Kontoführung für eine WEG

Für eine Kontoführung einer WG kann ich keine Auskunft geben.

Vielen Dank Herr Müller,
so stelle ich mir das auch vor, leider ziehen anderen Miteigentümer nicht mit. Wir sind eine kleine Eigentümergemeinschaft aus 4 Einheiten, wollen jetzt aber über Teuro 100 investieren. Da mache ich mir für den Fall der Fälle doch ein paar „Sicherheitsgedanken“, da wir eine alleinherrschende Verwalterin haben. Vielleicht ist das notarielle Konto die richtige Lösung.
Beste Grüße

HJR

Vielen Dank Pieter,
für die ausführlichen Darlegungen. Leider haben wir in unserer kleinen Eigentümergemeinschaft eine alleinherrschende Verwalterin, die dennoch - vielleicht aus Resignation - von den beiden anderen Miteigentümern unterstützt wird. Da wir aktuell einen hohen Investitionsbedarf haben, mache ich mir die Gedanken wegen der Sicherheit auch meiner hohen Vorauszahlungen vor Auftragsvergabe. Meine Bedenken sind allerdings mehr grundsätzlicher Natur, negative Erfahrungen finanzieller Art sind bisher nicht aufgetreten.
Beste Grüße
HJR

Hallo Franziska,

ausnahmsweise haben wir einen hohen Investitionsbedarf. Obwohl es bisher keinen Anlaß w. Unregelmäßigkeiten gab, mache ich mir Gedanken, um den hohen Betrag, den ich vor Auftragserteilung voll überweisen soll. Bin ich da aufgrund meiner Berufserfahrung „verdorben“ und zu streng oder bietet sich für einen solchen Fall ein einfaches Verfahren an, ohne der Verwalterin „vor den Kopf zu schlagen“?
Beste Grüße
HJR

Hm, schwierige Frage…

Also ich sehe das so: Wenn es einen hohen Investitionsbedarf gibt, dann muss der sich ja irgendwoher begründen - heißt, es gab eine Eigentümerversammlung auf der die Verwaltung auf evtl. notwendige Sanierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen hingewiesen und dazu die entsprechenden Angebote vorgelegt hat. Dann muss es einen Beschluss der Eigentümer geben, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen ausgeführt werden sollen und wie deren Finanzierung aussehen soll (Darlehen für die WEG oder Sondereinlage der einzelnen Eigentümer). Wenn es diesen Beschluss gibt, dieser Ihnen schriftlich vorliegt und Sie dann die Zahlungsaufforderung für die Sonderumlage erhalten haben, sehe ich persönlich keinen Grund für Zweifel.

Aus der Praxis kann ich außerdem dazu sagen, dass es sich bewährt hat Aufträge erst dann auszulösen, wenn alle Eigentümer ihre Sonderumlage gezahlt haben, da es manche Eigentümer gibt, die es ansonsten mit der Zahlung nicht so genau nehmen und auf deren Anteil die ETG dann erstmal „sitzen bleibt“, was die Liquidität ganz schön beeinträchtigen kann.

Abgesehen davon steht es Ihnen als Eigentümer jederzeit zu Einsicht in die Unterlagen zu nehmen.

So, ich hoffe, Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben :o)

Hallo HJR,

Wenn Du nur grundsätzliche Bedenken hast, dann gibt es m.E. nur zwei Szenarien, die hier in Frage kommen.

Wenn ich Deine Postings bei den anderen Fragestellern richtig in Erinnerung habe, ist die Verwalterin gleichzeitig Eigentümerin. Wenn sie nicht total verschuldet ist und vor der Privatinsolvenz steht und ihr ein Griff in die Kasse nicht zu zutrauen ist, dann sollte Dein Geld sicher sein, da die Konten getrennt gehalten werden müssen! Zudem könntet Ihr Euch bei Unterschlagungen an ihr Privatvermögen (Wohnungseigentum) halten. Aber solche Gedankenspiele scheinen mir etwas weit hergeholt.

