Kontoführung für eine WEG

Liebe Mitnutzer/innen von Wer-weiß-was,
wer kann mir sagen, welche Voraussetzungen an die Kontoeröffnung und -führung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft zu stellen sind? Als Ideen fallen mir dazu ein: Sicherheit für WEG-Mitglieder,Treuhandkonto, Name des Kontos, Regelung Verfügungen, usw.

Danke in Voraus für eine schnelle Antwort

HJR

Hallo,

ich kenne mich bei WEG nicht aus. tut mir leid

M. Thiel

Hallo HJR,

Infos hierzu findest du im Wohnungseigentümergesetz unter Abschnitt 3 Verwaltung.
Das Verwaltungskonto ist getrennt vom Vermögen des Verwalters auf den Namen der Eigentümergemeinschaft zu führen (kein Treuhandkonto!). Der Verwalter muss sich bei Kontoeröffnung mit der Niederschrift (Protokoll) über den Bestellungsbeschluss legitimieren. Außerdem muss eine aktuelle Eigentümerliste beigelegt werden. Oftmals verlangt die Bank auch, dass ein Eigentümer unterschreibt.
Die Rücklagen werden am besten „mündelsicher“ angelegt, es sei denn die Eigentümergemeinschaft beschließt etwas anderes.

Viele Grüße
koltesp

Alle gesetzlichen Verfügungen sind im WEG Gesetz geregelt.

Die Führung des Kontos setzt gewisse Buchungskenntnisse voraus, die durch eine einfache Einnahme/Ausgabe Abrechnung erfolgt.

Ein ganz normales Bankkonto bei einer Hausbank auf den Namen der WEG dürfte Voraussetzung sein, um Gelder (Eingang des Hausgeldes, Rechnungen der Versorger u.ä.) abzuwickeln. Letztendlich sollte auch ein Unterkonto für die Rücklagen der WEG erstellt werden.

Mit dieser Bank sollte dann das Lastschriftverfahren vereinbart werden, damit das Hausgeld pünktlich von allen Eigentümern auf dem Konto erscheint.

Was die Anlage der Rücklagen betrifft sollte man sich in die Hände des Bankberaters begeben. Der weiß, welche Anlageformen möglich sind, die mehr als die mickrigen Sparbuchzinsen ergeben.

Vielen Dank Koltesp,
für die prompte Antwort; ich würde noch gerne fogendes nachfragen: muss das Konto auf die WEG lauten und wie wird sinnvollerweise die Verfügung über das Konto geregelt: Ist es nicht widersinnig, wie in umserem Fall, wenn eine Miteigentümerin (nicht die Verwalterin, die bei der Bank arbeitet, die Kontoinhaberin ist.
Beste Grüße
HJR

Hallo HJR,

das Konto „muss“ auf den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft lauten! Also z.B. Kontoinhaber: „WEG Schlossstraße 1“. Die Eigentümer selbst sind nicht verfügungsberechtigt, ausschließlich der bestellte Verwalter kann verfügen! Die kontoführende Stelle (Bank, Sparkasse) sollte hier aber auch Bescheid wissen und das Konto gemäß den gesetzlichen Vorgaben eröffnen und führen.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist ja nichts außergewöhnliches. Viele Verwalter werden das Konto noch immer als Treuhandkonto führen, weil dies früher so üblich war. Dies ist aber jetzt nicht mehr erlaubt (BGB-Urteil). Bitte unbedingt beachten, um Ärger zu vermeiden. Noch ein Tipp: die Verwaltung von Immobilien sollte man am besten an Profis übergeben, denn der Verwalter haftet für Schäden, die er zu verantworten hat und das kann unter Umständen teuer werden (habe ich leider schon häufiger erlebt)
Gruß
koltesp

Hallo HJR,

aus meiner Sicht muss das Konto auf den Namen der WEG eröffnet werden also WEG XY Str. vetreten durch den Hausverwalter. Damit ist es automatischen ein offenes Fremdgeldkonto.
Gruß K.P.M

Danke Herr Meyer für die schnelle Antwort; bei uns ist derzeit erstmals ein hoher Betrag für eine Sanierung im Gepräch; dieser Betrag soll „auf einen Schlag“ vor Auftragsvergabe eingezahlt werden. Welche Sicherheitsvorkehrungen halten Sie für angemessen, dass dieses Geld vereinbarungsgemäß eingesetzt wird. Wir haben eine ehrenamtliche Hausverwaltung durch eine Miteigentümerin.

Beste Grüße
HJR

Vielen Dank für die hilfreichen Darlegungen; als alter Fahrensmann wäre mir bei dem Betrag von rd. Teuro 130 in einem 4-Fam.haus auch ein Treuhandkonto am angenehmsten, deshalb bes. Dank auch für diesen Hinweis
MFG
HJR

Hallo,in Regel führt da Treuhandkonto die Hausverwaltung,konto wird eröffnet z.B.auf Mustermann WEG;Kontrolle ein Miteigentümer,sinnvoll,alle Miteigentümer erhalten v.d.Hausverwaltung alle 3 Monate eine Kopie v.Kontoauszug.Bei der Eigentümerversammlung kann da Konto auch beprüft werden,die ist mindestens einmal im Jahr.
MfG

Voraussetzungen an die
Kontoeröffnung und -führung für eine
Wohnungseigentümergemeinschaft

Da ist §27 (4) Satz 1 WEG maßgeblich: „Der Verwalter ist verpflichtet, Gelder der Wohnungseigentümer von seinem Vermögen gesondert zu halten.“

Das bedeutet, ein Konto neu zu eröffnen auf den Namen der „WEG Hintere Gasse 3“, am Besten versehen mit einer Vollmacht der Gemeinschaft. Das muss i.d.R. nicht notariell beglaubigt sein, kann aber (kostenpflichtig!). Dazu noch ein oder zwei Sparbücher oder sonstige Konten, auf die die Rücklagen einbezahlt werden.

