Inwieweit ist eine Bank verpflichtet, den Namen des Empfängers auf einem Überweisungsträger und den des Kontoinhabers vergleichend zu prüfen und die Überweisung gegebenenfalls zurückzuweisen, wenn beide Namen komplett voneinander abweichen?
Inwieweit ist eine Bank verpflichtet, den Namen des Empfängers
auf einem Überweisungsträger und den des Kontoinhabers
vergleichend zu prüfen und die Überweisung gegebenenfalls
zurückzuweisen, wenn beide Namen komplett voneinander
abweichen?
immer wieder eine interessante Frage. Das Gesetz (§§676a ff BGB) spricht davon, daß dem Begünstigten der Überweisungsbetrag gutzuschreiben ist, falls der sein Konto beim gleichen Institut hat. Ist das Konto des Empfängers bei einem anderen Konto, schreibt das Gesetz vor, daß das Institut des Auftraggebers dem Institut des Empfängers das Geld zur Verfügung zu stellen hat, sowie die entsprechenden Daten zur Verfügung zu stellen hat. Mehr steht da nicht.
Was es gibt, ist das Abkommen über den Überweisungsverkehr der deutschen Kreditinstitute. Dieses sieht vor, daß bei EZÜ-Überweisungen (also beleghaften) ein Kontonummern-Namens-Vergleich durchzuführen ist. Dieses Abkommen ist aber nur für die Instituten untereinander von Bedeutung, so daß sich hieraus auch kein Anspruch ableiten läßt. Bei beleglosen Zahlungen (also solchen, die bspw. online erfaßt werden) gilt noch nicht einmal die genannte interne Verpflichtung.
In der Praxis gibt es diese Vergleiche auch bei beleglosen Zahlungen, aber da kocht wohl jede Bank ihr eigenes Süppchen, d.h was z.B. den Betrag angeht, ab dem geprüft wird. Anspruch auf Prüfung hat der Kunde so oder so nicht.
wie Christian schon andeutete : es kommt darauf an.
Zusätzlich zu seiner richtigen Auskunft kann man noch sagen, dass rein rechtlich die Banken nur nach Namen buchen dürfen. In der Praxis wird aber nur nach Kontonummern gebucht und allenfalls bei hohen Eingängen geprüft, ob Kontonummer und Name übereinstimmen.
Zusätzlich zu dem von Christian genannten Abkommen gibt es noch ein weiteres für den beleglosen Zahlungsverkehr, was eine 1/3 bzw. 2/3- Teilung des Schadens unter den Kreditinstituten vorsieht. Wie gesagt, ist das nicht für Kunden verbindlich, sondern nur für das Verhältnis untereinander.
Auf die Spitze treibt es nun eine aktuelle Rechtsprechung, nachdem der Auftraggeber, der die Zahlung selbst verdatet (z.B. online im PC eingibt) auch den Schaden tragen muss, der evtl. durch eine Inkongruenz von Empfängernamen bzw. Kontobezeichnung entsteht. Wenn also in diesem Fall ein unberechtigter Empfänger die Kohle nicht wieder rausgibt, hat der Auftraggeber Pech.
Kurzum : es kommt sowohl auf den Einzelfall, als auch auf die Laune der Justitia an…