Folgendes grundsätzliches Problem steht im Raum. Kein großes Auktionsportal bietet den Nutzern die Möglichkeit der freien Kontowahl zwischen Käufer und Verkäuferaccount, soll heißen, Gebühren werden über das selbe Konto gebucht, über das auch die Auktionsverkäufe abgewickelt werden.
Für Bezieher von Sozialleistungen ergibt sich hierdurch eine besondere Problematik, da deren Konten staatlich überwacht werden und sie bei einer Guthabenbuchung jedesmal in den Verdacht geraten, unerlaubte Nebeneinkünfte zu haben. Dieser Verdacht führt nahezu immer zu einem sofortigen Einfrieren sämtlicher Sozialleistungen, mit fatalen Folgen, denn auch Miet- und Krankenkassenkosten sind davon betroffen.
Nun wäre es ein einfaches Personal in diesen Auktionsportalen anzuweisen, manuelle Änderung der Kontoführung durchzuführen, dies wird aber zumeist abgelehnt (selbst schon erlebt).
Frage : Ist es zulässig das ein Onlineauktionshaus eine explicite Kontoführung vorschreiben kann, oder widerspricht dies nicht der „Gewerbefreiheit“.
Im Ladengeschäft muß ich ja auch nicht mein Geld abzählen weil der Verkäufer kein Wechselgeld bereit halten will.
Ciao
Wolfgang
Hallo,
Kontowahl zwischen Käufer und Verkäuferaccount, soll heißen,
Gebühren werden über das selbe Konto gebucht, über das auch
die Auktionsverkäufe abgewickelt werden.
Ich nutze zwei große Auktionshäuser, sehe aber nicht, wo das Problem liegt.
Die Gebühren haben doch mit den Auktionen nichts zu tun. Welche Kontoverbindung man einem Käufer angibt steht einem doch völlig frei und von welchem Konto die gekaufte Ware bezahlt wird, wird einem Verkäufer auch egal sein, so lange er sein Geld bekommt.
Außerdem ist es im Regelfall auch erlaubt mehrere Accounts zu führen. Also z.B. einen als Käufer und einen als Verkäufer.
Cu Rene
Welche Kontoverbindung man einem Käufer angibt steht einem
doch völlig frei und von welchem Konto die gekaufte Ware
bezahlt wird, wird einem Verkäufer auch egal sein, so lange er
sein Geld bekommt.
Außerdem ist es im Regelfall auch erlaubt mehrere Accounts zu
führen. Also z.B. einen als Käufer und einen als Verkäufer.
Cu Rene
Habe auch gerade die Info von Ebay erhalten das das geht, war also wohl ne Besonderheit bei Amazon, da geht das nämlich nicht.
Ciao
Wolfgang
Frage : Ist es zulässig das ein Onlineauktionshaus eine
explicite Kontoführung vorschreiben kann, oder widerspricht
dies nicht der „Gewerbefreiheit“.
Im Ladengeschäft muß ich ja auch nicht mein Geld abzählen weil
der Verkäufer kein Wechselgeld bereit halten will.
Hallo,
da in Deutschland (und anderen Ländern mit funktionierendem Rechtssystem) Vertragsautonomie gilt, also vereinbart werden kann und darf, was nicht ausdrücklich laut Gesetz unzulässig ist, kann ein Onlineauktionshaus „explicite Kontoführung(?)“ vereinbaren und auch ein Ladengeschäft abgezähltes Geld verlangen.
Das widerspricht nicht einer „Gewerbefreiheit“ sondern ist vielmehr Grundlage der Vertragsautonomie, somit also der „Gewerbefreiheit“, also der Freiheit, dass jeder definieren kann unter welchen Umständen und Bedingungen er mit einem anderen zu Geschäften bereit ist.
Gruß
S.J.
da in Deutschland (und anderen Ländern mit funktionierendem
Rechtssystem) Vertragsautonomie gilt, also vereinbart werden
kann und darf, was nicht ausdrücklich laut Gesetz unzulässig
ist, kann ein Onlineauktionshaus „explicite Kontoführung(?)“
vereinbaren und auch ein Ladengeschäft abgezähltes Geld
verlangen.
Das widerspricht nicht einer „Gewerbefreiheit“ sondern ist
vielmehr Grundlage der Vertragsautonomie, somit also der
„Gewerbefreiheit“, also der Freiheit, dass jeder definieren
kann unter welchen Umständen und Bedingungen er mit einem
anderen zu Geschäften bereit ist.
Gruß
S.J.
