„Banken dürfen keine Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten verlangen“ lautete ein Grundsatzurteil des BGH im Juni. Weiß jemand, für welche Banken das gilt? Ist eine Bausparkasse auch eine Bank? Meine sagt nämlich, für sie gelte das Urteil nicht, weil sie ja eine Sparkasse und keine Bank sei.
Hi, die Begründung ist ein wenig dämlich formuliert, aber für Bausparkassen gelten tatsächlich andere gesetzliche Rahmenbedingungen, u.a. sind sie reine zweckgebundene Gesellschaften. Sie haben keine Vollbankenlizenz nach KWG §1 ff.
Die Gebührenerhebung bei Bausparkassen ist auch bei uns in der Bank immer ein beliebtes Diskussionsthema, aber in der Branche sind die alle sehr gleich aufgestellt und es macht kaum eine anders.
Laß’ Dir das allgemeine Preis- und Leistungsverzeichnis zeigen/zusenden, da stehen die genauen Kosten drinnen.
Die Höhe ist rein kostendeckend und normalerweise nicht mit einer Bereicherungsabsicht versehen.
„Banken dürfen keine Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten
verlangen“ lautete ein Grundsatzurteil des BGH im Juni.
Der Ansatz ist schon falsch. Im Urteil steht nichts von Banken, sondern von Kreditinstituten.
Okay, das ist mein Fehler, ich habe die Pressemeldungen hergenommen und nicht das Originalurteil gesucht.
Aber was ändert jetzt Deine Antwort an der Aussage Deines Vorgängers,
fragt die Fragomaus
Okay, das ist mein Fehler, ich habe die Pressemeldungen
hergenommen und nicht das Originalurteil gesucht.
Aber was ändert jetzt Deine Antwort an der Aussage Deines
Vorgängers,
Lies mal den letzten Satz Deines ersten Artikels und dann den zweiten Absatz dieses Textes:
http://de.wikipedia.org/wiki/Kreditinstitut
Okay, und was is nu? Gilt das für Bausparkassen oder nicht? Entschuldigung, aber ich stehe gerade etas auf dem Schlauch. Montag Morgen…
Okay, und was is nu? Gilt das für Bausparkassen oder nicht?
Kreditinstitut ist der Oberbegriff; einen obererereren gibt es nicht.
„Banken dürfen keine Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten
verlangen“ lautete ein Grundsatzurteil des BGH im Juni.
Ich zu faul, das Urteil zu suchen, möchte aber anmerken:
Nach meiner Kenntnis gilt das Urteil nur für Kreditinstitute und nur, wenn die Gebühr in den AGB’s versteckt ist. Wenn sie im individuellen Kreditvertrag steht, ist die Situation evtl. eine andere.
Vielen Dank. Wenn ich Deine Antwort richtig verstehe, ist dieses neue Grundsatzurteil also auch auf Bausparverträgebei Bausparkassen anzuwenden? Meine hat mir nämlich gerade schriftlich mitgeteilt, daß es für Bausparkassen nicht gilt.
Wenn ja, neue Frage: Was tun?
Vielen Dank. Wenn ich Deine Antwort richtig verstehe, ist
dieses neue Grundsatzurteil also auch auf Bausparverträgebei
Bausparkassen anzuwenden?
Das Grundsatzurteil ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die sich genauso darstellen, wie der entschiedene.
Meine hat mir nämlich gerade
schriftlich mitgeteilt, daß es für Bausparkassen nicht gilt.
Das Argument ist falsch.
Wenn ja, neue Frage: Was tun?
Schwer zu sagen. Dazu müßte man wissen, wie sich der konkrete Sachverhalt genau darstellt. Wenn ich dann auch noch so etwas wie ein „Hallo“ oder einen Gruß lese, fange ich vielleicht an, mir über meine bisherigen knappen Antworten hinaus Gedanken zu machen.
Guten Morgen und einen herzlichen Gruß.
Du hast natürlich Recht, das geht in der Eile und in der Kürze oft unter. Ich wollte mich möglichst knapp fassen. Entschuldigung. (Ich gelte sonst immer als sehr freundlich. Asche auf mein Haupt.)
Hallo,
es ist so eine Sache mit den Urteilen und deren Leitsätzen. Am Ende bleibt hängen, daß es keine Kontoführungsgebühren geben darf, wenn irgendwie ein Kredit im Spiel ist.
