Kontoführungsgebühren bei Darlehen unzulässig

Hallo

Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos durch die Bank ist unwirksam.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/…
Ich möchte mal die bereits gezahlte Gebühren zurückverlangen.

Habe ich ein Anspruch auf die Rückerstattung der bereits gezahlten Kontoführungsgebühren wenn in in Vertrag „Kontoführungsgebühr: 36,00 EUR p.a.“ und in AGB:
„Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem „Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ und ergänzend aus den „Preis- und Leistungsverhältnis“. Wenn ein Kunde einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preisverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. Für die darin nicht aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann die Bank die Höhe der Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmen.“ steht?

Hier ist ein Musterbrief http://www.verbraucherzentrale-sh.de/mediabig/161851…

Da steht aber nichts dass die Bank weiterhin keine Gebühren von Konto abbuchen soll. Soll man darauf hinweisen oder machen die es auch so?

http://www.news.de/wirtschaft/855189262/so-bekommen-…

Hallo

Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die
Führung des Darlehenskontos durch die Bank ist unwirksam.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/…

Hier ist ein Musterbrief
http://www.verbraucherzentrale-sh.de/mediabig/161851…

Da steht aber nichts dass die Bank weiterhin keine Gebühren
von Konto abbuchen soll. Soll man darauf hinweisen oder machen
die es auch so?

Warum sollte die Bank eine vertragliche Vereinbarung nicht erfüllen und damit sich vertragswidrig verhalten?
Natürlich muss man der Bank eine erteile Einzugsermächtigung widerrufen; die Bank vertritt die eigenen Interessen aber niemals die des Kreditkunden.

Schönen Tag noch.

http://www.news.de/wirtschaft/855189262/so-bekommen-…

Möchtest Du wegen 36€ die Bank verärgern?

Habe ich ein Anspruch auf die Rückerstattung der bereits
gezahlten Kontoführungsgebühren wenn in in Vertrag
„Kontoführungsgebühr: 36,00 EUR p.a.“

Ob das gepostete Urteil auf Dich anwendbar ist, kann nur ein Rechtsanwalt prüfen. Ganz abgesehen davon werden viele Banken in Zukunft die Kontoführungsgebühren einfach auf den Kreditzins aufschlagen, und gut ist es :wink:.

Sicher ist aber:
Wenn Du jetzt nach Vertragsabschluß versuchst, vereinbarte Konditionen zu ändern, hast Du ab sofort bei dieser Bank die A- Karte gezogen.

Zum einen brichst Du evtl. mit der Zahlungsverweigerung den Vertrag, und Du wirst aufgefordert, den Restbetrag sofort zu zahlen.

Zum anderen stehst Du bei der betreffenden Bank auf der Blacklist, und erhältst neue Verträge oft nur mit Rumärger- Aufschlag.

Und Drittens wird die Bank die erste Gelegenheit nutzen, um Dich loszuwerden (z.B. wenn Du mal Deine Raten nicht zahlst).

Wenn ich an Deiner Stelle wäre, und auf die betreffende Bank absolut nicht angewiesen wäre, würde ich nach Rückzahlung des Kredites die Kontoführungsgebühren incl. Zinsen mit Hinweis auf das Urteil zurückfordern.

Das Urteil ist meiner Meinung nach auf so ziemlich jeden Privatkredit anwendbar. Und die Bank braucht auch nicht verärgert sein wenn der Kunde sein Recht in Anspruch nimmt das tut die Bank ja auch. Außerdem wäre es sicherlich kein gute publicity für die Bank wenn öffentlich bekannt wird das diese die geltende Rechtssprechung nicht akzeptieren will bzw. Kunden die sich darauf berufen kündigt. Meiner Meinung nach wird die Bank das Urteil ohne große Querelen umsetzen, also Musterbrief ausfüllen und zur Bank schicken. Sollte diese sich jedoch quer stellen einfach mit Verbraucherzentrale sowie bösen Briefen an Schlichtungsstelle und BaFin drohen.

Und die Bank braucht auch nicht verärgert sein wenn der Kunde sein
Recht in Anspruch nimmt das tut die Bank ja auch.

Der Kunde bricht den Kreditvertrag. Egal ob der eine Punkt des Vertrages (nämlich die Kontoführungsgebühr) nachträglich von einem Gericht für ungültig erklärt wurde oder nicht.

Außerdem wäre es sicherlich kein gute publicity für die Bank wenn
öffentlich bekannt wird das diese die geltende Rechtssprechung nicht akzeptieren will.