Natürlich wird dabei auch fest gelegt, wer verfügungsberechtigt ist - i.a. der Verwalter und eine Vertretung. Weiterer Regelungen und Verfügungen bedarf es unter normalen Umständen nicht, dafür hat man ja den Verwalter! Fehlt das Vertrauen in die Kompetenz und/oder Zuverlässigkeit, dann hat man eh die falsche Personalentscheidung getroffen… :smile:

Eines „Treuhandkontos“ bedarf es NICHT!

Was die Konto"führung" angeht, deren Richtigkeit hat der Verwalter mit seinem jährlichen Rechenschaftsbericht vor der WEV nachzuweisen, bzw. auch auf Aufforderung dem Beirat offenzulegen.

Im Übrigen hat der Verwalter laut ständiger Rechtsprechung seine Konten/Bücher vergleichbar einem ordentlichen Kaufmann zu führen, also ganz „normal“ über Einnahmen/Ausgaben, doppelte Buchführung ist nicht erforderlich.

Bei Bedarf einfach bei mir rückfragen!

Viel Erfolg

pieter

Das ist immer ein Nachteil. Gegebenenfalls würde ich mit der Bank vereinbaren, das bei einer Überweisung ab xxx€
mindestens 2 oder mehr Eigentümer unterschreiben müssen.
Gruß K.P.M

Bezeichnung des Kontos: WEG…
Aus den Eigentümern Einen benennen, der Vollmacht hat
gleiches gilt für das Sparbuch - Hier: Rücklagenbildung
Jährliche Vorlage aller Auszüge zur Entlastung des bestellten „Verwalters“.
Eure Hausbank kann Dir die Unterlagen aufführen, die zur Kontoeröffnung benötigt werden

Hallo, treuhandkonto bedeutet ja schon, konten und gelder getrennt vom eigenem Vermögen anlegen, instandhalterücklagekonten für etwaige aufkommende kosten, höhe der rücklage müßte beschlossen werden, aber das haben sie ja auch schon mit sicherheit angesprochen, ebenfalls wird natürlich eine vollmacht für den Verwalter beschlossen auf die jeweiligen konten zuzugreifen in abgesprochener höhe. ebenfalls sind kautionskonten mit verzinsung anzuraten. günstig ist das alles bei der DKB unter einem Dach, hoffe geholfen zu haben, mfg

Hallo,

viele Banken bieten spezielle Kontomodelle für Hausverwalter an. In der Regel muss der Verwalter hier durch eine Verwaltervollmacht seine Bestellung für die jeweilige WEG nachweisen. Das Konto ist dann ein Treuhandkonto auf den Namen der jeweiligen WEG, wobei als Verfügungsberechtigter der Hausverwalter eingesetzt ist.

Wenn Sie mir Sagen, worauf die Frage konkret abzielt, kann ich vielleicht genauer antworten.

Gruß

Hallo HJR

Ich bin mit dem Verwaltervertraqg zur Bank und habe ein Konto für die Eigentümmergemeinschaft eröffnet. Das Konto ist in einer besonderen Nummerngruppe, und kostet etwas mehr als ein normales Girokonto.
Das Konto lautet auf meinen Namen und hat einen Zusatzvermerk, Hausverwaltung und die Adresse der Eigentumswohnanlage. Genauso mache ich es auch mit meinen Kautionskonten für die Mieter.
Sprich mit der Bank Sie wird Auskunft geben.
Mit freundlichem Gruß
Dieter

Hallo HJR
Ich führe bei unserer WEG das Konto. Erstens ist es vertrauenssache wem man die Finanzen anvertraut und wie transpatent man die restlichen WEG-Mitglieder hält.
Um kosten zu sparen habe ich ein Konto mit der bank ausgehandelt das als WEG-Konto mit meinem Namen geführt wird. Das Konto muss bei einer Beschlussverfassung genau mit allen WEG Eignern abgestimmt werden. Wenn es als Notariell überwachtes Konto geführt werden soll muss man sich auch über die Zusatzkosten unterhalten . Das Beste ist, man vereinbart einen Finanzausschuss der sich in festgelegten Zeiträumen die Kontobewegung anschaut und bei Unregelmässigkeiten mit einem weiteren WEG-Mitglied die Kontovollmacht übernehmen kann.
MFG
Sueden78

Für eine WEG muss ein eigenes Konto eröffnet werden. Die WEG wählt eine Person für den Kontonamen. Hinter diesem Kontonamen sollte dann auch allerdings in Klammern stehen (WEG XXX).Für die Kontoführung muss immer eine Person angegeben werden.

Hallo HJR,

sorry, ich habe die Frage nicht verstanden, was meinen Sie denn genau ?

Liebe Grüße
Stephanie

Lieber Mitnutzer,
davon habe ich leider keinerlei Ahnung