Realistischer ist da schon der Gedanke, dass die Verwaltung - gestützt auf die stillschweigende Zustimmung der anderen - die anstehenden Investitionen nach eigener Interessenlage „vergoldet“!

Der Gesetzgeber hat, um eine funktionierende Verwaltung des Wohnungseigentums zu gewährleisten, der Verwaltung viel Spielraum eingeräumt, unter der Maßgabe, dass ihm die Eigentümer auf die Finger schauen! Da das bei Euch anscheinend nicht möglich ist, mußt Du Deine Kontrollmöglichkeiten (die für den Einzelnen relativ eingeschränkt sind) halt alleine ausnützen. Unter dem Strich bleibt Dir aber, wenn Du bei den anderen WE-Mitgliedern keine Mitstreiter findest, NUR der Rechtsweg, um etwas gegen den Willen der Verwalterin zu erreichen!

Allerdings (!) dürfte auch schon ein Brief eines Fachanwaltes im VORFELD etwas erreichen, da ein Freizeitverwalter kaum Interesse daran hat, sich auf einen Rechtsstreit einzulassen!

Das muss man sich aber beizeiten überlegen, eine Planung läßt sich einfacher ändern, als getätigte Investitionen…

Viel Erfolg

pieter

Danke Pieter,
für Deine wertvollen praktischen Hinweise; hinsichtlich der Investitionen bin ich der Eigentümergemeinschft und dem begleitenden Bauingenieur z. B. der Dachsanierung gefolgt, obwohl ein befreundeter, mich beratender Dachdecker die Sanierung für unnötig aufwendig hält. Da mir jedoch die DG-Wohnug gehört, wollte ich keinesfalls gegen den Bauleiter votieren und habe seinem Vorschlag zugestimmt, zumal ich von den Mehrkosten nach MEA ohnehin den kleinsten Anteil trage.Im Gegenzug hat der externe Bauleiter zugesagt, dass er sich um die Schadesfeststellung und -bseitungen in der Wohnung kümmert, was mir wegen der geplanten Zwischensparrendämmung und der direkten Angrenzung des Daches an die Rigipswand der Wohnung sehr wichtig ist.
Heute bekam ich das Protokoll der Sitzung, genannt Beschlußprotokoll:
a. dort sind lediglich die Beschlüsse aufgeführt, nicht aber die Gründe (z. B. Schadensfeststellungen s. o.)oder auch nicht Änderungen der Ausführungen ( z. B. Wiederverwendung der alten Belagplatten meiner Dachterrasse). Dies entspricht m. E. nicht §24,6 WEG, da dies materielle Bestandteile der Beschlußfassungen sind und
b. sollen die anteiligen Kosten vor Auftragsvergabe auf ein extra eingerichtetes Konto einer Miteigentümerin bei der Bank überwiesen werden, bei welcher diese Dame beschäftigt ist. Diese Frau ist nicht die Verwalterin. M. E. entspricht dies nicht den Vorgaben des WEG und ich beabsichtige, die ausnhmsweise hohen Zahlungen auf dieses Konto nicht zu erfüllen, obwohl wir für die normalen Hausgeldzahlungen bislang vergleichbar vorgehen. Natürlich werde ich die Verwalterin vorab darauf hinweisen, ein ordnungsgemäßes Konto gem. WEG zu errichten. Wie siehst Du dies?
Beste Grüße
HJR