Im konkreten Fall ging es darum, daß dem Kunden eine Kontoführungsgebühr für das Darlehenskonto in Rechnung gestellt wurde. Es geht also nicht um das Konto, über das Zinsen, Tilgungen usw. abgerechnet werden, sondern um das Konto, auf dem der Kredit verbucht wurde (das also im Soll steht und dem die Tilgungen gutgeschriben werden). Grob gesagt, ist der BGH der Ansicht, daß dieses Konto allein dem Interesse der Bank dient und der Kunde nichts davon hat.
Ein zweiter, wesentlicher Aspekt ist, daß dem Kunde die Kontoführungsbedingungen in mehr oder weniger standardisierter Form in den Kreditvertrag geschrieben wurden. Daraus schließt der BGH, daß es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, was wieder Konsequenzen hat (die hier nicht so wichtig sind).
Ergebnis: Kontoführungsgebühren sind unzulässig, wenn sie
a) für das Kreditkonto berechnet werden und
b) in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurden.
Dies gilt für alle Kreditinstitute, also für Banken, Sparkassen und Bausparkassen.
Zulässig bleiben Kontoführungsgebühren, wenn der Kredit mit allen Konditionen (also inkl. Kontoführungsgebühren) individuell ausgehandelt wurde. Zulässig sind weiterhin auch Kontoführungsgebühren, wenn sie nicht für das Kreditkonto erhoben werden, sondern bspw. für das Verrechnungskonto, über das Zinsen, Abschlußgebühren, oder (im Falle der Bausparkassen) Wohnungsbauprämie etc. gebucht werden.
Welcher Fall nun vorliegt, läßt sich anhand der verfügbaren Informationen nicht sagen. Sofern die Konstellation der vor dem BGH verhandelten entspricht, dann sind die Gebühren unzulässig und man kann verlangen, daß diese zukünftig nicht mehr berechnet und darüber hinaus bereits berechnete (unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist) zurückerstattet werden.
Sieht die Bausparkasse das anders, kann man zunächst mit dem Urteilwedeln und im nächsten Schritt die Verbraucherzentrale kontaktieren, deren Bundesverband die Klage geführt hat. Alternativ kann man auch deren Musterbrief verwenden, der allerdings einen klitzekleinen Fehler enthält: darin wird allgemein auf Kontoführungsgebühren verwiesen (zulässig) und nicht auf die Kontoführungsgebühren für das Darlehenskonto (unzulässig).
Am Ende bleibt dann nur der Weg zum Anwalt bzw. zum Gericht. Es empfiehlt sich aber vorher unbedingt, sich wirklich sicher zu sein, daß der Fall wirklich mit dem verhandelten identisch ist bzw. in den wesentlichen Punkten übereinstimmt.
Ich möchte aber noch darauf hinweisen, daß man sich mit der Aktion bei seinem Kreditgeber nicht nur Freunde macht. Das kann (nicht muß) durchaus negative Konsequenzen haben, wenn man eine Anschlußfinanzierung braucht, über Stundungen verhandeln möchte oder eine vorzeitige Vertragsauflösung anstrebt. Ob einem das die paar Kröten wert sind, muß jeder selbst entscheiden.
Gruß
Christian
Ich möchte aber noch darauf hinweisen, daß man sich mit der
Aktion bei seinem Kreditgeber nicht nur Freunde macht. Das
kann (nicht muß) durchaus negative Konsequenzen haben, wenn
man eine Anschlußfinanzierung braucht, über Stundungen
verhandeln möchte oder eine vorzeitige Vertragsauflösung
anstrebt. Ob einem das die paar Kröten wert sind, muß jeder
selbst entscheiden.
Dieser Teil Deines Kommentars bekommt von mir ein dickes Sternchen .
Die von Dir angesprochenen Dinge werden vom Kundentyp „oberschlauer Kreditnehmer“ gern vergessen. Der oberschlaue supercoole Kreditnehmer denkt nicht daran, daß ich solche Leute bei der nächsten Gelegenheit abperlen lasse, sofern nicht die Bank an ihnen verdient.
Erdbeerzunge
Herzlichen Dank. Ich werde mir das mal in Ruhe vornehmen und mit meinen Unterlagen vergleichen.
Viele Grüße
die Fragomaus