Das müßte ja bedeuten, daß ich Käufer von meinem Angebot ausschließen kann. (technisch schwer machbar)Aber wenn ich bestimmte Vorbehalte auf meiner Angebotsseite formuliere wäre das doch zulässig und könnte mich vor Verlusten schützen, oder etwa nicht- z.B. durch folgende Formulierung:
„Kunden die bereits durch persönliches Verschulden vom XY Auktionshaus verwarnt wurden, sind vom Bietvorgang ausgeschlossen. Jede Zuwiderhandlung führt zur umgehenden Auftragsstornierung.“
Ciao
Wolfgang
Hallo,
Das müßte ja bedeuten, daß ich Käufer von meinem Angebot
ausschließen kann. (technisch schwer machbar)Aber wenn ich
bestimmte Vorbehalte auf meiner Angebotsseite formuliere wäre
das doch zulässig und könnte mich vor Verlusten schützen, oder
etwa nicht- z.B. durch folgende Formulierung:
„Kunden die bereits durch persönliches Verschulden vom XY
Auktionshaus verwarnt wurden, sind vom Bietvorgang
ausgeschlossen. Jede Zuwiderhandlung führt zur umgehenden
Auftragsstornierung.“
jein. Du musst unterscheiden zwischen dem Vertrag mit dem Käufer und dem Vertrag mit dem Auktionshaus. Das sind zwei Paar Schuhe. Ein solcher Vorbehalt wäre hinsichtlich des Vertrags mit dem Käufer wohl zulässig, idR. sind solche Vorbehalte aber aufgrund der AGB des Auktionshauses, die Bestandteil des Vertrags mit dem Auktionshaus sind, unzulässig. Darüber hinaus bejaht die Rechtssprechung bereits, dass die AGB des Auktionshauses auch Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer haben können.
Gruß
S.J.
Gruß
S.J.
jein. Du musst unterscheiden zwischen dem Vertrag mit dem
Käufer und dem Vertrag mit dem Auktionshaus. Das sind zwei
Paar Schuhe. Ein solcher Vorbehalt wäre hinsichtlich des
Vertrags mit dem Käufer wohl zulässig, idR. sind solche
Vorbehalte aber aufgrund der AGB des Auktionshauses, die
Bestandteil des Vertrags mit dem Auktionshaus sind,
unzulässig. Darüber hinaus bejaht die Rechtssprechung bereits,
dass die AGB des Auktionshauses auch Auswirkungen auf das
Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer haben können.
Gruß
S.J.
Ich taste mich mal an das Problem ran. Wenn ich davon ausgehe, daß ich in der Preisgestaltung nicht frei bin, auch keine Rechte habe, was Kundenwahl betrifft und dann noch gezwungen bin die Buchhaltung der Plattform zu akzeptieren auch wenn mir dadurch z.b. erhebliche Nachteile erwachsen würden, was hat das ganze dann eigentlich noch mit Selbstständigkeit zu tun?
Darüber habe ich vor einiger Zeit mal einen TV-Bericht zur Backkette Kamps gesehen, die genau solche Knebelverträge anbieten.
Mit Selbstständigkeit hat dies nur noch in Bezug auf die Risiken zu tun bei der Gewinnabschöpfung zieht Kamps diese Franchisenehmer über den Tisch, auch indem es diese zwingt, selbst die Putzmittel über Kamps (natürlich völlig überteuert) zu kaufen. Viele klagen dagegen mittlerweile auch.
Ciao
Wolfgang
P.S. Ich glaube wenn diese Art Rechtsverständniss weiterhin zunimmt hilft nur noch ziviler Ungehormsam.
Hallo,
es steht dir doch frei zu entscheiden mit wem du zu welchen Bedingungen Verträge abschließt. Bist du mit den Bedingungen nicht einverstanden, machst du mit jemand anderem deine Geschäfte. Ich sehe hier kein Problem.
Gruß
S.J.
Ich taste mich mal an das Problem ran. Wenn ich davon ausgehe,
daß ich in der Preisgestaltung nicht frei bin, auch keine
Rechte habe, was Kundenwahl betrifft und dann noch gezwungen
bin die Buchhaltung der Plattform zu akzeptieren auch wenn mir
dadurch z.b. erhebliche Nachteile erwachsen würden, was hat
das ganze dann eigentlich noch mit Selbstständigkeit zu tun?
Darüber habe ich vor einiger Zeit mal einen TV-Bericht zur
Backkette Kamps gesehen, die genau solche Knebelverträge
anbieten.
Mit Selbstständigkeit hat dies nur noch in Bezug auf die
Risiken zu tun bei der Gewinnabschöpfung zieht Kamps diese
Franchisenehmer über den Tisch, auch indem es diese zwingt,
selbst die Putzmittel über Kamps (natürlich völlig überteuert)
zu kaufen. Viele klagen dagegen mittlerweile auch.
Ciao
Wolfgang
P.S. Ich glaube wenn diese Art Rechtsverständniss weiterhin
zunimmt hilft nur noch ziviler Ungehormsam.