Kontoauflösung im Erbfall

Hallo,

die Mutter von Herrn H. ist verstorben. Es existiert ein Girokonto und ein Sparbuch auf den Namen der Mutter. Diese wurden nach Eingang der Todesnachricht bei der Bank gesperrt.

Nach mehreren Wochen erhält Herr H. nunmehr vom Notariat (als Nachlassgericht) die amtliche Mitteilung, daß kein Testament existiert und der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge festgestellt wird. Herr H. ist der einzige gesetzliche Erbe.

Die Bank besteht aber auf der Vorlage eines Erbscheins, um das Konto auflösen zu können. Kann die Bank einen Erbschein verlangen oder muß sie die Mitteilung des Notariats akzeptieren ?

Aufgrund der besonderen Umstände in Ba-Wü (Auflösung der Amtsnotariate zum 31.12.17) würde die Ausstellung eines Erbscheins ca. 3 Monate in Anspruch nehmen.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo!

Banken sträuben (sträubten) sich ja schon immer und verlangten den Erbschein.
In deinem Fall wird es wohl so laufen müssen, du brauchst ihn.

Laut dem bekannten höchstrichterlichen Urteil gibt es nur die Ausnahmen, wo ein beglaubigtes Testament oder Erbvertrag allein ausreicht um seine Erbenstellung gegenüber der Bank nachzuweisen.

Aus meiner Sicht trifft das bei Dir nicht zu. Du hast vom Notariat(sonst Nachlassgericht in allen übrigen Bundesländern) nur die Feststellung erhalten, es trat gesetzliche Erbfolge ein.
Das ist ja in sehr vielen Fällen so, Testament ist gar nicht so häufig wie man denkt. In all den Fällen müssten die Erben ja schnell ans Konto rankommen.
Denn die Nachricht vom Gericht, sie seien gesetzlicher Erbe, bekommen sie ja auch.
Das ist ja aber leider nicht der Fall.

mfG
duck313

Hallo,
da passt vielleicht meine Frage inhaltlich dazu - wie sehe es aus, wenn der Sohn als Betreuer vom Gericht eingesetzt wäre und demzufolge auch Verfügungsberechtigung über das Konto hätte, würde er trotzdem einen Erbschein benötigen, wenn nur das Konto vorhanden wäre und er noch einen Bruder hätte, der natürlich Miterbe wäre ?.
sorry Wolfgang wenn ich ich mich da anhänge.
Gruss
Czauderna

Hallo,

die Bestellung des Sohnes zum Betreuer zu Lebzeiten des Erblassers ändert an dem Prozedere in Sachen Erbe gar nichts, denn die Betreuung endet automatisch zum Zeitpunkt des Todes. Sobald die Bank vom Tod des Kontoinhabers erfährt sperrt sie den Kontozugang durch den Betreuer (denn der ist ja dann nicht mehr verfügungsberechtigt wg. Ende der Betreuung).
Hier ein Link dazu, da ist es gut erklärt: http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Tod_des_Betreuten

Ich hoffe, geholfen zu haben!

Die gesetzliche Betreuung endet mit dem Tod.

Steht das im Schreiben des Notariats?
Ist der ewig verschwiegene uneheliche Sohn des Vaters damit sicher nicht vorhanden?
Wie wird das der Bank nachgewiesen? Mit Erbschein
Wie noch?

Wenn es um „überschaubare“ Summen geht, und der Erbe in „geordneten Verhältnissen“ lebt, und über eine Bonität verfügt, die zum fraglichen Kontoguthaben passt, als auch die Familienverhältnisse der Erblasserin „geordnet“ waren, dann kann man es mal mit dem Angebot einer Haftungsfreistellung versuchen.

D.h. man bietet der Bank (und zwar bitte nicht dem Menschen am Schalter, sondern der zuvor in Erfahrung gebrachten Stelle für Nachlassangelegenheiten, die sich mit so etwas tatsächlich auskennt) an, eine Erklärung zu unterschreiben, dass man für den Fall, dass sich künftig Dritte als Erbe gegenüber der Bank mit Erbschein ausweisen sollten, die Haftung der Bank für das dann fälschlich an den vorgeblichen Erben bereits ausgezahlte Guthaben übernimmt. Dazu erklärt man dann die oben bereits angesprochenen Punkte, und dass die Beantragung eines Erbscheins in keinem vernünftigen Verhältnis zum Risiko der Angelegenheit für die Bank stehe, weil die Sache unproblematisch sei.

BTW: Eine rechtzeitig erteilte Kontovollmacht über den Tod hinaus für den künftigen Erben vereinfacht die Sache enorm! Dabei allerdings darauf achten, dass diese Vollmachten sich dann auch auf alle Dinge beziehen sollte, die bei der Bank so laufen. Z.B. Schließfächer sind regelmäßig gesondert aufzunehmen.

vielen Dank,

genau so hat es mit der Bank funktioniert.

Merci &Tschüß
Wolfgang