Für unsere Bank würde gelten: Natürlich würden wir eine letztinstanzliche Rechtssprechung akzeptieren. Aber trotzdem würden wir versuchen, diesen Kunde (der Verträge bricht) umgehend loszuwerden.

Bei uns gilt: „Klasse statt Masse“. Kunden, welche nachträglich geschlossene Verträge anfechten, haben sich für eine Zusammenarbeit disqualifiziert. Streithansel will nun einmal niemand haben…

Aus Sicht des Kunden kann ich nur wiederholen, was ich schon gesagt habe: Kredit zurückzahlen, und hinterher (wenn der Kunde von der Bank nichts mehr will) Kontoführungsgebühren zurückfordern :wink:.

Der Kunde bricht den Kreditvertrag. Egal ob der eine Punkt des
Vertrages (nämlich die Kontoführungsgebühr) nachträglich von
einem Gericht für ungültig erklärt wurde oder nicht.

Ich sehe das anders der Vertrag ist in dieser Form nicht gesetzeskonform das hat mit Vertragsbrechen in juristischer Hinsicht nichts zu tun. Sprich wenn die Bank den Kunden rechtlich bescheißt braucht sie nicht beleidigt sein wenn dieser von seinen Recht gebraucht macht diesen Beschiss rückgängig zu machen.

Für unsere Bank würde gelten: Natürlich würden wir eine
letztinstanzliche Rechtssprechung akzeptieren. Aber trotzdem
würden wir versuchen, diesen Kunde (der Verträge bricht)
umgehend loszuwerden.

Spricht meiner Meinung nach nicht für ihre Bank und ich glaube auch nicht das ihre Bank Kunden loswerden will nur weil diese die aktuelle Rechtslage für sich ausnutzen. Gerade wenn der Kunde daneben einen recht hohen Deckungsbeitrag erbringt wird ihm sicherlich wegen der nichtigen Kontoführungsgebührklausel nicht die gesamte Geschäftsverbindung gekündigt wobei eine Kündigung ohne konkreten Grund eh schwierig und wie gesagt geschäftsschädigend ist.

Bei uns gilt: „Klasse statt Masse“. Kunden, welche
nachträglich geschlossene Verträge anfechten, haben sich für
eine Zusammenarbeit disqualifiziert. Streithansel will nun
einmal niemand haben…

Banken sind da doch nicht anders gerade im Bereich Anlageberatung wurden viele Kunden über den Tisch gezogen da werden auch oft alle Mittel ausgenutzt Entschädigungen zu vermeiden.

Wenn ich schon einen Musterbrief verwenden würde, so würde ich den Schreibfehler darin noch korrigieren… ohne kleinlich sein zu wollen.

quote: Auch stellt die Führung des Darlehenskontos keine Leitung zu meinen Gunsten dar

Nur so lam Rande…

Gruss HighQ

Hallo,

Und die Bank braucht auch nicht verärgert sein wenn der Kunde sein
Recht in Anspruch nimmt das tut die Bank ja auch.

Der Kunde bricht den Kreditvertrag. Egal ob der eine Punkt des
Vertrages (nämlich die Kontoführungsgebühr) nachträglich von
einem Gericht für ungültig erklärt wurde oder nicht.

Das sehe ich nicht so.
Erfodert lediglich die Rückzahlung unwirsamer Vertragsbestandteile zurück - und das ist legal.

Außerdem wäre es sicherlich kein gute publicity für die Bank wenn
öffentlich bekannt wird das diese die geltende Rechtssprechung nicht akzeptieren will.

Für unsere Bank würde gelten: Natürlich würden wir eine
letztinstanzliche Rechtssprechung akzeptieren. Aber trotzdem
würden wir versuchen, diesen Kunde (der Verträge bricht)
umgehend loszuwerden.

Da er sie nicht bricht, wird man eher mal ermitteln ob es sich um ein lohnenswertes Engagemnt handelt oder nicht. Das tragische bei fast allen Banken… je besser der Kunde desto besser kann er seine Vorstellungen durchsetzen. Wer sich nicht beschwert erhält auch nichts.
Dass eine Bank ein unrentables Engagement beenden möchte ist verständlich, mit dem sofort loswerden wirds aber schwierig wenn sonst nichts vorgefallen ist.

Bei uns gilt: „Klasse statt Masse“. Kunden, welche
nachträglich geschlossene Verträge anfechten, haben sich für
eine Zusammenarbeit disqualifiziert. Streithansel will nun
einmal niemand haben…

Ach was… wenn an dem Kunde gut verdient wird, wage ich diesen Satz selbst für deine Bank zu bezweifeln.

