ich möchte gerne das Problem eines Freundes aus den USA schildern:
Der Vater meines Freundes (Deutscher der schon seit ewiger Zeit in den USA lebte), hat hier in Deutschland (genauer hier in Berlin) wohl je ein Girokonto bei der DB und bei der Sparkasse.
Im vorletzten Jahr ist er bei einem Besuch hier schwer erkrankt und nach dem Rücktransport in die USA, dort nach kurzer Zeit verstorben.
Die Mutter meines Freundes ist an Alzheimer erkrankt und nun hat mein Freund im Haus seiner Eltern die Bankunterlagen gefunden, sowie die Karten zu den Konten. Aus den Unterlagen ergibt sich, das die Mutter auch Verfügungsberechtigung für diese Konten hat.
Mein Freund würde jetzt gerne diese Konten auflösen, hat aber das Problem, dass seine Mutter überhaupt keinen Schimmer hat um was es dabei geht. Sowieso ist eine Reise für die alte Dame nach Deutschland undenkbar.
Der Vater hat kein Testament hinterlassen. Ein Problem ist wohl auch, das er zwar eine Sterbeurkunde hat, aber einen Erbschein, so wie wir diesen hier kennen, nicht erhält bzw. erhalten hat.
Gibt es nun irgendeine Möglichkeit das er die Konten hier auflösen oder Zugriff darauf erhalten kann?
da sollte Dein Freund mal einen hiesigen Anwalt einschalten, der sich mit internationalem Erbrecht und auch ein wenig mit Banken versteht, zumal es vermutlich nicht ohne Einschaltung des Amtsgerichts geht, vor dem er ja sicherlich keine große Lust hat, hier persönlich zu erscheinen. Bei Interesse privates Mail an mich.
Ein solcher Fall ist zu speziell, als dass man da eine allgemeingültige Antwort geben könnte, zumal hier auch die Frage amerikanischen (staatenabhängigen) Betreuungsrechts eine Rolle spielt, da das Problem ja zweigeteilt ist. Die Mutter wäre als Erbin ja nur mit dem Problem des Erbscheins belastet. Durch ihre eigene Erkrankung bräuchte sie aber nach dt. Recht einen Betreuer, der für sie tätig würde, wenn sie selbst hierzu nicht mehr in der Lage ist.
Hierzu bräuchte es dann nach dt. Recht erst einmal ein Betreuungsverfahren. Die Betreuung wird dann hier durch einen Betreuuerausweis nachgewiesen, den der Betreuer mit dem Erbschein der Bank vorlegen müsste. Was man da jetzt im Fall einer Betreuung nach amerikanischem Recht machen müsste, wäre mit der Bank bzw. mit dem Amtsgericht abzusprechen. Dabei ist anwaltlicher Rat sicherlich notwendig, wobei Kenntnisse des dt. IPR, amerikanischen Erbrechtes, etc. nötig sind. Vermutlich wird man hier zu dt. Erbrecht kommen, was die Sache dann dahingehend schon mal vereinfachen wird, aber die Sache mit der Betreuung in den Staaten wird recht komplex.
Kommen wir zu dt. Erbrecht kann Dein Freund (einziges Kind?) übrigens in Bezug auf seine Hälfe vom Erbe natürlich auch alleine losrennen, wird dann aber eben auch für sich sicherlich an dem Punkt mit dem Erbschein fachkundige Hilfe hier vor Ort benötigen. Dies insbesondere deshalb, weil es in D kein geregeltes Verfahren zur und keinen Anspruch auf Anerkennung ausländischer Erbscheine gibt.
Also auf jeden Fall eine Sache für einen entsprechend beschlagenen Anwalt. Und ohne jetzt groß Werbung machen zu wollen: Die Kombination Erbrecht, Betreuungsrecht und IPR ist zu abenteuerlich, um da eine große Auswahl zu haben. IPR und Erbrecht machen wenigstens noch ein paar Kollegen, Betreuungsrechthabe ich mir nur über eine Großmandantin eingefangen. Denke mal, Du hast über w-w-w hier echt einen Glücksgriff getan.
Gruß vom Wiz
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