Kontoauszüge schwärzen?

Hallo,

ich hatte vor demnächst sowas wie Wohngeld zu beantragen. So eine Art Wohnzuschuß ist das glaube ich (Bekomme schon Kindergeld und BAB).

Nun möchten die die Kontoauszüge der letzten 3 Monate haben. Darf ich alle unwichtigen Dinge schwärzen oder muss ich das so komplett hingeben?

Für Antworten bin ich dankbar.

Schönes Wochenende

Vanessa

Hi Vanessa,

Schwärzungen in Kontoauszügen sind wie Radierungen in Geschäftsbüchern PFUI.

Wer selbst darüber zu befinden können meint, was wichtig ist für das Amt und was nicht, läuft Gefahr, seinen Anspruch nicht durchsetzen zu können.

Ausserdem - wenn Buchungszeilen im Kontoauszug unwichtig sind, wozu sie dann schwärzen?

Gruß
BT

Vielen Dank für deine superschnelle Antwort.

Gut, dann werde ich wohl alles blank legen :smile:

Mit „unwichtig“ bezog ich das auf das Amt. Also irgendwelche Abbuchungen, weil ich was bestellt habe, EC-Zahlungen usw.

Schönes WE noch.

Vanessa

Versetze Dich innerlich in die Rolle des Sachbearbeiters, der Deinen Antrag bearbeiten soll. …

Geschwärzte Stellen verursachen nur Fragen, Nachdenken und Misstrauen.
Das Mindeste wäre, neue Kontoaszüge vom Antragsteller zu fordern.

Gruß JoKu

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Hallo Vanessa,

wenn nur ABBUCHUNGEN gemeint sind, kann man natürlich die darin enthaltenen persönlichen Daten (Kundennummer etc) schwärzen, das Recht zum Schutz persönlicher Daten ist gesetzlich verbrieft.

Für Leistungsanträge wichtig sind halt ZAHLUNGSEINGÄNGE.

Da sollte man ALLES sichtbar lassen.

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Hallo,

hier wird man nur hoffen können das das BSG dazu bald eine klare Entscheidung fällt.

Fakt ist das es dazu unterschiedliche Rechtsauffassungen der SG gibt.

Hierzu neu:
Kein ALG II bei geschwärztem Kontoauszug
Wer Arbeitslosengeld II (ALG II) beantragt, muss nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vollständig lesbare Kontoauszüge für die vergangenen drei Monate vorlegen (Beschluss vom 3. Januar 2008, L 8 AS 5486/07 ER-B). Es sei nicht zulässig, einzelne Angaben unter Berufung auf den Datenschutz zu schwärzen, betonten die Richter. Der zuständige Leistungsträger müsse die Möglichkeit haben, die Angaben von Antragstellern zu überprüfen. Dazu seien sowohl die Zahlbeträge als auch Buchungstexte aller Kontobewegungen auf dem Kontoauszug «im besonderen Maße geeignet».
Quelle: http://www.ad-hoc-news.de/Marktberichte/de/15118269/…

Hiernach aus dem Urteil:
Es sei nicht zulässig, einzelne Angaben unter Berufung auf den Datenschutz zu schwärzen, betonten die Richter. Der zuständige Leistungsträger müsse die Möglichkeit haben, die Angaben von Antragstellern zu überprüfen. Dazu seien sowohl die Zahlbeträge als auch Buchungstexte aller Kontobewegungen auf dem Kontoauszug «im besonderen Maße geeignet».

Dagegen besteht in Hessen ein unanfechtbares Urteil des HLSG
was genau das Gegenteil für Recht hält.

Laut „unanfechtbarem“ Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (HLSG) vom 22. August 2005 (Az: L 7 AS 32/05 ER) wird die Behördenpraxis, bei der Hartz IV-Antragstellung Kontoauszüge für die zurückliegenden drei Monate – einige Behörden in Deutschland verlangen sogar 6 bis 7 Monate - vorzulegen und bei Nicht-Befolgung die Sozialleistung zu verweigern als unzulässig zurück gewiesen. Die Landessozialrichter begründen ihr Urteil folgendermaßen: Die „Weigerung, die Kontoauszüge der zurückliegenden Monate (…) vorzulegen, ist unschädlich, denn (…) diese Urkunden“ sind „weder „leistungserheblich“ noch „erforderlich“ im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ - „Es steht aber nicht im Belieben der Verwaltung, Umfang und Reichweite der Mitwirkungspflichten von Antragstellern ohne konkrete rechtliche Grundlage festzulegen und bei deren Nichterfüllung sogar die Sanktion der Leistungsversagung zu verhängen.“ Das Gericht stellt weiter fest, dass „Sozialdaten (…) nicht unbefugt erhoben werden dürfen.“ Es bezieht sich dabei auf das „aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes, Art. 2 Abs. 1 GG und der Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung“.
Dennoch fordert die Wiesbadener Behörde weiterhin in ihrem Formblatt für die leistungserforderlichen Dokumenten-Nachweise zur Kontoauszugsvorlage auf. Mit ebenfalls „unanfechtbarem“ Urteil untersagte das HLSG am 31. Januar 2006 (AZ: L 7 AS 1/06 ER) die Behördenpraxis von so genannten „Hausbesuchen“ als Sozialleistungsvoraussetzung. Das Urteil wurde folgendermaßen begründet:
Quelle: http://www.sozialticker.com/38-prozent-hartz-iv-klag…
Insofern denke ich schon das die Mitwirkungspflicht irgendwo ihre Grenze haben muss…

Allerdings denke ich auch das ein Antrag auf Wohngeld wenig Erfolg versprechend sein wird,
auf Grund der Berechnung zu BAB

Gruß

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