Aus Sicht des Kunden kann ich nur wiederholen, was ich schon
gesagt habe: Kredit zurückzahlen, und hinterher (wenn der
Kunde von der Bank nichts mehr will) Kontoführungsgebühren
zurückfordern :wink:.

Das ist in der Tat mal ein Ratschlag der zumindest jeglichen Ärger im Vorfeld unterbindet.

Gruss HighQ

Hallo,

Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die
Führung des Darlehenskontos durch die Bank ist unwirksam.

(…)

Ich möchte mal die bereits gezahlte Gebühren zurückverlangen.

bist Du sicher, daß man Dir Gebühren für das Darlehens konto berechnet hat? Das Darlehenskonto ist das Konto, auf dem der Kredit eingebucht ist, das also im Soll steht und auf dem nur einmal monatlich, quartalsweise oder halbjährlich die Zinsbelastung und die eingehende Rate gebucht wird.

Hier ist ein Musterbrief
http://www.verbraucherzentrale-sh.de/mediabig/161851…

Niedlich. Der BGH folgt also dem Autor in der Einschtzung?

Wie dem auch sei: das Urteil befindet über einen Textabschnitt, der rechtlich als Allgemeinen Geschäftsbedingung eingestuft wird, insbesondere weil er vorgegeben und nicht verhandelbar ist. Wäre der Text nicht AGB, hätte es das Urteil nie gegeben. Insofern ist dem Bankverlag nahezulegen, das Feld mit dem Gebührensatz zukünftig freizulassen, so daß Kunde und Bankmensch über den angemessenen Beitrag des Kreditnehmers an den Betriebskosten des Kreditgebers gemeinsam beraten können.

Grundsätzlich stünde es beiden Parteien im konkreten Fall gut zu Gesicht, nicht gleich ein Faß aufzumachen. Ich würde da nicht gleich mit einem Musterbrief anrücken, sondern einen Ausdruck einer Kurzfassung des Urteils mit in die Bank nehmen und freundlich fragen, was man denn wohl vorhätte, aus der Sache zu machen.

Normalerweise sollte der zuständige Mitarbeiter von sich aus auf den Gedanken kommen, die Gebühren wieder gutzuschreiben, wenn - ja wenn - im konkreten Fall wirklich Gebühren auf das Darlehenskonto berechnet wurden.

Gruß
Christian

Klare Regel bei uns: Weg mit den Streithanseln

Sprich wenn die Bank den Kunden rechtlich bescheißt braucht sie
nicht beleidigt sein wenn dieser von seinen Recht gebraucht macht
diesen Beschiss rückgängig zu machen.

Wenn die Bank bei Vertragabschluß gewußt hätte, daß die Klausel ungültig ist, dann hätte sie das nicht in den Vertrag aufgenommen, sondern einfach etwas mehr Zinsen verlangt…

Mir ist klar, daß die Bank für die mitlaufende Masse immer der Böse ist, und der Kunde immer der gute, mit dem die Bank auch nach Anfechtung eines Vertrages weiter Geschäfte machen soll.

Bei uns gibt es ganz klar die Regel: Weg mit den Streithanseln.
Der ganz banale Hintergrund ist: Die Bank kann sich bei zukünftigen Geschäften nicht mehr sicher sein, ob dieser Kunde sie einhält, oder ob er ein Schlupfloch findet.

hi

Der ganz banale Hintergrund ist: Die Bank kann sich bei
zukünftigen Geschäften nicht mehr sicher sein, ob dieser Kunde
sie einhält, oder ob er ein Schlupfloch findet.

Wenn der Kunde ein Schlupfloch findet, dann sollte die Bank dem Kunden dankbar sein, weil sie dadurch dieses Schlupfloch schließen und in Zukunft vermeiden kann.
Weiter sollte die Bank der Abteilung, die dieses Schlupfloch übersehen hat „in den Hintern treten“ damit sowas nicht noch mal passiert.

Gruß
Edith

Wenn die Bank bei Vertragabschluß gewußt hätte, daß die
Klausel ungültig ist, dann hätte sie das nicht in den Vertrag
aufgenommen, sondern einfach etwas mehr Zinsen verlangt…

Hier líegt ja der Knackpunkt man hat den Zins optisch niedrig gehalten und Kosten in den AGBs versteckt. Zumal die Führung eines Darlehenskonto allein der Abrechnung für die Bank dient

Mir ist klar, daß die Bank für die mitlaufende Masse immer der
Böse ist, und der Kunde immer der gute, mit dem die Bank auch
nach Anfechtung eines Vertrages weiter Geschäfte machen soll.

