Konto pfändung

Guten Tag ins Forum,
mal angenommen A ist das zweitemal verheiratet und hat aus der ersten Ehe Schulden.
A hat keine unterhaltspflichtigen Kinder mehr.
Kann aber nur noch eine halbe Stelle aus gesundheitlichen Gründen arbeiten.
A und B (zweiter Ehegatte) haben getrennte Girokonten.
Jetzt steht für A die eidesstattliche Versicherung ins Haus, eventuell eine Konto bzw. Lohnpfändung.
Wenn der Lohn von A auf das Konto von B geht, dürfen die Gerichte Gerichtsvollzieher sich an diesem Konto „bedienen“ sprich da pfänden.
Auch für zukünftige Einnahmen wie Jahresausgleich oder ähnlichem?
Ehemann B hat noch unterhaltspflichtige Kinder und ist auch noch auf 80% Stelle.
B erbt aber irgendwann mal in einer Gemeinschaft ein Haus.
Schönes sonniges WE

Hallo!

A ist verheiratet und hat aus der ersten Ehe Schulden.
A und B (zweiter Ehegatte) haben getrennte Girokonten.
Jetzt steht für A die eidesstattliche Versicherung ins Haus,
eventuell eine Konto bzw. Lohnpfändung.
Wenn der Lohn von A auf das Konto von B geht, dürfen die
Gerichte Gerichtsvollzieher sich an diesem Konto „bedienen“
sprich da pfänden.

Wenn der Gerichtsvollzieher Kenntnis hat, daß der Lohn von A auf das Konto von B geht, wird er sich auch um das Konto des B kümmern. Nach Abgabe der EV hat der Gerichtsvollzieher diese Kenntnis, wenn die EV wahrheitsgemöß war. Bis dahin ist alles nur unangenehm, zivilrechtlicher Kram. Aber die Frage läßt die Absicht erkennen, Schulden nicht zu regeln und einen strafrechtlich relevanten Weg zu gehen. Für eine vorsätzlich nicht wahrheitsgemäße EV interessiert sich der Staatsanwalt!

In der Situation des A ist es nicht klug, Vermögensverhältnisse zu vermengen. Solange der Lohn des A auch auf sein Konto geht, geht den Gerichtsvollzieher das Konto des B nichts an. Das ändert sich erst, wenn Lohn von A auf das Konto B geht. A sollte auch keine Vollmacht für das Konto des B besitzen.

Lohnpfändungen sind nichts Spaßiges. Der Argeitgeber des A wird zum Drittschuldner. Je nach beruflicher Position des A können aus ungeregelten finanziellen Verhältnissen durchaus Folgen für das Arbeitsverhältnis entstehen. Auch wenn das nicht der Fall sein sollte, ist kein Arbeitgeber davon begeistert.

Offensichtlich kann A seine Schulden nicht bewältigen und sucht deshalb Wege, den Forderungen auszuweichen. Das funktioniert aber nicht, führt vielmehr auf die Dauer zu zermürbender Belastung. Schulden nicht zu begleichen, statt dessen für Jahrzehnte jeden Moment mit dem Gerichtsvollzieher und Vollstreckungen rechnen zu müssen, ist selbstzerstörerischer Mist. Es gibt doch einen ganz einfachen Weg: Wer seine Schulden in überschaubarer Zeit nicht bezahlen kann, meldet Insolvenz an.

Mit der Insolvenzanmeldung, spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sind die Vermögensverhältnisse geregelt, Pfändungen dürfen nicht mehr stattfinden und nach 6 Jahren sind die Schulden per Restschuldbefreiung erledigt.

Konten und Geldeingänge von A und B sollten fein säuberlich getrennt bleiben. Versuche des A, Vermögen und Geldeingänge zu verschieben, sind brandgefährlich, sollten unbedingt unterlassen werden.

Gruß
Wolfgang