Danke Franziska,
für Ihre Ihre Erfahrungen und wertvollen Tipps. Heute habe ich das Protokoll der Sitzung erhalten, genannt Beschlußprotokoll. Darf ich Sie dazu aufgrund Ihrer offensichtlich reichhaltigen Erfahrung noch einmal in Anspruch nehmen?
a. dort sind lediglich die Beschlüsse aufgeführt, nicht aber die Gründe (z. B. Schadensfeststellungen und -beseitigungen durch den externen Baubeauftragten in meiner DG-Wohnung, deren Rigipswand unmittelbar an das zu sanierende Dach angrenzt), die ich zu Bedingungen meiner Zustimmung vereinabrt habe oder auch nicht Änderungen der Ausführungen ( z. B. Wiederverwendung der alten Belagplatten meiner Dachterrasse). Dies entspricht m. E. nicht §24,6 WEG, da dies materielle Bestandteile der Beschlußfassungen sind und
b. sollen die anteiligen Kosten vor Auftragsvergabe auf ein extra eingerichtetes Konto einer Miteigentümerin bei der Bank überwiesen werden, bei welcher diese Dame beschäftigt ist. Diese Frau ist nicht die Verwalterin. M. E. entspricht dies nicht den Vorgaben des WEG und ich beabsichtige, die ausnahmsweise hohen Zahlungen auf dieses Konto nicht zu erfüllen, obwohl wir für die normalen Hausgeldzahlungen bislang vergleichbar vorgehen. Natürlich werde ich die Verwalterin vorab darauf hinweisen, ein ordnungsgemäßes Konto gem. WEG zu errichten.
Wie sehen Sie diese beiden Aspekte?
Beste Grüße
HJR

Beschlußprotokoll:
a. dort sind lediglich die Beschlüsse aufgeführt, nicht aber
die Gründe (z. B. Schadensfeststellungen s. o.)oder auch nicht
Änderungen der Ausführungen ( z. B. Wiederverwendung der alten
Belagplatten meiner Dachterrasse). Dies entspricht m. E. nicht
§24,6 WEG, da dies materielle Bestandteile der
Beschlußfassungen sind

Nachdem eine korrekte Einladung zur WEV alle TOPs so ausführlich zu beschreiben hat, dass Art, Umfang und Kosten der zur Entscheidung anstehenden Arbeiten klar ersichtlich sind, ist §24,6 mit der Benennung der Beschlüsse wohl Genüge getan. Anderes wäre es zu beurteilen, wenn die zur Entscheidung anstehenden Arbeiten auch in der Einladung nicht genau bezeichnet wären.

Aber: Wo kein Kläger, da kein Richter!

b. sollen die anteiligen Kosten vor Auftragsvergabe auf ein
extra eingerichtetes Konto einer Miteigentümerin bei der Bank
überwiesen werden, bei welcher diese Dame beschäftigt ist.
Diese Frau ist nicht die Verwalterin. M. E. entspricht dies
nicht den Vorgaben des WEG und ich beabsichtige, die
ausnhmsweise hohen Zahlungen auf dieses Konto nicht zu
erfüllen

Das ist ein klarer Verstoß gegen geltendes Recht! Ich bin kein Anwalt und kann daher nur meine Meinung äußern, aber ich gehe davon aus, dass man im Internet binnen Minuten einen ganz Sack voll höchstrichterlicher Entscheidungen gegen solche Praktiken finden kann!

Das wäre Grund genug zur fristlosen Verwalterkündigung!

Natürlich werde ich die
Verwalterin vorab darauf hinweisen, ein ordnungsgemäßes Konto
gem. WEG zu errichten. Wie siehst Du dies?

Völlig richtig - niemand kann Dir zumuten, Zahlungen für die Gemeinschaft an ein Mitglied der Gemeinschaft zu leisten!!!

Ich würde der Verwalterin mitteilen, dass diese Vorgehensweise gegen die Grundsätze einer ordentlichen Verwaltung verstößt und dass sie binnen (z.B.) 14 Tagen ein Konto der WEG benennen möge!

obwohl wir für die normalen Hausgeldzahlungen
bislang vergleichbar vorgehen.

Das darf ja wohl nicht wahr sein?! :smile:)

Trotzdem: viel Erfolg

pieter

Herzlichen Dank Pieter,
für Deine prompte Antwort; über Deine Anmerkungen zu a. bin doch überrascht, denn die Nennung der Beschlüsse auf der Einladung umfasst natürlich nicht die gemeinsam geänderten Bedingungen bei Beschlußfassung ggü. der ursprünglichen Vorlage. Da muss ich wohl doch einen Anwalt konsultieren.
Nochmals danke und alles Gute

HJR