Böse oder Gut mache ich immer vom Einzelfall abhängig.

Bei uns gibt es ganz klar die Regel: Weg mit den
Streithanseln.
Der ganz banale Hintergrund ist: Die Bank kann sich bei
zukünftigen Geschäften nicht mehr sicher sein, ob dieser Kunde
sie einhält, oder ob er ein Schlupfloch findet.

Meinen sie Banken nutzen geänderte Rechtslagen nicht aus um sich einen Vorteil zu erschaffen? Meine Erfahrung zeigt mir da ein ganz anderes Bild. Klar gibt es die notorischen Streithähne die wegen jeden Scheiß klagen oder sich beschweren hier kann eine Beendigung der Geschäftsbeziehung durchaus angebracht sein. Wenn aber der Herr Dr. oder StB nun den KB mit diesen Urteil konfrontiert, welcher durch seine Geschäftsverbindung hohe Provisionen und Margen bringt, und der Herr KB diesen dann die GV kündigt, würde ich als Marktleiter/Vertriebsleiter den KB aber gehörigst was erzählen. Wie gesagt das kann jede Bank für sich entscheiden. Jeden Kunden der sich auf sein Recht beruft aber zu kündigen halte ich für äußerst unklug.

Diese Schlupflöcher werden ja gezielt fabriziert, da man versucht durch die Gestalltung seiner AGBs sich einen Vorteil zu verschaffen da man ja von den gesetzlichen Regeln zu dem eigenen Gunsten abweicht. Das darf man auch aber nur bis zu einem gewissen Rahmen. Und wenn der Bogen überspannt wird und die Regeln zu sehr vom Gesetz abweichen oder überraschend sind kommt der BGH und haut den Banken auf die Finger.

Wenn ich an Deiner Stelle wäre, und auf die betreffende Bank
absolut nicht angewiesen wäre, würde ich nach Rückzahlung des
Kredites
die Kontoführungsgebühren incl. Zinsen mit Hinweis
auf das Urteil zurückfordern.

„Allerdings verjährt ein Rechtsanspruch, welchen Sie heute kennen in drei Jahren, wenn Sie nicht gegen die Bank (gerichtlich) bis Ende Dezember 2014 vorgehen.“

http://www.anwalt.de/rechtstipps/darlehen-kontofuehr…

und genau Anfang 2015 habe ich den Kredit vollständig getilgt :smiley:

Hier líegt ja der Knackpunkt man hat den Zins optisch niedrig
gehalten und Kosten in den AGBs versteckt.

Am Rand erwähnt: Beim Threaderöffner stehen die Kontoführungsgebühren nicht in den AGB’s, sondern im Vertrag.

Du hast doch das Posting gelesen, oder?

Der Gerichtsentschluß bezieht sich auf in den AGB’s versteckte Kosten…

Wie schon geschrieben: So ein Streithansel wäre uns schneller los, er er denken könnte…

Hallo,

Der Gerichtsentschluß bezieht sich auf in den AGB’s versteckte
Kosten…

nein, der Beschluß bezog sich darauf, daß die Klausel nicht verhandelbar im Vertrag stand und deswegen AGB gleichzusetzen ist.

Nebenbei: Du schreibst, daß sich der Kunde für 36 Euro nicht mit einem Kreditinstitut anlegen soll. Wieso sollte sich eigentlich ein Kreditinstitut mit einem Kunden für 36 Euro anlegen?

M.W. sind die KI so klamm auch nicht.

Gruß
Christian

Wie Kollege exc schon geschrieben gelten vorformulierte Passagen in Standartverträgen ebenfalls als AGB. Sehr interessant bei den BGH-Urteilen hinsichtlich Bürgschaften wo die ganzen vorformulierten weiten Zweckerklärungen gekippt wurden.

Hallo, eine Story aus den 70er und 80er Jahren:
Die DG HYP Hamburg hatte ein besonderes Verfahren der Schuldentilgung
eingeführt. Die neben den vierteljährlichen Zinsen fälligen
Tilgungszahlungen wurden erst am Jahresende vom Darlehen
abgesetzt; d.h. man musste bis Ende des Jahres auf die getilgten
Beträge weiter Zinsen zahlen. Auch diese Handhabung wurde höchst-
richterlich unterbunden. Gruß