Kontoauszüge/ALG2-Antrag

Hallo zusammen,

mich würde folgendes interessieren: beim Antrag auf ALG2 muß man ja seine Kontoauszüge für einen bestimmten Zeitraum vorlegen. Nun geht es die ARGE ja eigentlich nichts an, ob jemand z.B. bei Ebay irgendwas ersteigert oder in irgendeinem Geschäft mit EC-Karte bezahlt hat etc.

Muß man trotzdem der ARGE komplette Einsicht in alle Transaktionen geben, oder kann man die entsprechenden Infos „schwärzen“ und nur den Kontostand stehenlassen?

Bin gespannt auf eure Antworten! Dankeschön! :o)

„Raven“

Hallo,

ja musst du…sonst gibt es keine Leistungen…
Weil wir leben schon in einem „komischen“ Land…
Der kleine Bürger muss sich sozusagen „Nackt“ ausziehen vor den
Behörden…während es den Unternehmen leicht gemacht wird,den Staat zu besch******

Nehmen wir doch nur die Sozialabgaben…da wird den Unternehmern
immer noch wie vor Hundert Jahren erlaubt,diese als „Gesamt-Summe“
zu überweisen…ob die jetzt aber bei jeden einzelnen
wirklich richtig berechnet wurden???..

mfg

P.S.
Wer meint da könne man nicht besch****,der irrt aber gewaltig…:frowning:
Anläßlich einer Insolvenz jetzt zum 1. Mai kam mal wieder ans Licht der Welt,das ein Unternehmen ihren Mitarbveitern auf einer
„1“ Lohnabrechnung zuviel Abgaben berechnet hatte und auf einer „2“
die korrekten…der Unterschiedsbetrag wurde von der Firma zum Stopfen
von Finanzlöchern benutzt…

Hi,

ich habe mal in meinem schlauem Buch nachgelsen. Kann man bei Tacheles bestellen und ist Gold Wert und seine 8 € erst Recht.

Dort steht:

Wenn man seine Kontoauszüge der letzten Monate vorlegen soll und man mit Kürzungen bedroht wird, man dem Amt trotzdem nicht Einsicht in alle Daten verschaffen muss. Nicht alle Zahlungen sind für die Beantragung für die Leistung erheblich (§60 Abs. 1 Nr. 1 SGB 1). Sie zu erheben ist, ist verfassungswiedrig. Alle diese Angaben sind Sozialdaten. Diese dürfen erhoben werden, „wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle … erforderlich ist.“ (§67 a Abs. 1 SGB X)

Die gemeinsamen Hinweise der Landesbeauftragten für Datenschutz der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, MVP, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein vom 24.11.05 halten es deswegen für zulässig bei allen Abbuchungen unter 50 € den Empfänger und den Verwendungszweck zu schwärzen. Bei Geldzuflüssen dagegen halten sie das Schwärzen nicht für zulässig, weil alle Einkommen angegeben werden müssen.

Quelle: Leitfaden ALG II / Sozialhilfe von A-Z Rainer Roth, Harald Thomé

Da steht noch mehr zu den Kontoauszügen aber alles abtippen ist zu viel Arbeit.

Gruß anna

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vielen Dank (owt)
Gruß
„Raven“

Ich meine natürlich verfassungswidrig ich Esel ;o)

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