Über die Zinsen muss der Vermieter dem Mieter Rechenschaft ablegen, beispielsweise durch eine Sparbuchkopie (LG Düsseldorf, Urteil v. 6.10.1992 – 24 S 162/92, WM 1993, 400).
Hinsichtlich der Anlagepflicht handelt es sich um eine Nebenleistungspflicht (allgemeine Meinung, Palandt/Heinrichs/Weidenkaff, a.a.O., § 551 BGB, Rdnr.12 mit den dort angeführten Rechtsprechungsnachweisen). Der Mieter kann indes – nach Leistung der Sicherheit - jederzeit vom Vermieter Rechenschaft über die gewählte Anlageform und einen entsprechenden Nachweis verlangen; der Mieter kann aber die restliche Teilleistung nicht zurückbehalten bis der Vermieter diese Ansprüche erfüllt (Bub/Treier/v, Martius, a.a.O., III. A, Rdnr. 792).
Gruß, Mathias