Hallo,
hier wird man nur hoffen können das das BSG dazu bald eine klare Entscheidung fällt.
Fakt ist das es dazu unterschiedliche Rechtsauffassungen der SG gibt.
Hierzu neu:
Kein ALG II bei geschwärztem Kontoauszug
Wer Arbeitslosengeld II (ALG II) beantragt, muss nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vollständig lesbare Kontoauszüge für die vergangenen drei Monate vorlegen (Beschluss vom 3. Januar 2008, L 8 AS 5486/07 ER-B). Es sei nicht zulässig, einzelne Angaben unter Berufung auf den Datenschutz zu schwärzen, betonten die Richter. Der zuständige Leistungsträger müsse die Möglichkeit haben, die Angaben von Antragstellern zu überprüfen. Dazu seien sowohl die Zahlbeträge als auch Buchungstexte aller Kontobewegungen auf dem Kontoauszug «im besonderen Maße geeignet».
Quelle: http://www.ad-hoc-news.de/Marktberichte/de/15118269/…
Hiernach aus dem Urteil:
Es sei nicht zulässig, einzelne Angaben unter Berufung auf den Datenschutz zu schwärzen, betonten die Richter. Der zuständige Leistungsträger müsse die Möglichkeit haben, die Angaben von Antragstellern zu überprüfen. Dazu seien sowohl die Zahlbeträge als auch Buchungstexte aller Kontobewegungen auf dem Kontoauszug «im besonderen Maße geeignet».
Dagegen besteht in Hessen ein unanfechtbares Urteil des HLSG
was genau das Gegenteil für Recht hält.
Laut „unanfechtbarem“ Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (HLSG) vom 22. August 2005 (Az: L 7 AS 32/05 ER) wird die Behördenpraxis, bei der Hartz IV-Antragstellung Kontoauszüge für die zurückliegenden drei Monate – einige Behörden in Deutschland verlangen sogar 6 bis 7 Monate - vorzulegen und bei Nicht-Befolgung die Sozialleistung zu verweigern als unzulässig zurück gewiesen. Die Landessozialrichter begründen ihr Urteil folgendermaßen: Die „Weigerung, die Kontoauszüge der zurückliegenden Monate (…) vorzulegen, ist unschädlich, denn (…) diese Urkunden“ sind „weder „leistungserheblich“ noch „erforderlich“ im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ - „Es steht aber nicht im Belieben der Verwaltung, Umfang und Reichweite der Mitwirkungspflichten von Antragstellern ohne konkrete rechtliche Grundlage festzulegen und bei deren Nichterfüllung sogar die Sanktion der Leistungsversagung zu verhängen.“ Das Gericht stellt weiter fest, dass „Sozialdaten (…) nicht unbefugt erhoben werden dürfen.“ Es bezieht sich dabei auf das „aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes, Art. 2 Abs. 1 GG und der Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung“.
Dennoch fordert die Wiesbadener Behörde weiterhin in ihrem Formblatt für die leistungserforderlichen Dokumenten-Nachweise zur Kontoauszugsvorlage auf. Mit ebenfalls „unanfechtbarem“ Urteil untersagte das HLSG am 31. Januar 2006 (AZ: L 7 AS 1/06 ER) die Behördenpraxis von so genannten „Hausbesuchen“ als Sozialleistungsvoraussetzung. Das Urteil wurde folgendermaßen begründet:
Quelle: http://www.sozialticker.com/38-prozent-hartz-iv-klag…
Insofern denke ich schon das die Mitwirkungspflicht irgendwo ihre Grenze haben muss…
Allerdings denke ich auch das ein Antrag auf Wohngeld wenig Erfolg versprechend sein wird,
auf Grund der Berechnung zu BAB
Gruß
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]