ja etwas
ausgesagt haben, schließlich ist er ja in diesem Fall ein
Zeuge. Sah der Dieb dem Karteninhaber sehr ähnlich?
Die Aussage der Mitarbeiterin am Schalter ist dem Geschädigten nicht bekannt. (Subjektive Meinung: Es ist nicht leicht, dem Geschädigten ähnlich zu sehen.)
Andererseits liegen Videoaufnahmen des Täters vor, nicht vom Schalter, aber beim Holen des Kontoauszuges.
Ist das wirklich passiert? Bei der Bank sollte man dann mal
dringend die Mitarbeiter schulen.
Ist es und: Sehe ich ähnlich.
Überwiegt auch bei der geschilderten Fahrlässigkeit des Geschädigten die grobe Fahrlässigkeit/ fehlende Berufssorgfalt der Angestellten?
Danke soweit erst einmal,
sannah